Witwenrente und Hinterblieben-Unfallrente

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Hinterbliebenenrente (Witwen- oder Witwerrente)

Änderungen bei der HINTERBLIEBENENRENTE (Witwen- oder Witwerrente)

Nach dem Tode Ihres Ehepartners bzw. Lebenspartners haben Sie nicht die volle Rente Ihres Partners zur Verfügung, sondern nur einen Teil dessen Rentenanspruches, genannt Witwen- bzw. Witwerrente. Die gesetzliche Rentenversicherung kennt die kleine und große Witwen- und Witwerrenten.

Kleine Witwenrente

Anspruch auf die kleine Witwenrente haben die Witwe oder der Witwer beziehungsweise die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hatte und der Hinterbliebene nach dem Tod des verstorbenen Versicherten nicht wieder geheiratet hat beziehungsweise keine neue Lebenspartnerschaft eingegangen ist (Hinterbliebene(r) wird im folgenden Berechtige(r) genannt).

Diese Rente beträgt 25 % der Rente des verstorbenen Partners. Sie wird für zwei Jahre geleistet, jedoch dann zeitlich unbegrenzt, wenn ein Partner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder eine Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits bestand und ein Partner älter als 40 Jahre war.

Große Witwenrente

Anspruch auf die große Witwenrente hat der Rentenberechtigte, wenn die Voraussetzungen für die kleine Witwenrente erfüllt ist und er entweder das 45. Lebensjahr vollendet hat oder ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder erwerbsgemindert ist.

Die Rente beträgt 55 % der Rente des Verstorbenen. Das bisherige Recht gilt jedoch weiter, wenn der Partner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder wenn an diesem Stichtag die Ehe beziehungsweise eingetragene Lebenspartnerschaft bestand und mindestens ein Partner älter als 40 Jahre war. Dann beträgt die Rente 60 % der Rente des Verstorbenen.

Diese Rente wird aber nur in voller Höhe gezahlt, wenn das eigene Einkommen des Überlebenden einen bestimmten Freibetrag nicht übersteigt.

Zum Einkommen werden gezählt: Erwerbseinkommen, z. B. aus einer Beschäftigung Erwerbsersatzeinkommen, z. B. die eigene Rente, das Kranken- oder Arbeitslosengeld Vermögenseinkommen, z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen (nach Abzug der Werbungskosten und des Sparer-Freibetrags) und / oder aus Vermietung und Verpachtung (nach Abzug der Werbungskosten)

Der Freibetrag beträgt für die Einkommen seit 1. Juli 2003 monatlich in den alten Bundesländern 689,83 € und in den neuen Bundesländern 606,41 €. Ist das eigene Einkommen höher als der Freibetrag, werden 40 % des übersteigenden Betrages auf die Rente angerechnet. Das eigene Einkommen wird allerdings nur in Höhe des Betrages angerechnet, der dem Hinterbliebenen tatsächlich zur Verfügung steht. Aus diesem Grund müssen Einkommen noch von „Brutto-“ in „Nettoeinkommen“ umgerechnet werden. Aus Vereinfachungsgründen sind pauschale Abzugsbeträge vorgesehen. So wird beispielsweise gekürzt bei Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern, die eine abhängige Beschäftigung ausüben, sind für Steuern und Sozialversicherung 40 % vom Bruttoeinkommen abzuziehen der Altersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung ist der individuelle Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen

Vermögenseinkommen beträgt der Kürzungsfaktor im Normalfall 25 %

Bei der Rente gilt das bisherige Recht der Einkommensanrechnung weiter, wonach nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen und kein Vermögenseinkommen angerechnet wird, wenn ein Partner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder wenn an diesem Stichtag die Ehe beziehungsweise eingetragene Lebenspartnerschaft bereits bestand und mindestens ein Partner älter als 40 Jahre war.

Quelle: http://www.seniorenclub-haar.de/images/Renteninformationen/hinterbliebenenrente.htm

hier findest Du auch einige Beispiele.

Normalerweise müsste dein Vater auch noch die normale Rente der Rentenversicherung erhalten haben. Die BG-Rente wird nur zum Teil angerechnet. Jedenfalls erhält deine Mutter 60 % der Rente deines Vaters. Halbwaisenrente wäre je Kind 10 % der Rente.