Witwenrente - welchen Betrag muß meine Mutter versteuern?
Meine Eltern sind 2002 in Rente gegangen. Jeder bekam eine Rente. Im Februar 2011 ist mein Vater gestorben und meine Mutter bekommt nun Witwenrente.
Auf der Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt von der Dt. Rentenvers. ist nun die "große Witwenrente" bescheinigt mit Beginn März 2011. Aber meine Mutter erhält doch schon seit 2002 Rente, wieso muß sie in der Steurerklärung Rentenbeginn 2011 eintragen? Dann wäre ja ein viel höherer Betrag steuerpflichtig als 2002.
Wer kann mir sagen wievie Prozent ihrer Rente meine Mutter versteuern muß? Gilt das Jahr 2002 oder 2011 als Grundlage?
3 Antworten
Die Witwenrente ist ja ein neuer Rententatbestand. Der kann ja frühestens mit dem Tod des Ehegatten beginnen.
Deine Mutter bezieht zwei Renten: Der Rentenbeginn für die Altersrente war 2002, der Rentenbeginn für die Witwenrente erst 2011. Entsprechend wird auch versteuert. Und ja, für die Witwenrente ist dann ein höherer Anteil steuerpflichtig.
Es ist tatsächlich so, dass bei einer Folgerente (eben auch bei Witwenrenten) auf den ersten Rentenbeginn abzustellen ist. Damit liegt der Besteuerungsanteil der Witwenrente ebenfalls bei 50%.
ok, Du kennst Dich ja wirklich aus. Dann ist das so, dass ich im Steuerbescheid, Anlage R, in die Spalte: vorhergehende Rente mit dem Jahr 2002 angebe, das Finanzamt damit den Hinweis erhält, dass der Besteuerungsanteil der Witwenrente eben ab 2002 zu berücksichtigen ist? Hoffentlich liest Du das noch, und kannst es mir beantworten.
Ja.
Deine Mutter muss wahrscheinlich das Jahr 2011 angeben, da sie ab diesem Jahr die Witwenrente zur Altersrente bezogen hat und damit - so vermute ich - die Höhe der Gesamtrente steuerpflichtig geworden ist.
Wie Renten versteuert werden wird hier erklärt:
Vielen Dank für Deine Antwort. Ich habe grad folgendes gefunden:
"Hat der bzw. die Verstorbene selbst
bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, gilt
wiederum die Besonderheit des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst.
aa Satz 8 EStG. Danach ist bei der Ermittlung des zu besteuernden
Prozentsatzes das Jahr zugrunde zu legen, das sich rechnerisch ergibt,
wenn vom Jahr des Beginns der Witwenrente die Laufzeit der
vorhergehenden Rente abgezogen wird, mindestens aber 50 %. Diese
Regelung gilt sowohl für Witwen-/Witwerrenten als auch Waisenrenten."
Stimmt das? Wie wäre das sonst zu deuten?