Darf Geschädigter (Vermieter) Auskunft bei Versicherer (Haftpflicht / Mietsachschaden) verweigern? ?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ist Dein Vermieter direkt von der Versicherung aufgefordert worden, Angaben über die von Dir beschädigten Dinge zu machen? Frage ihn, welche Gründe er hat, diese Angaben zu verweigern! Wenn er eine Erstattung von Dir erwartet, ist es in der Regel (wie bei jedem anderen Versicherungsfall auch) erforderlich, dass der Geschädigte der Versicherung gegenüber Auskunft gibt! Versuche, eine gütliche Einigung zu erzielen! Ist dieses nicht möglich, würde ich ihm nur einen Teilbetrag erstatten!

Wer Geld haben will, ist natürlich zur Mitwirkung verpflichtet. Verweigert der Anspruchsteller die Auskunft, bekommt er eben nichts.

Dann würdest du aber auch nicht in Anspruch genommen werden können.

dewe83 
Fragesteller
 24.06.2017, 13:31

Danke!

Warum zahlst Du nicht einfach Deinen Anteil?

Du hast Dich durch die Vereinbarung im Protokoll dazu verpflichtet, dann wird der Vermieter bestimmt auch Auskunft geben.

dewe83 
Fragesteller
 24.06.2017, 13:00

ich habe nie gesagt, dass ich nichts zahle, aktuell fehlt noch die "Endabrechnung". Ich bin gewillt zu zahlen, möchte allerdings vorher wissen, ob das klug ist, solange er die Auskunft bei meinem Versicherer verweigert.

johnnymcmuff  24.06.2017, 13:53
@dewe83

Ich habe auch nicht behautet, dass Du nicht zahlst, sondern nur nur den Rat gegeben zu zahlen.

Der Vermieter hat wohl Angst dass Du Dich nicht nicht beteiligst bzw. er seinem Geld hinterher laufen muss.

Der Klügere gibt nach, also zahle erst und fordere dann.

dewe83 
Fragesteller
 24.06.2017, 14:01
@johnnymcmuff

Ok, verstehe, Danke für den Tipp. Im Zweifel wird das wohl das beste sein. 

Apolon  24.06.2017, 14:33
@johnnymcmuff

Der Klügere gibt nach, also zahle erst und fordere dann.

Von wem soll er dann was fordern?

Nach Zahlung, ist der Versicherer raus aus der Erstattung!

johnnymcmuff  24.06.2017, 19:00
@Apolon

Nach Zahlung, ist der Versicherer raus aus der Erstattung!

Wäre nett, wenn man das nachlesen könnte.

DerHans  26.06.2017, 13:58
@johnnymcmuff

Der Versicherte darf vor der Prüfung des Versicherers keine Zahlungen leisten. Das wäre eine Schuldanerkenntnis. Das ist dann eine Obliegenheitsverletzung und der Versicherer ist frei von der Leistung.

Das kann man in den AHBs der Versicherer nachlesen.

.... was haben denn wir Vermieter mit einer Versicherung vom Mieter am Hut?

Wenn der einfach so und auch noch an seiner Versicherung vorbei Regelungen trifft, möge er auch zu seinem Fehler stehen und bezahlen.

dewe83 
Fragesteller
 24.06.2017, 12:21

Super Kommentar ;)
Tut es weh, als Vermieter Auskunft zu geben?

War wohl zu viel gute Absicht von mir...

schleudermaxe  24.06.2017, 12:23
@dewe83

Wieso wird gemeckert, wenn wir glasklare Vereinbarungen nur einhalten und vielleicht sogar auch noch ein Geschäft dabei machen?

Nach einem Autounfall wird ja auf der Kreuzung auch nicht die Geldbörse gezückt, oder?

dewe83 
Fragesteller
 24.06.2017, 12:27
@schleudermaxe

ich versuche nochmal hier Verständlichkeit reinzubringen:

 
der Vermieter soll den vereinbarten Anteil  bekommen, sonst hätte ich das nicht unterschrieben! Ich stehe zu meiner Unterschrift.

Ich möchte im Gegenzug einfach die Regulierung für meine Rechnung von der Versicherung, schließlich habe ich diese dafür abgeschlossen. Wenn die Versicherung dazu Angaben von Vermieter braucht, soll er die doch einfach geben, ändert doch nichts an getroffener Vereinbarung

schleudermaxe  24.06.2017, 12:32
@dewe83

... wir hier dürfen mit einer Versicherung vom Mieter nicht handeln und auch deren Geld nicht annehmen.

Ich sollte nach einem Schaden den Scheck dem Mieter aushändigen, so die Klage gegen mich, weil es seine Versicherung ist.

dewe83 
Fragesteller
 24.06.2017, 12:38
@schleudermaxe

Kurz:

Version 1

Ich zahle Vermieter den vereinbarten Anteil -> Vermieter glücklich
Versicherung zahlt mir (Wenn Vermieter Angaben macht) einen Teil des Schadens -> Mieter (ICH) glücklich


Alternativ:

Version 2 


Versicherung zahlt mir  (Wenn Vermieter keine Angaben macht) keinen Teil des Schadens -> Mieter (ICH) unglücklich

Folglich prüfe ich dann meine Optionen und schau, wie ich ihm möglichst wenig zahlen muss, bzw. was ich dagegen unternehmen kann

Fakt
Version 1 ist für alle Beteiligten die bessere 
 






schleudermaxe  24.06.2017, 12:42
@dewe83

Tipp: Es wird vom Mieter nichts bezahlt, der Vermieter möge seinen Schaden gerichtsfest belegen und diese Unterlagen gehen an die Versicherung.

Beachte: Verjährungsfrist 6 Monate ab Schlüsselrückgabe.

DerHans  24.06.2017, 12:57
@dewe83

Du musst deinen Versicherer den Schaden melden, BEVOR du irgendwelche Kostenzusagen machst. Wie soll die Versicherung denn bei vollendeten Tatsachen, die Rechtmäßigkeit der Forderung prüfen?

Da kann es sehr gut sein, dass du auf dem Schaden sitzen bleibst.

dewe83 
Fragesteller
 24.06.2017, 13:36
@DerHans

OK, verstehe ich, 
ich habe den Schaden am 17.04. gemeldet, Wohnungsübergabe war dann am 30.04.
Ich wollte den Schaden auf jeden Fall begleichen, schließlich habe ich den Spiegelschrank beschädigt und auch das Parkett beschädigt. Darum habe ich auch das Übergabeprotokoll unterschrieben.

Dachte, wenn die Versicherung eben nur einen Teil begleicht, begleiche ich den Rest.

War mir in diesem Moment nicht bewusst, dass das solche Auswirkungen hat, macht aber Sinn.

Wenn es schief geht, was fürs Leben gelernt :)

Apolon  24.06.2017, 14:36
@schleudermaxe

Unser Scherzkeks Schleudermaxe wirft wieder mit falschen Informationen um sich.

Es gibt keine 6-Monatige Verjährungsfrist!

schleudermaxe  24.06.2017, 14:37
@Apolon

... auch da merkt man/Frau mal wieder, daß Du auch vom Vermieten keine Ahnung hast.

schleudermaxe  24.06.2017, 14:41
@schleudermaxe

.... 548 oder so in diesem Dreh.

Also grundsätzlich hast du da einige Fehler gemacht. Zuerst einmal, indem du mit deinem Vermieter eine privatrechtliche Vereinbarung eingegangen bist. Damit hebelst du dir deine Rechte und Vertretung durch deine Versicherung aus.

Wenn die Schadensregulierung durch deinen Versicherer nicht zustande kommt (aus welchem Grund auch immer), hat der Vermieter immer noch die gültige Vereinbarung mit dir. Es sei denn, die Erfüllung dieser Vereinbarung ist darin an die erfolgreiche Regulierung durch die Versicherung geknüpft ;)

Natürlich hat der Geschädigte eine Mitwirkungspflicht, wenn er seine Forderung gegen die Versicherung (die dich vertritt) durchsetzen will. Allerdings kann und wird dem das in diesem Fall so ziemlich egal sein, da er seine von dir eingestandene Forderung dann jederzeit gegen dich persönlich einklagen kann (inkl. Zinsen).