Zeitungen austragen - kündigen unmöglich? Hilfe.

10 Antworten

Ich fürchte, du musst entweder den Vertrag einhalten (Vertragsstrafe ist zulässig und Kündigungsausschluss bei befristeten Verträgen ebenfalls) oder die Vertragsstrafe zahlen. Selbst wenn du die Vertragsstrafe zahlst, hättest du die in dem Drogerie-Markt sofort wieder raus.

Allerdings wäre es sinnvoll, bei solchen Fragen den genauen Wortlaut hier einzustellen, um hier eine vernünftige Auskunft bekommen zu können.

Ich denke, dass ein Arbeitsvertrag von 2 Jahren, ohne Kündigungsmöglichkeit, gegegen die guten Sitten verstößt und somit anfechtbar wäre.

Ich meine natürlich 12.05.2014 ._.

Danke für Eure Antworten. Ich werde Sie am besten gleich mal anrufen, nur heute Abend kommen ja auch schon die ersten Zeitungen. Ich kann es ja machen bis Ende Mai, nur ich weiß nicht ob ich da so einfach rauskomme.

nur heute Abend kommen ja auch schon die ersten Zeitungen.

... und da ist das Problem, solange das Vertragsverhältnis läuft, musst Du die austragen, sonst machst Du Dich schadenersatzpflichtig...

@Tillmann1

Ist mir klar und auch kein Problem, nur ich möchte wirklich ab Juni dann in dem Drogerie Markt arbeiten. Nur was ist wenn sie bis Ende Mai keinen Ersatz gefunden hat.

@featherwings
Nur was ist wenn sie bis Ende Mai keinen Ersatz gefunden hat.

Gar nichts. Du hast einen Vertrag geschlossen und den musst Du einhalten, so wie jeden Vertrag. Und der besagt: Entweder Du trägst bis 2015 Zeitungen aus, oder Du zahlst Vertragsstrafe und Schadenersatz...

@Tillmann1

Fuer eine unberechtigt ausgesprochene Kuendigung durch den Arbeitnehmer wurde aber doch gar keine Vertragsstrafe vereinbart. Lies dir den Text der betreffenden Klausel mal genau durch. Da steht zwar am Anfang das Wort "Vertragsstrafe", es folgen aber lediglich Hinweise auf die Haftung des Arbeitnehmers fuer von diesem zu vertretende Schaeden. Eine wirkliche Vertragstrafe in Hoehe von 150 Euro fuer den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Grund fuer eine fristlose Kuendigung liefert. Auch diese Vereinbarung duerfte unwirksam sein weil viel zu schwammig formuliert (welches Verhalten genau muss zur Vermeidung der Vertragsstrafe unterlassen werden?).

Schadensersatzansprueche des Arbeitgebers koennen aber durchaus entstehen, wenn der Fragesteller unberechtigt selbst kuendigt oder dem Arbeitgeber einen Grund fuer eine fristlose Kuendigung liefert (z.B. auch durch grob vertrags- bzw. pflichtwidriges Verhalten). Dies nur eben nicht als Vertragsstrafe sondern nur fuer vom Arbeitgeber genau nachzuweisende Schaeden, die nicht entstanden waeren, wenn der Arbeitnehmer sich vertrags- und pflichtgetreu verhalten haette.

Die genannte Klausel ist in dieser Form hoechstwahrscheinlich unwirksam.

Das ist aber bezueglich der Kuendigung voellig egal. Schliesslich kann ein befristetes Arbeitsverhaeltnis - um ein solches handelt es sich hier - gem. TzBfG § 15 Abs. 3 ohnehin nur dann ordentlich gekuendigt werden, wenn arbeits- oder ggf. tarifvertraglich ausdruecklich eine Kuendigungsmoeglichkeit vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung kann ein befristetes Arbeitsverhaeltnis hingegen gar nicht ordentlich gekuendigt werden.

Es reicht also voellig aus, im Vertrag keine Kuendigungsmoeglichkeit zu vereinbaren. Dann kann auch nicht gekuendigt werden.

Dass der Arbeitnehmer fuer vom Arbeitgeber nachzuweisende Schaeden haftet, die diesem aufgrund einer unberechtigten arbeitnehmerseitigen Kuendigung entstanden sind, bedarf ebenfalls keiner vertraglichen Vererinbarung. Der Schaden muss jedoch vom Arbeitgeber nachgewiesen werden (was meist ziemlich schwer ist). Es muss sich ausserdem um einen Schaden handeln, der nicht entstanden waere, wenn sich der Arbeitnehmer vertragsgemaess verhalten haette.

Hier wurde nun ausserdem eine Vertragsstrafe nur fuer den Fall vereinbart, dass der Arebeitnehmer dem Arbeitgeber einen Grund zu einer fristlosen Kuendigung liefert (also nicht auch fuer den Fall einer unberechtigten Kuendigung durch den Arbeitnehmer). Grundsaetzlich kann eine solche Vertragsstrafe zwar wirksam vereinbart werden, es muss dann aber ebenfalls klar und deutlich formuliert werden, welches Ereignis genau zu der Vertragsstrafe fuehren soll. Die hier gewaehlte Formulierung "... wenn eine fristlose Kündigung des Vertrages geboten ist" erscheint jedoch viel zu schwammig. Der Arbeitnehmer weiss nicht, welches Verhalten er zur Unterlassung konkret unterlassen soll.

Ist aber egal weil fuer eine unberechtigte Kuendigung durch den Arbeitnehmer ohnehin keine Vertragstrafe vereinbart wurde sondern lediglich ein Hinweis auf die allgemeine Haftung des Arbeitnehmers fuer durch diesen zu vertretende Schaeden erfolgte.

Einfach nicht mehr hingehen - rechtlich stellt dies eine Arbeitsverweigerung dar. Ihr würde nichts anderes übrig bleiben als Dich zu kündigen :)

Im Übrigen finde ich die von Dir erwähnte Klausel mehr als unseriös, ich kann mir nicht vorstellen, dass diese im Falle eines Falles rechtlich Bestand hätte.

Also, mach Dir einfach keine Gedanken mehr darum.

rechtlich stellt dies eine Arbeitsverweigerung dar. Ihr würde nichts anderes übrig bleiben als Dich zu kündigen :)

Genau... Mit allen rechtlichen Konsequenzen wie Vertragsstrafe, Schadenersatz etc. ... Super Idee...

Also, mach Dir einfach keine Gedanken mehr darum.

Stimmt, wenn man genug Geld hat, muss man das auch nicht, man muss nur zahlen...

@Tillmann1

Man könnte den Vertrag anfechten... da kann aber nur ein Jurist weiterhelfen.

@Tillmann1

Für eine rechtlich unwirksame Klausel gibt es natürlich keine rechtlichen Konsequenzen!

Was hast Du denn für ein Rechtsverständnis?

@aramis2907

Warum sollte die Klausel unwirksam sein, wenn kein Gesetz dem entgegen spricht? In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, das bedeutet, es ist ALLES wirksam, was nicht gesetzlich ausdrücklich unwirksam ist...

@Tillmann1

Das gilt im Grunde nur für Vollkaufleute. Die können in der Tat so ziemlich alles vereinbaren und müssten sich daran halten.

Im Arbeitsrecht oder auch im Verbraucherrecht sieht das anders aus - da gibt es zwar auch eine gewisse Vertragsfreiheit, die stößt aber Dank BGB (und anderer Gesetze) an ihre Grenzen. In D gibt es für fast alles ein Gesetz bzw. einen Paragraphen. Und das ist auch gut so.

@agamemnon2011
Das gilt im Grunde nur für Vollkaufleute. Die können in der Tat so ziemlich alles vereinbaren und müssten sich daran halten.

Ähm, die Vertragsfreiheit ist eines der "heiligsten" Gesetze in Deutschland (Art. 2 Abs, 1 GG) und gilt für ALLE...

Im Arbeitsrecht oder auch im Verbraucherrecht sieht das anders aus - da gibt es zwar auch eine gewisse Vertragsfreiheit, die stößt aber Dank BGB (und anderer Gesetze) an ihre Grenzen.

Sicher, aber nicht bei Zeitverträgen wie in diesem Fall...

In D gibt es für fast alles ein Gesetz bzw. einen Paragraphen. Und das ist auch gut so.

Richtig...

Und deshalb gibt es auch eine Paragrafen für die Rechtmäßigkeit von Zeitverträgen (§ 620 BGB) und für Vertragsbruch zu leistenden Schadenersatz ( § 823 BGB)...

@Tillmann1

Auch hier: das Grundgesetz hat damit nix zu tun.

Das Grundgesetz ist der Rahmen, in der der Gesetzgeber dafür zu sorgen hat, dass die Vertragsfreiheit gewährleistet ist. Hier geht es nicht um das Verhältnis zwischen zwei Vertragsparteien.

Das Verhältnis zwischen zwei Vertragsparteien regeln andere Gesetze und deshalb kann es durchaus sein, dass zwei Vertragsparteien eben NICHT das vereinbaren können, was sie wollen, weil solche Passus sittenwidrig o.ä. sein können. Soviel dann zur Vertragsfreiheit.

@agamemnon2011

Auch hier: das Grundgesetz hat damit nix zu tun. Das Grundgesetz ist der Rahmen, in der der Gesetzgeber dafür zu sorgen hat, dass die Vertragsfreiheit gewährleistet ist. Hier geht es nicht um das Verhältnis zwischen zwei Vertragsparteien.

Ähm, mir klappen sich gerade die Fußnägel hoch. Bitte nichts tippen, wenn man offensichtlich wirklich absolut gar keine Ahnung hat... 'brrrrrr'

Wenn es nicht um das Vertragsverhältnis zweier Vertragsparteien geht, worum denn dann???

Das Verhältnis zwischen zwei Vertragsparteien regeln andere Gesetze und deshalb kann es durchaus sein, dass zwei Vertragsparteien eben NICHT das vereinbaren können, was sie wollen, weil solche Passus sittenwidrig o.ä. sein können. Soviel dann zur Vertragsfreiheit.

Das hat auch niemand bestritten, dass das theoretisch so sein kann, nenne mir bitte die Gesetze...

@Tillmann1

Mir klappen sich auch die Fußnägel hoch... hier stellt sich die Frage, wer keine Ahnung hat. Na ja, ich belasse es jetzt dabei...

"Das hat auch niemand bestritten, dass das theoretisch so sein kann, nenne mir bitte die Gesetze..."

Das ist nicht nur theoretisch so: BGB, VVG, ...

Ein Versicherungsunternehmen kann beispielsweise mit seinen Kunden nicht alles vereinbaren, sondern muss sich an die Regeln des VVG halten. Versicherungsklauseln, die unwirksam sind, verstoßen aber nicht das GG, sondern gegen das VVG oder das BGB.

Wieso solte diese Klausel denn keinen Bestand haben? Steht doch schließlich im Vertrag.

Auf einen Angestellten kann ein Unternehmen notdürftig mal einen Tag verzichten. Wenn aber eine Zeitung nicht ausgetragen wird gibts Probleme mit Anwohnern und Werbe-Firmen. Oder aber die zuständige Zeitungsfirma muss selbst rausrücken, ist aber eher unwahrscheinlich. Dann zahlen Sie lieber mehr Geld an Aushilfen als an andere Zeitungsaussteller, um wenigstens keinen Ärger zu bekommen.

-Deswegen die Klausel !

@MiaEnnEn

Klausel hin, Klausel her - man kann sonstwas in den Vertrag schreiben.

Würde Sie schreiben im Falle einer Kündigung, müsste er einen Bungee Sprung ohne Bungee Seil machen, könnte er das auch ohne Bedenken unterschreiben. Weil es einfach rechtlich keine Relevanz hat! Niemand steht über dem Gesetz, also kann man in den Vertrag schreiben was man will - solange es keine rechtliche Grundlage dafür gibt, wird es auch nie Konsequenzen nach sich ziehen!

Leute, Leute, Leute...

@aramis2907

solange es keine rechtliche Grundlage dafür gibt, wird es auch nie Konsequenzen nach sich ziehen!

Es gibt aber eine rechtliche Grundlage dazu (§ 823 BGB und den Arbeitsvertrag)...

Kann es sein, dass Du schlicht und einfach von der Thematik überhaupt keine Ahnung hast, aber unbedingt Deine politische und ideologische Meinung in die Leserschaft drücken willst?

@Tillmann1

Der Arbeitgeber darf Vertragsstrafen nicht willkürlich in den Arbeitsvertrag aufnehmen - er muss ein "berechtigtes wirtschaftliches Interesse" vorweisen. Das heißt, bei einer Vertragsverletzung durch den Mitarbeiter müsste dem Unternehmen ein erheblicher Schaden entstehen. Und genau diesen erheblichen Schaden sehe ich hier nicht! Und falls doch, müsste dieser nachweisbar und auch vom Arbeitgeber berechnbar sein - diese Klausel ist eine unzulässige Knebelklausel, wir reden hier schließlich über einen Aushilfsjob als Zeitungszusteller und nicht als Aufsichtsratsvorsitzender eines Großkonzerns!

Hierzu gibt es unzählige entsprechende Urteile.

P.S.: Auf Deine Frage zurückkommend: Nein!

@aramis2907

Der Arbeitgeber darf Vertragsstrafen nicht willkürlich in den Arbeitsvertrag aufnehmen - er muss ein "berechtigtes wirtschaftliches Interesse" vorweisen.

Quelle?

Das heißt, bei einer Vertragsverletzung durch den Mitarbeiter müsste dem Unternehmen ein erheblicher Schaden entstehen

Es geht nicht um Schadenersatz, sondern um Vertragsstrafe. Unterschied verstanden?

diese Klausel ist eine unzulässige Knebelklausel

Quelle?

Meine Frage "Kann es sein, dass Du schlicht und einfach von der Thematik überhaupt keine Ahnung hast, aber unbedingt Deine politische und ideologische Meinung in die Leserschaft drücken willst?" hast Du übrigens nicht beantwortet...

@Tillmann1

Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich ein Kündigungsrecht - dieses per Klausel auszuschließen hat zumindest Geschmäckle oder ist gar unwirksam. Das hat mit politischer Gesinnung nix zu tun.

Vielleicht hilft auch ein Blick "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge"...

Ein außerordentliches Kündigungsrecht hat man m.E. immer - die Klausel differenziert nicht zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung.

Ob es überhaupt zu Schadenersatzansprüchen gem. § 823 kommt müsste ein Gericht entscheiden.

@Tillmann1

Nenn doch bitte mal Deine Quellen anstatt nur von aramis2907 welche zu verlangen...

Und Du schreibst "Es geht nicht um Schadenersatz, sondern um Vertragsstrafe. Unterschied verstanden?" und verweist weiter oben auf § 823 BGB... was denn jetzt?

@agamemnon2011

Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich ein Kündigungsrecht - dieses per Klausel auszuschließen hat zumindest Geschmäckle oder ist gar unwirksam.

Quelle?

Vielleicht hilft auch ein Blick "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge"...

Der hilft garantiert, insbesondere in § 14 Abs. 2 TzBfG...

Ein außerordentliches Kündigungsrecht hat man m.E. immer - die Klausel differenziert nicht zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung.

Es geht aber nicht um eine AUßERordentliche Kündigung, dafür liegt kein Grund vor...

@agamemnon2011
Meine Frage "Kann es sein, dass Du schlicht und einfach von der Thematik überhaupt keine Ahnung hast, aber unbedingt Deine politische und ideologische Meinung in die Leserschaft drücken willst?" hast Du übrigens nicht beantwortet...

Doch, und zwar mit Nein! Siehe letzter Satz. Quellen gibt es unzählige, zu finden in entsprechenden Urteilen des BAG.

Und dass es sich bei der Formulierung "Schadenersatz" natürlich um die umstrittene Vertragsstrafe handelt, sollte in dem Zusammenhang klar sein - Der Unterschied dabei ist einzig Deine Wortklauberei.

@agamemnon2011

Nenn doch bitte mal Deine Quellen anstatt nur von aramis2907 welche zu verlangen

Die Quelle ist der abgeschlossene Vertrag i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Mehr Quellen bedarf es nicht, es bedarf nur Quellen für alle Einschränkungen, genau aus diesem Grund fordere ich diese...

Und Du schreibst "Es geht nicht um Schadenersatz, sondern um Vertragsstrafe. Unterschied verstanden?" und verweist weiter oben auf § 823 BGB... was denn jetzt?

Wenn es um eine "Vertragsstrafe" geht, geht es um eine Vertragsstrafe, und wenn es um "Schadenersatz" geht, geht es um Schadenersatz. Schwer zu verstehen?

@Tillmann1
Es geht aber nicht um eine AUßERordentliche Kündigung, dafür liegt kein Grund vor...

Die könnte man durch Arbeitsverweigerung erzwingen :)

@Tillmann1

"Es geht aber nicht um eine AUßERordentliche Kündigung, dafür liegt kein Grund vor..."

Aha und woher weißt Du das? Im Vertrag steht:

"Eine vorzeitige Kündigung gilt zwischen den Vertragsparteien als ausgeschlossen"

Dieser Passus differenziert nicht zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung. Vermutlich ist die ordentliche gemeint, steht da aber nicht (bei der Vertragsstrafe hingegen schon).

Eine außerordentliche Kündigung muss möglich sein - ob der Fragesteller potentielle außerordentliche Gründe hat oder nicht, können wir nicht 100%ig wissen. Das könnte schlechte Zahlungsmoral des Arbeitsgebers sein oder andere Dinge...

@aramis2907
Und dass es sich bei der Formulierung "Schadenersatz" natürlich um die umstrittene Vertragsstrafe handelt, sollte in dem Zusammenhang klar sein - Der Unterschied dabei ist einzig Deine Wortklauberei.

Das ist keine Wortklauberei, sondern rechtlich etwas völlig anderes, zumindest für jeden, der rechtlich irgendwie Ahnung hat, und nicht komplett an jeglichem Wissen vorbei tippt...

@agamemnon2011

Aha und woher weißt Du das? Im Vertrag steht: "Eine vorzeitige Kündigung gilt zwischen den Vertragsparteien als ausgeschlossen"

Das ergibt sich daraus, dass eine solche Klausel sich nur auf eine ordentliche Kündigung beziehen kann, weil außerordentliche Kündigungen generell vertraglich nicht ausgeschlossen werden können. Ergibt sich analog zu entsprechenden höchstrichterlichen Urteilen z.B. aus dem Mietrecht. Und deswegen ist und bleibt sie auch weiterhin möglich, wenn entsprechende Gründe vorliegen...

Das könnte schlechte Zahlungsmoral des Arbeitsgebers sein oder andere Dinge...

Direkt nach Vertragsschluss ohne eine einzige Arbeitsleistung??? Willst Du uns hier alle für blöd verkaufen??? Die Gründe stehen ausdrücklich und eindeutig in der Frage...

@Tillmann1

OK, das mag gesunder Menschenverstand sein, aber irgendetwas im Umkehrschluss zu deuteln halte ich für schwammig...

@agamemnon2011

Rechtsprechung ist immer schwammig, sonst gäbe es sie nicht, ändert aber daran nichts...

Fakt ist, dass befristete Verträge ohne Kündigungsmöglichkeit zulässig sind, und hier kein Grund für eine außerordentliche Kündigung erkennbar ist. Punkt...

@Tillmann1

Also das Grundgesetz hat damit ja mal gar nichts zu tun. Deine anderen Ausführungen sind für mich nachvollziehbar, aber das GG hat damit nichts zu tun.

Das Grundgesetz ist für privatrechtliche Dinge belanglos.

@Tillmann1
Direkt nach Vertragsschluss ohne eine einzige Arbeitsleistung???
Willst Du uns hier alle für blöd verkaufen???

Multiple Satzzeichen wirken unsachlich, geltungssüchtig und penetrant.

Okay - wir haben halt verschiedene Meinungen, das haben Rechtsanwälte und Staatsanwälte i.d.R. auch - ist aber kein Grund beleidigend zu werden. Du wirst uns nicht überzeugen im Recht zu sein, in dem Du Quellen forderst die Du einfach bei Google finden kannst oder anderen Meinungen in einem feindseligen Unterton wie dem Deinen begegnest!

@Tillmann1

Die Rechtsprechung haben wir bis jetzt nich gar nicht bemüht - sondern nur Paragraphen gewälzt. Ein passendes Urteil wäre schön...

@agamemnon2011

Diskutiere niemals mit einem Idioten. Er zieht dich auf sein Niveau herab und schlägt dich dort durch seine Erfahrung!

@aramis2907

ist aber kein Grund beleidigend zu werden.

Ähm, der Kommentar hatte überhaupt keine Bezug zu Dir, wo sollte ich Dich beleidigt haben? Ich schreibe es immer wieder: Erst lesen, dann tippen, das beleidigt Dich garantiert...

Du wirst uns nicht überzeugen im Recht zu sein, in dem Du Quellen forderst die Du einfach bei Google finden kannst oder andere Meinungen in einem feindseligen Unterton wie dem Deinen begegnest!

Nein, vermutlich nicht, auch wenn Ihr Euch per Google davon überzeugen könntet, dass es diese Quellen gar nicht gibt (genau das ist Euer Problem). Ich kann nichts beweisen (auch per Google nicht), das nicht existiert, das ist schlicht nicht möglich. Aber das nicht zu erkennen ist eben dann wirklich persönliche Dummheit eines Diskussionsteilnehmers...

@aramis2907
Die könnte man durch Arbeitsverweigerung erzwingen :)

Ja, schuldhaft mit entsprechenden Forderungen nach Schadenersatz. Das hat auch niemand bestritten...

@aramis2907
Diskutiere niemals mit einem Idioten. Er zieht dich auf sein Niveau herab und schlägt dich dort durch seine Erfahrung!

... und platte Sprüche sind die Waffe des Ahnungslosen...

@Tillmann1

Hat Dir Deine Mutti eigentlich nie gesagt, dass Du für die Weisheit einen Löffel nehmen sollst und nicht die Gabel?

Es ging allgemein um Deinen beleidigenden Unterton. Erst dachte ich, Du willst Dich etwas profilieren und fand es amüsant. Dann habe ich vermutet, dass Du einfach dummdreist bist und mit allen Mitteln versuchst Deine Meinung aufzuzwingen.

Mittlerweile denke ich, dass man auch das Dreist getrost weglassen kann. Ergo scheinst Du einfach nur dumm zu sein, falls Du denkst, Du kannst durch Deinen manipulativen Schreibstil anderen die Worte zu Deinen Gunsten verdrehen.

Im Übrigen wollte ich Dich keinesfalls beleidigen - ich habe scheinbar einfach eine gute Beobachtungsgabe (ist aber kein Problem, jeder hat schließlich seine Daseinsberechtigung)... ;p

@agamemnon2011
Die Rechtsprechung haben wir bis jetzt nich gar nicht bemüht - sondern nur Paragraphen gewälzt. Ein passendes Urteil wäre schön...

Stimmt, bisher haben wir nur Art. 2 Abs. 1 GG, § 620 BGB, §§ 14, 15 TzBfG sowie den Arbeitsvertrag, die alle die Rechtmäßigkeit dieser Klauseln belegen. Ein Urteil, das das Gegenteil belegt, wäre wirklich mal schön...

@aramis2907

Und ich denke, dass Du mangels Argumenten schlicht persönlich werden muss, denn Du hast für Deine Behauptungen schlicht keinen Nachweis...

Im Übrigen wollte ich Dich keinesfalls beleidigen - ich habe scheinbar einfach eine gute Beobachtungsgabe

Mag sein, aber keine gute Beurteilungsgabe rechtlicher Sachverhalte, daher solltest Du derartige Antworten vielleicht lieber einfach lassen, denn

"Wenn Du eine Antwort nicht weißt oder keinen Rat geben kannst, übe Dich bitte in Zurückhaltung. Bei gutefrage.net geht es um qualifizierte, hilfreiche Antworten und nicht darum, überall seine Meinung zu präsentieren."

http://www.gutefrage.net/policy

Auf Deutsch: Wenn man keine Ahnung hat, ...

@Tillmann1

Danke!
P.S.: Du hast Recht :)

@agamemnon2011

Quatsch...

Das Grundgesetz ist die Grundlage für ALLE rechtlichen Dinge in Deutschland, insbesondere privatrechtlich für das Vertragsrecht allgemein, Mietrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht etc. ...

Das gilt INSBESONDERE für das Vertragsrecht, was einfach ausgedrückt bedeutet, dass JEDE vertragliche Vereinbarung erlaubt ist, die nicht gesetzlich verboten ist (Art. 2 Abs. 1 GG). Es bedarf also des Nachweis des Verbots, wenn man dies behauptet, und nicht des Nachweises der Erlaubnis...

Bitte nichts schreiben, wenn man wirklich offensichtlich überhaupt gar keine Ahnung von dem Thema hat...

@aramis2907

Ist und war mir klar und überrascht nicht wirklich, sonst würde ich ja auch nicht schreiben...

@Tillmann1

Quellen?

Bitte nichts schreiben, wenn man wirklich offensichtlich überhaupt gar keine Ahnung von dem Thema hat...

@Tillmann1

Noch mal: nenne bitte die Quelle für Deine Aussage.

Das Grundgesetz bildet den rechtlichen Rahmen, richtig. Auf Basis des GG werden vom Gesetzgeber Gesetze geschaffen, die alles weitere Regeln.

Wenn aber Vertragspartner A mit B einen Vertrag abschließt, dann ist die rechtliche Basis nicht das GG, sondern z.B. das BGB oder ein anderes Gesetz.

Alles andere ist Unsinn!

@agamemnon2011

Dies da oben scheint aber ein befristeter Arbeitsvertrag zu sein.

http://karrierebibel.de/befristeter-arbeitsvertrag-checkliste-fur-kundigung-co/

Hier müsste man wohl den Arbeitgeber dazu bringen von sich aus fristlos zu kündigen, ohne dabei eine Vertragsstrafe zu riskieren, sprich sich als unfähig für diesen Job erweisen ;) Ich persönlich würde hier erstmal mit sehr kurzfristigen 2 Wochen krank anfangen (sprich am Verteiltag telefonisch krank melden und die AUB schriftlich zuschicken), dann kann die Cheffin mal schauen, wo sie dafür einen kurzfristigen Ersatz herbekommt.

Nach meiner Gesundung würde ich die Zeitungen einfach mal falsch zu stellen, da es sich hier vermutlich um Bezahlzeitungen handelt, wird es dann recht schnell zu Reklamationen kommen.

Bei kostenlosen Zeitungen einfach mal absichtlich KKZ "Sperrvermerk keine kostenlose Zeitungen" stecken, falls dann die Aufforderung kommt eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, dies einfach verweigern.

Wenn daraufhin Gemecker käme, wovon auszugehen ist und ich immer noch keine Kündigung hätte, würde ich wieder beim Arzt sitzen, etc.....