Aufwandsentschädigung beim vorzeitigen Auszug unwirksam machen?

10 Antworten

"der Mieter an den Vermieter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1000,00 € (zwei Nettokaltmieten ohne MwSt.) zahlt"

 

Die Wirksamkeit des Kündigungsverzichtes setzt voraus, dass er wechselseitig gelten und vereinbart sein muss. Das ist hier nicht der Fall. Das ist eindeutig auch daraus herleitbar, dass allein der Mieter sanktioniert wird, wenn er vorzeitig auszöge. Für den Vermieter steht dazu aber nichts.

Da der Vermieter dich vorzeitig nicht aus dem Vertrag lassen muss, sofern ein wirksamer Kündigungsverzicht vereinbart wurde oder es sich um einen Zeitmietvertrag handelt, kannst du auch bis zum Ende des Kündigungsverzichts weiterhin die volle Miete zahlen.

Ich sehe keine wirksame  Klausel eines wechselseitigen Kündigungsverzichtes.

@albatros

Stimmt. Und da der Fragesteller uns hierauf im Dunklen gelassen hat, bezieht sich meine Antwort auch nur darauf - sofern das so ist.

In meinem Vertrag ist die Rede von einer Aufwandsentschädigung (genau so ist es definiert) im Bezug auf eine Kündigung im ersten Jahr. Ich möchte aber vorzeitig ausziehen

Denn in diesen Satz kann man allerhand reininterpretieren.

Es handelt sich vermutlich um einen Mietvertrag mit Kündigungsverzicht.

Wenn Du auch ohne wichtigen Grund ausziehen möchtest, dann ist die Miete bis zum Ablauf der Frist weiterzuzahlen sofern nicht wieder vermietet wird (zweimal kassieren wäre nicht zulässig).

Eine zusätzliche "Strafzahlung" darf nicht vereinbart werden (§ 555 BGB).

Wie man die Strafzahlung des § 555 BGB nennt ist unerheblich - die Klausel einer pauschalen Aufwandsentschädigung in einem Formularmietvertrag halte ich für unwirksam, da sie den Mieter einseitig benachteiligt und das Vermietungsrisiko auf den Mieter abgewälzt wird.

Das Wort "Aufwandspauschale" ist ein Euphemismus für Vertragsstrafe.

Ihm steht keine Aufwandsentschädigung zu - Du ziehst zwar früher aus, aber Du zahlst ja zunächst die Miete weiter, bis wieder vermietet ist; wenn nun der Vermieter begründen würde, daß er ja einen neuen Mieter suchen müsste und das ist mit Kosten verbunden, dann stimmt das zwar, aber das müsste er ja auch, wenn Du nach dem Kündigungsverzicht kündigen würdest; oder ohne Kündigungsverzicht könnten Mieter permanent ein- und ausziehen - dieses Risiko kann der Vermieter nicht auf den Mieter abwälzen.

Daher kann eine solche Aufwandsentschädigung lediglich individuell vereinbart werden (z. B. durch Mietaufhebungsvertrag).

die Klausel einer pauschalen Aufwandsentschädigung in einem Formularmietvertrag halte ich für unwirksam, da sie den Mieter einseitig benachteiligt und das Vermietungsrisiko auf den Mieter abgewälzt wird.

 

Warum wird hier ein Mieter unangemessen benachteiligt? Wenn es sich hier um einen rechtmäßigen Kündigungsausschluss handelt, der gegen Zahlung von Summe X aufgehoben wird, sehe ich keinen Verstoß gegen die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

 

@ChristianLE

Er wird ja sozusagen gezwungen nicht zu kündigen.

Hier wurde wohl versucht sowas wie ein Kündigungsverzicht zu vereinbaren aber es hapert an der Formulierung.

Der Daumen hoch war ein versehen. :-)

Ist hier ein Kündigungsverzicht vereinbart?

Ansonsten kannst doch fristgerecht kündigen wann Du willst. 

Meiner Ansicht nach gilt der § hier dann nicht.

Ihr habt einen Vertrag abgeschlossen mit gegenseitigen Kündigungsverzicht und der Vermieter muss  sich auf nichts einlassen, wenn es keine berufliche Gründe sind oder z.B. Überbelegung nicht vorliegt.

Du bist ein mündiger Bürger und kannst selber entscheiden ob Du so einen Vertrag unterschreibst; Du hast unterschrieben.

Jetzt kannst Du entscheiden ob Du weiterhin Miete zahlen willst oder die Entschädigung zahlst.

Ich bin privater Vermieter und erkläre Dir mal was:

Ein Mieter kündigt fristgerecht. Ich gebe eine Annonce auf; das kostet Geld.

Dann kommen in einer Woche zu unterschiedliche Zeiten Telefonanrufe die ich annehmen oder abhören muss.

Desweiteren e-mails die ich lesen muss.

Dann muss man Besichtigungstermine vereinbaren und mit dem Nochmieter die Zeiten abstimmen.

Dann muss ich zu den Besichtigungsterminen fahren und sie durchführen was einiges an Zeit kostet und dann hofft man natürlich, das man schnell einen Mieter findet.

Man will aber nicht übereilt handeln, also nimmt man nicht den Ersten Interessenten und daher führt mehrer Besichtigungen durch.

Daher kann ich gut verstehen, das Vermieter oder Gesellschaften so eine Aufwandsentschädigung verlangen  wenn sie Mietverträge mit gegenseitigem Kündigungsverzicht abschließen.

Im Moment machen meine Frau und ich nur normale Mietverträge und ich versuche sie zu überzeigen welche abzuschließen mit gegenseitigen Kündigungsverzicht.

Es steht nirgendwo "Kündigungsverzicht".

Im Vertrag steht: 



Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.2017 und läuft auf unbestimmte Zeit; zu seiner Beendigung bedarf es der Kündigung, erstmals jedoch zum 01.01.2018.

Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen und Kündigungsfristen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Empfang der Kündigung an.

Besondere Vereinbarungen:

Beide Vertragsparteien sind sich dahin gehend einig, dass bei einer Kündigung vor dem 28.02.2018 der Mieter an den Vermieter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1000,00 € (zwei Nettokaltmieten ohne MwSt.) zahlt. Diese wird fällig bei Auszug vor dem 01.0.2018.


@Kikki732

Beide Vertragsparteien sind sich dahin gehend einig, dass bei einer Kündigung vor dem 28.02.2018 der Mieter an den Vermieter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1000,00 € (zwei Nettokaltmieten ohne MwSt.) zahlt. Diese wird fällig bei Auszug vor dem 01.0.2018.

Gut, dann ist es halt kein wirksamer Kündigungsverzicht, aber der Vermieter will dadurch ja erreichen das man nicht kündigt.

Diese Klausel ist meiner Meinung nach unwirksam weil sie den Mieter benachteiligt.

Du kannst also mit einer Frist von drei Monaten kündigen.