Wohnung gekündigt und keine Bestätigung!

8 Antworten

Je früher der Vermieter realisiert, dass er neue Mieter suchen muss, umso eher wirst Du häufigeren Besuch von Mietinteressenten bekommen. Gerade um die Weihnachtszeit würde ich mich still verhalten. Wenn diese mal vorüber ist, also in etwa einem Monat, schreibe dem Vermieter noch zweimal. In dem einen Brief schreibst Du, dass Du zum Auszug am xx.xx.xx die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand übergeben möchtest und daher um einen Termin für eine Vorbesichtigung bittest. Im zweiten, wieder ca. 3 Wochen später, teilst Du dem Vermieter mit, dass Du am xx.xx.xx. Gerne die Wohnung übergeben möchtest. Diese beiden Schreiben nicht per Einschreiben. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass er dann irgendwann behauptet, er hätte nie eine Kündigung erhalten.

Eine echte Bestätigung der Kündigung brauchst Du nicht.

Wie sollte ich hier weiter vorgehen?

Gar nicht. Denn die Kündigung muß nicht bestätigt werden.

Klugerweise, wenn man eine Bestätigung haben möchte, legt man ein entsprechendes Rückantwortschreiben und einen frankierten Rückumschlag der Kündigung bei.

Dann braucht der Vertragspartner das nur unterschreiben, eintüten und in den Briefkasten stecken.

Versuch doch mal direkt mit denen zu telefonieren und lass es dir am Telefon bestätigen. Ansonsten hast du ja den Nachweis, das du sie rechtzeitig informiert hast.

Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, derer benötigt also keine Bestätigung durch den anderen Vertragspartner. Wie bereits hier gepostet:

Dann wäre ein Einwurfeinschreiben die bessere Wahl. Ein solches Schreiben wird in den Briefkasten des Empfängers zugestellt und der Zugang wird von der Post AG gespeichert. Der Sender kann auch an Hand der Sendungsnummer per Internet den Lauf und Zugang selbst feststellen den Beleg ausdrucken. Und schon ist ein rechtssicher Zugang bewiesen.

ist dann doch eindeutig und eine rechtssichere Zustellung. Im Gegensatz zum Übergabe Einschreiben ist es rechtlich so :

Das Übergabe Einschreiben gilt erst dann als zugegangen, wenn es von der Post abgeholt wird und der Adressat damit vom Inhalt Kenntnis nehmen kann. Es reicht also noch nicht, wenn lediglich der Postbenachrichtigungsschein rechtzeitig im Vermieterkasten oder dem Mieterbriefkasten landet!

so beim OLG Koblenz AZ: 11 WF 1013/04 verhandelt.

Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die keiner Bestätigung bedarf.

Nur im Streitfall müsstest du den rechtzeitigen Zugang der schriftlichen Kündigung belegen.