Zurückziehung der Steuererklärung, wenn die Einkommenssteuer höher angesetzt ist als die bezahlte?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Entgegen den hier vertretenen Meinungen habe ich eine andere:

Wenn du nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet warst (wovon bei einer Nachzahlung in dieser Höhe aber auszugehen ist), aber trotzdem eine Einkommensteuererklärung abgegeben hast, handelt es sich um einen Antrag auf Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Dieser Antrag kann wie jeder andere Antrag auch zurückgenommen werden, aber nur, wenn du die Erklärung wirklich freiwillig abgegeben hast.

Wenn bei dieser freiwilligen Veranlagung eine Nachzahlung herauskommt, kann diese durch Zurückziehen des Antrags vorerst (!) vermieden werden. Eine Nachzahlung entsteht in solchen Fällen allermeistens nur infolge eines unrichtigen Lohnsteuerabzugs. Das Finanzamt kann dann das Geld auf andere Weise einfordern: z.B. durch Nachforderungen aufgrund § 39 Abs. 5 oder § 41c Abs. 4 EStG, wenn Fehler beim Lohnsteuerabzug vorlagen.

Im Gesamtergebnis kann man also den Antrag auf Veranlagung zurückziehen, dies ist jedoch meistens nutzlos, da das Finanzamt das Geld dann auf andere Weise einfordern kann und wird.

FordPrefect  09.10.2014, 08:33

Das ist richtig. Danke für die Korrektur; so steht es in Frotschers Kommentar zum EStG: (Zitat)

"Der Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG kann widerrufen werden. Der Widerruf ist möglich, solange die Veranlagung noch nicht durchgeführt worden ist oder der bereits ergangene Steuerbescheid noch nach den Vorschriften der AO (ggf. auch im Einspruchsverfahren) geändert werden kann"

(Zitat Ende).

Allerdings ändert das an der Nachzahlungspflicht des OP nichts; ich würde auch vermuten, dass hier entweder Lohnersatzleistungen bezogen oder aber via ElStAm falsche Lohnsteuerabzugsmerkmale verwendet wurden.

laBam17 
Fragesteller
 09.10.2014, 18:51
@FordPrefect

Hallo ihr beiden,

also für weitere Informationen:

habe vor zwei Jahren ein Studium in der öffentlichen Verwaltung begonnen und habe seit dem den Beamtenstatus und habe insg. knapp 12500 Euro Bruttoarbeitslohn erhalten. Davon sind 280 Euro direkt an Steuern abgegeben worden. Weitere Arbeitgeber oder andere Umstände waren nicht gegeben - habe "Vollzeit" studiert. Habe in der Steuertabelle gesehen, dass ich die Steuern in der Höhe mit der Nachzahlung entrichten müsste - verwunderlich nur, dass mein Arbeitgeber (Staat) dies nicht gemacht hat. Hatte dazu bereits mit meinem Sachbearbeiter gesprochen und dieser schlderte mir, dass dort alles ordnungsgemäß und ausreichend an das FA übermittelt wurde.

Was wäre eurer Meinung, ich glaube, dass ihr etwas fitter seid auf dem Gebiet als ich ;-), mir empfehlen?

Ich sehe zwei bzw. drei Alternativen.

A. Ich zahle - gibt es für die nächsten Jahre, wenn ich keine Arbeitnehmer-Sparzulage und keine freiwillige Steuererklärung machen muss Post von dem FA, dass die wieder etwas haben wollen? Meine Kollegen bspw. haben nichts erhalten obwohl sie die gleichen Bezüge / Konstellationen vorweisen wie ich (bloß ohne je an das FA etwas abgegebn zu haben)?! Finde ich auch etwas komisch aber nun ja...

B. Einspruch einlegen - und warten, dass sich das FA bei mir meldet

C. Einspruch einlegen und beim Steuerhilfeverein noch versuchen alles möglich abzusetzten, damit die Steuerschuld sich verringert (habe aber kaum Werbungskosten, die die Pauschale überschreiten / Sonderausgaben - ob sich das überhaupt lohnt? )

Ich bedanke mich bei Euch !! :)

Eulenhasser  09.10.2014, 22:16
@laBam17

Interessehalber: Studierst du Public Management?

Was wurde denn im Bescheid angesetzt? Beziehst du irgendwelche Waisenrenten oder irgendetwas ähnliches? Hast du die Erläuterungen im Bescheid (am Ende vor der Rechtsbehelfsbelehrung) gelesen? Es kann nicht sein, dass aus diesem Arbeitslohn Steuern in Höhe von 550 € festgesetzt werden.

Ich vermute aber eher, dass du nicht alle berücksichtigungsfähigen Aufwendungen angegeben hast: z.B. die private Krankenversicherung? Wenn du im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgebildet wirst (was du wirst), kannst du außerdem alle studienbezogenen Kosten als Werbungskosten ansetzen. Es beginnt schon mit der Miete für deine Wohnung, Fahrten zur Uni, Aufwendungen für Lernmaterialien, Bücher, etc.

Lege zunächst einmal Einspruch ein und weise deine Kosten nach. Ein Einspruch ohne Begründung bringt dir nichts.

Vorsorglich könntest Du a) Den Antrag zurückziehen b) Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen

Bring aber nichts, wenn Du verpflichtet bist wegen Lohnersatzleistungen eine Erklärung einzureichen.

Z.B. Kurzarbeitsgeld, Krankenkeld, Arbeitslosengeld.

Auch verpflichtet bist Du, wenn Du z.B. mehrere Arbeitgeber hattest.

Du siehst, mit deinen Angaben kann man das nicht abschließend beantworten.

Steuerrecht ist halt nicht sooo einfach.

laBam17 
Fragesteller
 09.10.2014, 18:52

Moin,

ich hatte weiter oben noch etwas über meine Angaben ergänzt - ggf. könntest Du daraus noch weiter Schlüsse ziehen ;-) Ich danke Dir !!

Ich hatte letztes Jahr auch so einen Fall. War eben nicht so viel Geld, aber trotzdem... Ich musste das Geld zahlen.

laBam17 
Fragesteller
 08.10.2014, 17:06

Natürlich ist das ärgerlich... Hast Du denn vom FA Post bekommen, dass Du wieder eine Steuererklärung einreichen sollst - wenn Du es nur freiwillig machst - bzw. haben die Dich dann jetzt auf dem Zettel?

PatrickLassan  08.10.2014, 17:57
@laBam17

Die nächste Steuererklärung ist die für 2014, und die ist erst nächstes Jahr fällig. Das Finanzamt teilt nicht vorab mit, dass man eine Steuererklärung abgeben soll, es wird nur daran erinnert, wenn man es nicht tut, obwohl man dazu verpflichtet wäre.

laBam17 
Fragesteller
 09.10.2014, 18:53
@PatrickLassan

Moin Patrick,

wie sieht es denn aus, wenn ich wirklich nur freiwillig eine Steuererklärung abgeben kann und dies für 2014 dann nicht mache. Mekrt sich das FA, dass sie bei mir damals schon STeuern nachträglich holen konnten?

Grüße

Die Abgabe der Steuererklärung mag in deinem Fall freiwillig gewesen sein, obwohl ich angesichts der Höhe der Nachzahlung eher davon ausgehe, dass du wahrscheinlich zur Abgabe verpflichtet warst. Zurückziehen kann man aber eine Erklärung auf keinen Fall, da irren sich die 'einschlägigen Internetpräsenzen'.

Ich habe laut der Steuerfestsetzung 300 Euro Einkommensteuer gezahlt - hätte aber - festgesetzt vom FA - 550 Euro zahlen sollen - sprich ich habe 250 Euro zu wenig gezahlt.

Das kann bei reinen Einkünften aus SV-pflichtiger Beschäftigung eigentlich kaum sein. Hast Du in 2013 Lohnersatzleistungen o.ä. bezogen?

Nach einem Gespräch beim FA wurde mir migeteilt, dass ich das Geld zahlen müsse -

So ist es.

auf die Frage hin, ob ich meine freiwillige Steuererklärung nicht zurückziehen könne - wie es häufig auf einschlägigen Internetpräsenzen steht - entgegnete mir die Beamtin, dann würden wir uns das Geld von Ihnen trotzdem holen.

Auch dem ist nichts hinzuzufügen. Im Internet steht viel, und leider viel Falsches (bzw. Irreführendes). Das ist auch hier der Fall.

Dies stünde jedoch im Widerspruch mit der Rücknahme, m.E. -

Nein. Man kann eine EStE ncht zurücknehmen, nur einen Bescheid innerhalb der Fristen ggfs. anfechten/ergänzen aufgrund weiterer Belege. Da (und nur da) hat man im Fall der Verböserung ein Recht auf Rücknahme eines Einspruchs.

oder täusche ich mich dabei?

Ja. Es ist zudem davon auszugehen, dass Du aufgrund von Umständen, die Dir vielleicht selbst gar nicht bewusst waren, ohnehin zur Abgabe verpflichtet gewesen bist. Die Faktenlage lässt eigentlich kaum eine andere Interpretation zu.

PatrickLassan  08.10.2014, 18:55
Es ist zudem davon auszugehen, dass Du aufgrund von Umständen, die Dir vielleicht selbst gar nicht bewusst waren, ohnehin zur Abgabe verpflichtet gewesen bist

Stimmt, das könnten z.B. steuerpflichtige Einkünfte sein, von denen kein Steuerabzug vorgenommen wurde. Das würde die verhältnismäßig hohe Nachzahlung erklären

FordPrefect  09.10.2014, 08:30
@PatrickLassan

Nach einem Blick in den Kommentar zum EStG muss ich mich korrigieren; der Antragsteller kann den Antrag tatsächlich zurücknehmen, nur ändert das nichts an der Forderung des FA.