Zuschläge im Sicherheitsdienst

2 Antworten

Wenn arbeitsvertraglich nichts geregelt ist, kein Tarifvertrag Anwendung findet und es auch keine entsprechende Betriebsvereinbarung gibt, muss der AG nach § 11 Arbeitszeitgesetzfür Sonn- und Feiertagsarbeit in einem Zeitraum von zwei, bzw. acht Wochen freie Ausgleichstage gewähren. Zuschläge sind vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben.

Bei Nachtarbeit muss der AG nach § 6 Abs. 5 ArbZG dem AN entweder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Gehalt geben.

Hat Ihr einen Tarifvertrag? Auch da könnte es stehen!