Meine kinderlose Tante(95) ist gestorben und hat ihren Vermögensverwalter als Erbe im Testament eingesetzt.Er ist aber vor ihr verstorben ,wer ist nun der Erbe?

4 Antworten

Die Erben des verstorbenen Erben dessen Nachlass.

Pflichtteilsansprüche gibt es da keine für die vergessene Familie

Danke,der Vermögensverwalter ist aber _vor_ihr verstorben,ist somit eigentlich kein Erbe,oder sehe ich das falsch...?

Die Erben des verstorbenen Erben dessen Nachlass.

Das ist im Sinne des §1942 Abs 1 BGB schon richtig, die Frage bezog sich aber darauf, wer denn Erbe der Tante wird.

Und diesbezülgich ist es so, das eine Einsetzung im Testament nicht vererbt wird. Wer Erbe des Vermögensverwalters ist, ist für den Erbfall der Tante komplett egal. Wenn die Tante selbst natürlich Erbe des Vermögensverwalters wäre, würde dessen Nachlass Teil des Nachlasses der Tante.

Die Abkömmlinge des Verwalters würden nach dessen Vorversterben vor der Tante nur erben, wenn die Tante diese Abkömmlinge (oder bestimmte andere Dritte) als "Ersatzerben" eingesetzt hätte oder zumindest durch eine entsprechende Formulierung im Testament angedeutet hätte, dass sie diese Ersatzerbfolge wünscht.  Wenn sich aus dem Testament also nichts dergleichen ergibt, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Als Nichte werden Sie zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, wenn es keine Abkömmlinge und Geschwister der Tante (mehr) gibt. Dann würden Sie und etwaige weitere Nichten und Neffen Erben werden.   Sie werden einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen müssen; sprechen Sie am besten dort einmal vor unter Mitnahme der Dokumente, aus denen sich Ihre Nichtenstellung ergibt (Geburtsurkunde,  Geburts- und ggf.Heiratsurkunde Ihrer Eltern). Notfalls lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Erben kann nur, wer den Erbfall erlebt, dafür reicht auch der Bruchteil einer Sekunde. Hat der Vermögensverwalter den Erbfall nicht erlebt und gehen aus den Testment der Tante keine anderen Erben hervor, greift die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen.


Eine pauschale Regelung, das eine zukünftige Erbenstellung weitervererbt wird gibt es nicht. Nur wenn der Erblasser einen seiner Abkömmlinge einsetzt, treten dessen Abkömmlinge wie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle. (§2069 BGB).




Damit erbst du. Wende dich an einen Anwalt.