Würdet ihr ein Erbe annehmen oder nicht?
Ich hätte Angst das ich nur einen Schuldenberg erben würde, man kennt ja die Ein und Ausgaben der Person nicht.
6 Antworten
Das kann man vorher in Erfahrung bringen.
Auskunftsrechte des Erben gegen Banken und staatliche RegisterDer Erbe ist darauf angewiesen, sich die gewünschten Informationen über die Zusammensetzung des Nachlasses selber zu besorgen.
Behilflich ist dem Erben hierbei zu einen seine Rechtsstellung als unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers. Alle Rechte, die vor seinem Ableben der Erblasser hatte, hat nach dem Erbfall der Erbe. So werden aus ehemaligen Vertragspartnern des Erblassers in der Sekunde des Erbfalls Vertragspartner des Erben.
Der Erbe kann sich also in jedem Fall zum Zweck der Informationsbeschaffung an Banken, Versicherungen und jede andere Person wenden, um sich dort einen Überblick über laufende Geschäftsbeziehungen oder Kontostände des Erblassers zu verschaffen.
Das gleiche gilt für staatliche Register wie das Grundbuchamt oder das Handelsregister oder auch das Finanzamt, die für Anfragen über den Stand der Dinge zur Verfügung stehen.
Für Anfragen sowohl bei Banken und Versicherungen wie auch bei staatlichen Stellen benötigt der Erbe regelmäßig einen Legitimationsnachweis in Form eines Erbscheins, der ihn als den berechtigten Rechtsnachfolger des Erblassers ausweist.
Auskunftsrechte des Erben gegen Privatpersonen und MiterbenIm Gesetz sind für den Erben über diejenigen Auskunftsansprüche, die er Kraft seiner Stellung als Rechtsnachfolger des Erblassers ohnehin geltend machen kann, zahlreiche weitere spezielle Auskunftsansprüche vorgesehen. All diese Auskunftsansprüche dienen dazu, dem Erben nach Eintritt des Erbfalls einen Überblick über die Zusammensetzung des Nachlasses zu verschaffen.
So ist beispielsweise derjenige, der sich nach Eintritt des Erbfalls Nachlassgegenstände aufgrund eines ihm nicht zustehenden Erbrechts angeeignet hat, verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen, § 2027 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, der mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers zusammen gewohnt hat. Auch der Mitbewohner des Erblassers ist verpflichtet, dem Erben umfassend über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen, § 2028 BGB.
Hatte der Erblasser einem Dritten vor seinem Tod eine Vollmacht erteilt, dann kann der Erbe von diesem Bevollmächtigten nach Eintritt des Erbfalls Rechenschaft über alle Geschäfte verlangen, die der Bevollmächtigte mit Hilfe der Vollmacht ausgeführt hat...
Hier bitte weiterlesen.
Bekommt man ja auch nicht so ohne weiteres gesagt. Dafür muss eben Erkundigungen bei den entsprechenden Stellen einholen. Lies bitte mal den Artikel hinter dem Link.
Nein, "sagen" kann dir das niemand. In Erfahrung bringen musst du es immer selber.
*hutzieh*
Super Antwort.
Ist doch ein link dabei. Ich schmücke mich nicht mit fremden Federn:-)
Deswegen ist die Antwort ja nicht weniger wert....
Deswegen hast du ja 6 Wochen Zeit und Gelegenheit, das zu prüfen.
die Ein-Ausgaben sind nicht unbedingt wichtig, was besitzt er, danach solltest gehen.
innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls kann die Erbschaft ausgeschlagen werden.
man erbt Vermögen sowie Schulden
Du kannst vorher prüfen lassen, ob das Erbe überschuldet ist.
Es gibt auch einen sogenannten Erben Konkurs, damit kannst du den Verstorbenen sozusagen schuldenfrei machen.
Nachlassinsolvenz, um genau zu sein :-)
Genau
Naja, wenn man potenzieller Erbe ist, kann man sich einen genauen Überblick darüber verschaffen was man genau erbt, erst dann muss man sich entscheiden ob man das Erbe antritt oder nicht.
Danke, für die ausführliche Antwort. Ich hatte mal gehört, dass man nicht gesagt bekommt ob man Schulden erbt oder nicht. War dann wohl eine Fehlinformation.