Vermietung bei Nießbrauch?

4 Antworten

Bei Fremden würde das gehen. Aber nicht beim Sohn. Denn an den Sohn als Eigentümer zu vermieten unterstellt, dass man Steuerzahlungen umgehen möchte. Das ist somit ein Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß §42 AO in Verbindung mit §12 Nr.2 EStG.

wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird,

Ansonsten bei regulärer Vermietung und Versteuerung der Mieteinnahmen wäre da wohl kaum ein Gestaltungsmißbrauch zu vermuten!

Der Nießbraucher will Geld aus seinem Recht machen. Mit wem er da ordnungsgemäße Verträge schließt und vom Ertrag auch brav steuern zahlt, das bestimmt er selber!

Pirnzipiell ja, aber weshalb einen Mietvertrag schließen. Überlege mal, welche Pflichten Du als Vermieter hättest. Zum Beispiel, was die Instandhaltung betrifft. Diese willst Du doch nicht wieder Deinem Sohn abnehmen.

Mach es doch anders: Mach einen Vertrag, in dem Du gegenüber Deinem Sohn auf den Nießbrauch verzichtest, wenn er Dir Monat für Monat Betrag x bezahlt. Um eventuell doch wieder selbst darin zu wohnen oder an andere zu vermieten, könntet Ihr den Vertrag mit bestimmten Kündigungsfristen gestalten. Zum Beispiel ein halbes Jahr Frist, für den Fall, dass Du die Wohnung wieder zurück willst.

So findet man das auch, wenn z. B. eine ältere Person, die lebenslanges Wohnrecht hat, in ein Heim wechselt, weil das gerade erforderlich ist. In der Zwischenzeit kann die Wohnung anderweitig genutzt werden, aber wenn die Person wieder zurück will, muss sie das ein halbes Jahr vorher ankündigen.

Wohn- und Nießbrauchrecht werden häufig im Zuge einer vorerblichen Übereignung von Eigentum eingeräumt. Beispielsweise erhält der Sohn von seinen Eltern das Haus als Eigentum. Im Gegenzug dazu wird ein Nießbrauch für die Eltern im Grundbuch eingetragen, welches ihnen erlaubt selbst in dem Haus zu wohnen oder dieses zu vermieten. In diesem Fall existiert fortan ein bloßer Eigentümer (der Sohn) und ein Nießbraucher (die Eltern). Die Bestellung eines Nießbrauchs bedarf der notariellen Beurkundung und einem Eintrag im Grundbuch, erst dann bleibt es auch bei Eigentümerwechsel bestehen.

Nießbrauchrecht beim Immobilienverkauf

https://www.maklaro.de/immobilien-news/niesbrauchrecht-beim-immobilienverkauf

Danke, das war aber nicht die Frage!

Kann ich in diesen Fall mit meinem Sohn ein Mietvertrag abschließen

Sie können ebenso an Ihren Sohn, wie auch an andere vermieten.