Zeugenaussage, Einwilligung der Eltern?

7 Antworten

Du hast eine MORD beobachtet?????

Nein, deine Mutter hat unrecht. Wenn die Polizei das nicht ohne ihre Einwilligung gedurfft hätte, hätte sie das auch nicht getan. Wäre die Befragung und deine Aussage nämlich unrechtmäßig zustande gekommen, wäre sie da Papier nicht wert, auf dem sie aufgeschrieben wurde..

Deine Mutter muss weder dabei sein noch muss sie zustimmen.

Das gälte allenfalls , wenn du noch keine 14 bist wärest.

Lionbeard  09.01.2014, 14:42
skyfly71  09.01.2014, 15:02
@Lionbeard

Leider gitl das, was Du gepostet hast, nicht für Deutschland. Ich vermute, das war Österreich.

Lionbeard  09.01.2014, 20:11
@skyfly71

Das sollte so auch für Deutschland gelten.... Eine Einwilligung der Eltern ist ab 14 definitiv nicht nötig.

skyfly71  09.01.2014, 21:36
@Lionbeard

Die Einwilligung ist auch unter 14 nicht nötig^^

Domi2903 
Fragesteller
 09.01.2014, 17:17

Nein, ich habe keinen Mord beobachtet. Ich weiss auch nicht, weshalb die Mordkommission dabei war. Allerdings wird diese Straftat mit 10 Jahren enden. Höchst wahrscheinlich.

Trotzdem danke, für die Antwort. Ich werde nochmal schauen, ob es für Österreich oder Deutschland so ist.

In Polizeidienstverortnungen steht, dass man frühzeitig die Eltern informieren sollte. Hat die Polizei das getan?

Du solltest deshalb nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis Deiner Eltern aussagen.

Auch solltest Du wissen, dass es kein Aussageverpflichtung gegenüber der Polizei gibt, weder für Erwachsene noch für Jugendliche.

Ich weis, Einschüchterung klappt bei Jugendlichen immer am besten.

Domi2903 
Fragesteller
 09.01.2014, 19:05

Nein, haben sie nicht. Und ich wollte sowieso Aussagen, sie kamen nur schneller zu mir!

Eingeschüchtert hat mich niemand. Hab meinen eigenen Willen, und wollte selber Aussagen.

Ja, das ist korrekt.

Domi2903 
Fragesteller
 09.01.2014, 14:00

Also haben die Beamten dort etwas falsches getan, indem sie mich einfach befragt haben, ohne die Zustimmung meiner Mutter?

FeeGoToCof  09.01.2014, 14:05
@Domi2903

Im Grunde lief das nicht korrekt ab. Im Nachgang dürfte es auch zu Problemen kommen, wenn die Mutter ihr Einverständnis verweigert.

Domi2903 
Fragesteller
 09.01.2014, 14:08
@FeeGoToCof

Nein, damit hat sie kein Problem. Sie meinte, es wäre OK, aber sie hätten sie vorher fragen müssen. Zumal meine Mutter ebenfalls Augenzeugin ist!

Lionbeard  09.01.2014, 14:44
@Domi2903

DOCH das lief korrekt ab...

Und die Polizei hätte seine Mutter NICHT fragen müssen.

FeeGoToCof  09.01.2014, 16:23
@Lionbeard

@Lionbeard...hast Du eine Quelle, die dies unstrittig belegen dürfte?

himako333  09.01.2014, 20:23
@FeeGoToCof

Ihr Lieben, mische mich mal ein? ...nicht wirklich, ergänze das von Lionbeard, habe gerad mal gegoogelt wo da was zu steht..und dies auf die Schnelle gefunden.. wünschen Euch noch einen sehr schönen Abend

m.lieben Grüßen ;)himako

1.4 Belehrung minderjähriger Zeugen (§ 52, 55 StPO)... Stand .. 15.3.12

Formulare.landkreis-muenchen.de/cdm/cfs/eject/gen?MANDANTID=1&FORMID=3871

daraus.. Kinder und Jugendliche müssen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht und ihr Auskunftsverweigerungsrecht informiert werden. Die Art und Weise der Belehrung ist ihrem geistigen Entwicklungsstand anzupassen. Hat der Minderjährige die Belehrung verstanden und in die Vernehmung eingewilligt, ist hier die Einwilligung/Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zur Entscheidung des Minderjährigen nicht erforderlich

Ausnahme ist, wenn das vorliegt...1.9 Polizeiliche Vernehmung (§ 67 JGG)

Sollen Jugendliche als Tatverdächtige bzw. Beschuldigte vernommen werden, haben Personensorgeberechtige bzw. gesetzliche Vertreter ein Recht auf Anwesenheit und Mitwirkung. Über dieses Recht sind sie - soweit möglich - vor der Vernehmung zu unterrichten.

Die Belehrung, die Einwilligung zur Vernehmung und das Anwesenheitsrecht der Personensorgeberechtigen müssen entsprechend berücksichtigt werden, wenn aus einer ursprünglichen Zeugenvernehmung eine Beschuldigtenvernehmung wird. Beschuldigten und Eltern muss auch Gelegenheit gegeben werden, sich vor der Vernehmung allein zu beraten

FeeGoToCof  10.01.2014, 07:18
@himako333

@himako...ich danke Dir :)) Wünsche Dir ebenso alles Liebe, F.

Domi2903 
Fragesteller
 10.01.2014, 11:43
@himako333

Super, vielen Dank!

zur Befragung von Jugendlichen & jungen Erwachsenen 18zehn ....eine allgemeine Befragung zu einem Tathergang ist zulässig, ohne Eltern oder Anwälte dabei sein müssen....

da ist ja schon ausfürlich, in der ANTWORT VON skyfly71 skyfly71 .drauf eingegangen worden.

Nicht mal bei der Vorladung zur Aufnahme einer Zeugenaussage, da wird aber immer darauf hingewiesen .. Sie haben das Recht auf einen Anwalt,... man muß davon aber keinen Gebrauch machen...auch nicht, wenn man der Beschuldigte ist. ;)

in beiden+ 1 Fällen werden kann man eine Aussage verweigern...

ebenso vor Gericht.

m.l.G. ;)h

Minderjährige sind grundsätzlich allein zu vernehmen, die Erziehungsberechtigten haben kein Anwesenheitsrecht. Allerdings kann der Jugendliche eine Person seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen, wenn ER das möchte. Kann man hier nachlesen

http://www.dvjj.de/sites/default/files/medien/imce/documente/downloads/PDV-382.pdf

Domi2903 
Fragesteller
 09.01.2014, 17:18

Mir geht es allein um die Zustimmung. Nicht um die Anwesenheit.

skyfly71  09.01.2014, 17:47
@Domi2903

Nein, Erziehungsberechtigte müssen natürlich nicht zustimmen. Wäre ja auch schlimm, wenn unbeteiligte Erwachsene darüber entscheiden könnten, ob eine Straftat aufgeklärt werden kann oder nicht.

Domi2903 
Fragesteller
 09.01.2014, 17:56
@skyfly71

Dennoch geht es um das Wohl des Kindes. Wenn Eltern denken, ihr Kind wird dadurch unheimlichem Druck ausgesetzt, können Sie doch immernoch sagen, sie möchten dies nicht. Oder nicht?

skyfly71  09.01.2014, 19:16
@Domi2903

Oder nicht^^

Die Eltern sollen zwar über alles informiert werden, was da so passiert, sie haben aber keinerlei Interventions- oder Mitspracherecht. Sie können sich höchstens im Namen des Kindes beschweren. Aber aufhalten können sie nix. Geschützt werden Kinder und Jugendliche eben durch die PDV 382 und durch die allgemeinen Bestimmungen der StPO.

Außerdem sind es die Eltern, die darüber entscheiden, ob sie einen Strafantrag stellen. DAS kann das Kind nicht. Das ist natürlich nur da wichtig, wo auch ein Strafantrag erforderlich ist.