Zwangsräumung, darf der Vermieter dritten Auskunft darüber geben, dass meine Wohnung aufgrund von Zwangsräumung gekündigt wurde?

7 Antworten

Hallo,

die Zwangsräumung wird ja wohl den Grund haben, das du die Miete mehrmals nicht gezahlt hast und über diesen Umstand darf dein VM durchaus Auskunft erteilen zum Schutz von anderen VM.

Bienchen3005 
Fragesteller
 15.12.2018, 11:56

Hallo, es geht nicht um mich war einfach interessehalber eine Frage. Aber lieben Dank.

Das funktioniert nicht. Die Wohnung kann nicht wegen Zwangsräumung gekündigt werden. Sondern die Zwangsräumung kann nur wegen einer Kündigung veranlasst werden.

Bitte gib mehr Informationen. Weshalb wurde gekündigt? Und wem hat der Vermieter Auskunft gegeben?

Ja klar, warum nicht?

Der hat weder Schweigepflicht noch sonstwas und wenn z.B. der Nachbar im Haus fragt, warum die Tante da nicht mehr wohnt, darf der natürlich sagen, dass er Dich rausgeworfen hat und auch warum.

Zwangsräumung ist das Ende einer Kausalitätskette. Diese Art des Auszuges nach Mietende ist sehr öffentlich, weil jeder Interessierte das auf der Straße vor dem Mietwohnhaus sehen kann, jeder hat Zugang zur Gerichtsverhandlung, die mit einem Urteil über Räumung und Herausgabe der Mietwohnung enden könnte. Der Grund der Kündigung wird in der öffentlichen Verhandlung auch genannt. An dieser Stelle ist nichts mit Datenschutz zu verheimlichen.

..."darf der Vermieter dritten Auskunft darüber geben, dass meine Wohnung aufgrund von Zwangsräumung gekündigt wurde?"

Du solltest die Frage anders stellen: Darf der Vermieter den Grund der Zwangsräumung infolge eine Vermieterkündigung Dritten mitteilen? Das wäre aber ein internes Schreiben vom Vermieter an den Mieter, dessen Inhalt Dritte nichts angeht, also unter Datenschutz fällt.

Selbstverständlich darf der Vermieter nicht nur jedwede Auskuft seines ehemal. Mieters Dritten gegenüber erteilen, die er für wesentlich erachtet, er wäre dazu sogar verpflichtet.

Er würde sich andernfalls schadensersatzpflichtig machen, wenn er etwas verschwiegt, mit dessen Kenntnis der Auskunftssuchende keinen Mietvertrag geschlossen hätte, infolge der wahrheitswidrigen Angaben sogar selbst einen Mietausfallschaden erleidet, weil er dem Mieter gutgläubig seine Wohnung vermietete.