Wohnrecht auf Lebzeit mit ausschließlich alleiniger Nutzung! Wer muss die Kläranlagen Kosten der Gemeinde für diese Wohnung zahlen?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Als Eigentümer einer Immobilie muss man auch für dessen Unterhaltskosten aufkommen, wenn das betreffende Gebäude oder Teile davon mit einem Wohnrecht behaftet sind.

Diese Kosten der Gemeinde fallen als also dem Grundstückseigentümer zu, denn

  1. handelt es sich bei dem Kostenbeschluss der Gemeinde zur Sanierung der Kläranlage um eine einmalige Last des Grundstücks
  2. obliegen die außergewöhnlichen Unterhaltskosten immer dem rechtlichen Eigentümer.


Zur Abgrenzung: Der Wohnungsberechtigte hat nach Auffassung des BGH trotz der Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechtes verbrauchsabhängige Kosten wie Strom, Wasser und Heizung zu tragen, weil es sich nicht um Kosten der Wohnung, sondern um die erst durch die Ausübung des Wohnungsrechtes verursachten Kosten ihrer Nutzung handelt.

Und regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen, die dem Grundstückseigentümer durch Überlassung entstehen, wie sie in § 2 BetrKV unter Nr. 1-17 benannt sind: http://dejure.org/gesetze/BetrKV/2.html

Und wäre ggf. zu Renovierungskosten (Schönheitsreparaturen) verpflichtet, die ebengleich ja nur aus Abnutzung durch Wohnen verursacht sind.

Alle darüberhinausgehenden Instandsetzungen der Immobilie und Lasten des Grundstücks fallen aber dem Eigentümer zu :-)

G imager761

Der Wohnberechtigte, soweit nicht anderes ausdrücklich bei der Bestellung des Rechtes vereinbart wurde.

Falsch: "Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören." regelt § 1041 BGB nun hinlänglich :-)

Mit Schönheitsreparaturen hat der Bürgerbeitrag der Immobilieneigentümer für die Sanierung der Kläranlage nun herzlich wenig zu tun :-O

G imager761

@imager761

Bürgerbeitrag............... das ist interesant sind dann nur Hauseigentümer als Bürger anzusehen? Wenn die Kosten auf die Bürger umgelegt werden würden wäre das eine feine Sache.

Der Wohnberechtigte.

Nebenkosten bei Wohnrecht20. Mai 2014
Irrtümer bei der Nebenkostenabrechnungvon Simon Pfau

Erhält eine Person Wohnrecht hat sie einen juristischen Anspruch ein Gebäude oder einen Gebäudeteil unentgeltlich zu nutzen. Unabhängig davon wem das Haus oder eine Wohnung innerhalb eines Hauses wirklich gehört, das Wohnrecht bleibt bestehen. Der Wohnberechtigte muss für die Nutzung keine Aufwendungen tätigen, außer es wurde vertraglich etwas anderes festgelegt. Hiervon ausgenommen sind Mietnebenkosten. Diese müssen von einem Wohnberechtigten genauso mitgetragen werden wie von allen anderen normalen Mietern.

https://www.mineko.de/nebenkosten-bei-wohnrecht/

Hallo Herr Pfau, vielen dank für die schnelle Antwort.Der Link war sehr interesant aber vielleicht können Sie mir noch folgende Antwort ermöglichen. Sollten Sie den genauen Text des Überlassungsvertrages benötigen werde ich ihn gerne abschreiben und übermitteln. Unsere Gemeinde saniert die Kläranlagen und legt den Betrag auf die Bürger um. Zählt das zu den aufgezählten Instanhaltungskosten ? Danke im voraus Nicole

@hubertine41

Zählt das zu den aufgezählten Instanhaltungskosten ?

Nein, hierunter subsumiert des Gesetzgeber gewöhnliche Erhaltungsmassnahmen, etwa denen, zu der ein Vermieter n. § 535 BGB verpflichtet wäre oder einem gewöhnlichen Mieter als Schönheits- oder Kleinreparatur auferlegt werden dürfte :-)

Meint: Alles, worum es sich erst durch die Ausübung des Wohnungsrechts verursachten Kosten ihrer Nutzung handelt.

Was kan der Whnrechtinhaber abder dafür, das die gemeinde für die sanierung der Klärnalage Immobilienbeitzer heranzieht oder die Straße erneuert?

G imager761

@imager761

Das ist ja alle schön und gut, aber er hat die alleinige und ausschließliche Nutzung der Wohnung,Garage und einer angebauten Pergola. Der Sicherungskasten und der Wasseranschluss der Gemeinde befinden sich in dieser. Wir haben keine Möglichkeit im Falle eines Schadens oder um die Energiezahlen abzulesen in diese Wohnung zu gelangen.Er plediert auf sein alleinige und ausschließliche Nutzung also warum sollte ich für sein eingetragenes Wohnrecht dann die Kläranlage qm bedingt bezahlen? MIch hat allerdings auch niemand gefragt ob ich die Straße letztes Jahr und die Kläranlage dieses Jahr für anliegende Gemeindeorte erneuert haben möchte. Zu dem habe ich gelesen das ein vermieter diese Kosten auf seine Mieter umlegen darf und das wäre hier ja nichts anderes wenn man im gesamten von Mietnebenkosten bei dem Wohnberechtigten spricht.

VIelen Dank :-)