Wie kontrolliert man ob Wohnung wirklich auf Eigenbedarf gekündigt wurde.?

5 Antworten

Der Kündigung widersprechen und abwarten, irgendwann wird er beweisen müssen worin der Eigenbedarf besteht.

Wie sollte man Eigenbedarf nachweisen können?

Er sagt doch daß er oder ein Verwandter einziehen wird. Wie sollte man das widersprechen?

@christl10

Was er sagt ist Egal, er muss es beweisen. Wenn du widersprichst muss er sich einen Anwalt nehmen und ihn den Beweis liefern. Der wird dann dich informieren.

Nein. Der Vermieter muss das nicht beweisen. Er muss es in der Kündigung nur ordnungsgemäß begründen. Wenn das formell korrekt ist, wird auch ein Gericht nicht daran zweifeln. Wenn man als Mieter der Meinung ist, dass der Grund nicht stimmen knn, dann muss man das sachlich darlegen.

@Renick

Wenn der Mieter der Meinung ist, dass die Begründung Falsch ist, kann er widersprechen, das ist sein Recht. Es ist nun an dem Vermieter, dem Mieter klar zumachen, dass die Begründung Richtig ist, lassen wir einfach mal den Begriff BEWEIS weg. Es wird ihm nichts Anderes übrig bleiben, als sich einen Anwalt zu nehmen, dann muss das nicht der Mieter machen und spart sich das Geld.

@Kamihe

Nein, ein Widersruch reicht nicht aus. Denn ein Widerspruch ist nur wegen sozialer Härte gemäß §574 BGB möglich. Darum geht es aber ja gar nicht in dieser Frage.

Hier will man behaupten, dass die Kündigung rechtsmißbräuchlich ist. Und das muss man als Mieter sachlich und mit Fakten begründen. Einfach nur mal pro Forma widersprechen hilft nicht weiter. Damit muss der Vermieter überhaupt nichts beweisen.

Ein Anwalt hilft dann auch nichts, wenn man als Mieter solche Fakten nicht hat, denn der Anwalt kann sich keine aus den Fingern saugen. Der Anwalt ist darauf angeiwesen, welche Infos er bekommt. Und mit diesen kann er dann aktiv werden.

@Renick

Der Anwalt bekommt die Fakten vom Vermieter und der wird sie an den Mieter weiter geben.

@Kamihe

So läuft das nicht. Aber da du mir offenbar nichts glaubst, macht es keinen Sinn, wenn ich es dir weiter erkläre.

@Renick

Dafür braucht man einfach nur einen gesunden Menschenverstand und die Erfahrung wie so etwas abläuft.

Das kann man nicht pauschal beantworten. Es verhält sich von Fall zu Fall anders.

Zunächst mal muss man sich anschauen, bzw. einen Anwalt um Hilfe bitten wenn man sich unsicher ist, ob die Kündigung ordnungsgemäß begründet ist. Einfach nur sagen, Person X soll einziehen, reicht nicht aus, da gehört etwas mehr dazu.

Dann kann man sich anschauen, ob die angegebene Begründung glaubwürdig ist oder ob es darin Ungereimtheiten gibt. Um ein Beispiel zu nennen. Wenn ein Vermieter sagt, er wohnt im 5. Stock ohne Aufzug und hat gesundheitliche Probleme damit, will aber dann in eine Wohnung in den 3. Stock, dann kann da was nicht stimmen, denn wenn ich nicht mehr gut zu Fuß bin will ich ins Erdgeschoß.

Meistens jedoch wird man erst im Nachhinein feststellen, dass eine Kündigung rechtsmißbräuchlich ist, wenn man schon ausgezogen ist. Denn dann kann man feststellen, dass die betreffende Peron nicht eingezogen ist.

Einfach so behaupten, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht ist, kann man nicht, dass muss man schon sachlich begründen, warum genau man der Ansicht ist.

...und wie soll man das begründen, wenn der Vermieter sagt, daß ein Verwandter einziehen will?

@christl10

Das geht nur, wenn man über entsprechende Informationen verfügt, die Zweifel daran erwecken, dass der Verwandte tatsächlich einziehen soll. Vielleicht muss man etwas detektivisch vorgehen, um etwas zu erfahren, oder manchmal ist es Zufall, dass man irgend eine wertvolle Information erfährt.

Der reine Verdacht, dass der Eigenbedarf nicht besteht, genügt nicht. Man muss Fakten nennen, warum man der Ansicht ist.

@Renick

Darf man sich den Namen vom Nachmieter denn sagen lassen, um dann nach der Renovierung zu prüfen ob der Name dann auch auf der Klingel steht?

@Renick

Der Verdacht genügt, um zu widersprechen. Sie muss dem Vermieter nicht nachschnüffeln und beweisen, dass er lügt.

@christl10
Darf man sich den Namen vom Nachmieter denn sagen lassen

Den Namen MUSS der Vermieter bereits in der Kündigung mit angeben. Andernfalls hat man als Mieter ja keine Möglichkeit zu überprüfen, ob die Person vom Verwandtschaftsverhältnis her zu den privilegierten Personen gehört. Daher schrieb ich im meiner Antwort auch, dass man erst mal schaune muss, ob die Kündigung formell in Ordnung ist.

@christl10

Was er sagt ist uninteressant. In der EBK muss stehn, warum der Begünstigte in deine W. ziehen soll und gerade jetzt zum Zeitpunkt der Kdg..

Eine Vorratskündigung ist unzulässig.

Womit konkret wurde der Eigenbedarf begründet? Das ist reglementiert. Wird dem nicht gefolgt, ist die EBK unwirksam.

Sie wurde nur mit Eigenbedarf begründet und daß die ETW zunächst renoviert werden muß. Es steht nur in der Kündigung, daß der Vermieter wegen Eigenbedarf kündigt zum Ende Februar 2020.

Keine Sorge , wir Vermieter kennen alle Tricks , es wird so oder so schwer werden.... womöglich Geld kosten und bringt nichts.

keine chance im nachhinein ... hätte vorher anwalt einschalten müssen der vorab prüft ob eigenbedarf erfüllt wird. selbst wenn es dir im nachhinein gelingt nachzuweisen (nur mit anwalt) dass es kein eigenbedarf war/ist .. kannst wohl nur Umzugskosten oder sowas geltend machen. Hast dazu keine Rechnung weil du selbst mit Freuden (die unentgeltlich arbeiteten) umgezogen bist, hast da auch die A-Karte.

Dem kann ich insofern widersprechen, dass man wesentlich mehr einfordern kann, wenn die EBK als Betrug, bzw. als falsch nachgewiesen werden kann. Sofern man Nachteile geltend machen kann, die über die reinen Umzugskosten hinaus gehen, wie z. B. höhere Miete für schlechtere bzw. kleinere Nachfolgewohnung, kann man die Mietdifferenz über viele Jahre als Schadensersatz einfordern. Für den Vermieter kann das richtig teuer werden.