Wie viel Vertragsstrafe in der Probezeit laut meines Vertrages?

Das Ergebnis basiert auf 1 Abstimmungen

Maximalbetrag von einem Bruttomonatsentgelt 100%
monatliche Bruttoentgelt für 2 Wochen 0%
Ganzer Zeitraum bis zum 31.05.2021 (also 2 Monate Entgelt) 0%

2 Antworten

So wie ich das nachlese, ist es unwahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber die Vertragsstrafe zugesprochen bekommt. Da müssten schon schwerwiegende Gründe vorliegen: Vertrag ohne Probezeit und am ersten Arbeitstag ist ein Flug gebucht. Oder du bist Schauspieler und die Dreharbeiten für den Tatort mit dir in der Hauptrolle beginnen.

Im Normalfall, neues Arbeitsverhältnis und Probezeit, da zahlst du gar nichts.

https://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_BAG_AGBVertragsstrafe_04_03_2004_8AZR196_03.html#:~:text=Nach%20Ansicht%20des%20Bundesarbeitsgerichts%20ist,unangemessen.

Üblich, so habe ich es erlebt: man geht zum Arbeitgeber und bittet um einen Aufhebungsvertrag. Wenn der nicht mitmacht, dann teilt man (mündlich) mit, dass er am ersten Arbeitstag mit der Kündigung in der Probezeit rechnen muss. Da bedeutet, er muss dir 2 Wochen das Gehalt zahlen, ohne dass du wahrscheinlich produktiv wirst, oder der unschreibt zähneknirschend den Aufhebungsvertrag, hat keine Kosten und Zeit jemand anders einzustellen. Wer würde da vor Gericht ziehen ?

So wie ich das nachlese, ist es unwahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber die Vertragsstrafe zugesprochen bekommt.

Die Vertragsstrafe wurde wirksam vereinbart. Der FS will sich einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig machen (das Arbeitsverhaeltnis trotz vorvertraglichem Kuendigungsverbot nicht antreten). Genau fuer den Fall wurde die Vertragsstrafe vereinbart und dies auch in angemessener Hoehe. Natuerlich wird er zahlen muessen.

@DerCaveman

Ich denke das nicht sondern habe ein Urteil dazu gefunden, siehe Link in meiner Antwort, da ist zu lesen ist, dass das Bundesarbeitsgericht eine Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt für unverhältnismässig hält und daher die Vereinbarung als unwirksam.

Nach An­sicht des Bun­des­ar­beits­ge­richts ist ei­ne Ver­trags­stra­fe in Höhe ei­nes Mo­nats­ge­hal­tes, die für den Fall des Nicht­an­tritts der Ar­beit ver­ein­bart wird, bei ei­ner in der Pro­be­zeit gel­ten­den Kündi­gungs­frist von nur zwei Wo­chen in der Re­gel zu hoch bzw. un­an­ge­mes­sen.

@juergen63225

Das Bundesarbeitsgericht haelt eine Vertragsstrafe in Hoehe eines Monatsgehalts nicht grundsaetzlich fuer unzulaessig, sondern nur bei einer vierzehntaegigen Kuendigungsfrist. Die Vertragsstrafe darf nicht hoeher sein als das Gehalt, das man bei Einhaltung der Kuendigungsfrist verdient haette.

Hier haben wir aber eine faktische Kuendigungsfrist von 1 Monat und somit ist die Hoehe der Vertragsstrafe auch nicht zu beanstanden.

Maximalbetrag von einem Bruttomonatsentgelt
Maximal ist die Höhe der Vertragsstrafe jedoch auf ein Bruttomonatsentgelt begrenzt.

Also 1 Monatsgehalt. Wie kommst du auf 2 Wochen? Die waeren es doch nur, wenn deine Kuendigungsfrist 2 Wochen betragen wuerde. Sie betraegt aber 30 Tage.

"Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach dem monatlichen Bruttoentgelt des AN und nach der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist". Die gesetzliche Mindeskündigungsfrist ist in der Probezeit 2 Wochen.

@SteffiFeee

Das mit der "gesetzlichen Mindestkuendigungsfrist" hatte ich tatsaechlich uebersehen. Ich muss meine Antwort daher revidieren. Die Vertragsstrafe betraegt dann tatsaechlich nur ein Zweiwochengehalt.