Wohnung an Kind vermieten; was ist zu beachten?

8 Antworten

Meines Wissens mind. 2/3 der ortsüblichen Vergleichsmiete, sonst erkennt das Finanzamt u.a. die Werbungskosten nicht als solche an.

Ergänzung:

Die 66 % Grenze ist natürlich RECHTLICH korrekt.

Nur läufst Du dabei extrem ins Messer.

Ortsübliche Vergleichsmiete ist nie exakt zu ermitteln und das Problem der fehlenden Einkommenserzielungsabsicht wird dann riesengroß.

Puffer lassen für Ermessensspielräume muss einfach sein.

Du musst innerhalb eines bestimmten Rahmens bleiben, weil sonst meckerte das Finanzamt wenn du kaum offizielle Einnahmen hast aber trotzdem die Kosten absetzt.

PatrickLassan  14.01.2016, 15:04

§ 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz:

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__21.html

Die Rechnung geht doch nicht auf. Das Kind möge sich eine Studentenbude nehmen und die ETW wird vermietet und so wird ein Schuh draus. Zudem ist der Zuschuß vom Studentenwerk höher. Wirklich alles durchgerechnet?

Das ist recht einfach.

WIE UNTER FREMDEN DRITTEN

vereinbaren (also schriftlich) und durchführen !

Dann erkennt das Finanzamt das an.

Kompliziert wird es, wenn Du auf bis zu 75 % der ortsüblichen Miete herunter gehen willst und trotzdem die Kosten geltend machen. Die Gewinnerzielungsabsicht ist dann zu prüfen. Es muss sich über die gesamte Lebensdauer der Einkommensquelle Wohnung, wobei 80 Jahre angenommen haben, mit alle Kosten und Mietsteigerungen per Saldo wenigstens  Euro Gewinn ergeben, nur dann kannst Du Verluste in einzelnen Jahren steuerlich geltend machen.

Das machst Du dann aber bitte nur in Verbindung mit einem Kollegen Steuerberater. 

Bakaroo1976  15.01.2016, 16:01

siehe unten (bitte):


Kommentar von
PatrickLassan


,
14.01.2016




§ 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz:


Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu
Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist
die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen
Teil aufzuteilen. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter
Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt
die Wohnungsvermietung als entgeltlich.