Wo endet die Verhältnismäßigkeit beim Aufhalten eines Diebes?

8 Antworten

Wie Du schon sehr richtig sagst: Es ist alles eine Frage der Verhältnismässigkeit; Du darfst einen Dieb versuchen aufzuhalten und dabei auch körperliche Verletzungen in Kauf nehmen, Du darfst denjenigen allerdings nicht bewußt und absichtlich in eine lebensgefährliche Situation bringen.

Natürlich kann man sich theoretisch das Genick brechen, wenn man von einem Verfolger gewaltsam vom Fahrrad geschubst wird - das wäre dann aber wirklich Pech für den Fahrraddieb, denn ist ja keine zwangsläufige Folge durch einen Sturz vom Fahrrad direkt tödlich verletzt zu werden. Wenn Du allerdings jemanden mitten auf einer Hauptverkehrsstraße vom Fahrrad stößt, dann schon.

Die Beispiele, die Du genannt hast,  liegen jedenfalls alle im Rahmen.

Lies mal hier:

http://www.juraforum.de/ratgeber/strafrecht/ladendiebstahl-und-festnahmerecht


DÜRFEN tust du alles, die einzigen Konsequenzen sind rechtliche Mittel und die sind von Menschen gemacht

Ich hatte tatsächlich eine ähnliche Situation: Unzwar habe ich mitbekommen von weitem wie ein junger Mann mit Kaputze mit einer Frau gerungen hat um die Handtasche. Also schnell hin und bevor er abhauen konnte direkt umgeknockt, kostete mich ein müdes lächeln. 

Dann festhalten bis die Polizei kommt. Währenddessen Zeugen herholen, die dir bei der Festhaltung des Täters helfen. 

In deinem Fall:

Verhältnismäßigkeit: Prüfung

Legitimer Zweck: Dieb klaut Fahrrad. Du haust ihn mit voller Wucht vom Fahrrad runter. Alles legitim.

Geeignet: kausal fördert die Maßnahme die Erreichung des Ziels. Also geeignet.

Erforderlich: Kein milderes Mittel vorhanden. Wenn du ihn nicht vom Fahrrad schupsen würdest, dann würde er fliehen können. Also ist es erforderlich den Dieb vom Fahrrad zu stoßen.

Angemessen: Steht die Maßnahme im Verhältnis. Eindeutig Ja.

Worst Case: Du schubst den Dieb so ungüstig vom Fahrrad, dass er sich eine tödliche Kopfverletzung zufügt. 

Gerichtsurteil: Freispruch bzw. Einstellung des Verfahrens gegen dich.

Beide von dir geschilderte Fälle stellen eine Notwehrlage dar. Du kannst demnach nach § 32 StGB alles Erforderliche machen, um den Angriff abzuwehren. Eine Verhältnismäßigkeit gibt es dabei nicht. Allerdings darf man dennoch nicht "mit Kanonen auf Spatzen schießen", wenn zwischen angegriffenem und verteidigtem Gut ein krasses Missverhältnis herrscht. Also nicht den Bonbondieb hinterrücks erschießen. 

Wurde der Angriff abgewehrt und du hältst den Täter danach noch weiter fest, so gehst du überin die "Jedermannfestnahme" nach § 127 StPO. Du kannst sie zwar mit Gewalt durchsetzen, bist aber an die Verhältnismäßigkeit gebunden.