Wird Eltern Hartz IV verkürzt, wenn man selbständig Geld verdienet?

11 Antworten

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Wenn du noch bei deinen Eltern lebst und deinen Bedarf als unter 25 jähriges Kind nicht aus deinem eigenen anrechenbarem Einkommen decken kannst,dann bekommt dein Vater auch Sozialleistungen für dich gezahlt !

Erzielst du jetzt außer dem Kindergeld noch zusätzliches Einkommen,dann wird dir das nach theoretischem Abzug von Freibeträgen auf deinen dir zustehenden Bedarf angerechnet und deine Leistungen dementsprechend gekürzt.

Bei Erwerbseinkommen gelten dann für dich ab dem 15 Lebensjahr die Freibeträge nach § 11 b SGB - ll,dass wären vom Bruttoeinkommen zunächst einmal 100 € Grundfreibetrag.

Ab 100 € - 1000 € Brutto kommen 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto 10 % an Freibetrag dazu.

Somit würde sich z.B. bei 450 € Bruttoeinkommen ein Freibetrag von 170 € ergeben,beträgt dein Nettoeinkommen dann auch 450 €,dann würde sich nach Abzug der 170 € Freibetrag ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 280 € ergeben und diese würden deinem Vater dann zusätzlich von deinem Bedarf abgezogen.

Du müsstest ihm dann diese 280 € aus deinem Einkommen selber zahlen.

Radmad 
Fragesteller
 27.02.2018, 21:50

Vielen Dank. Hätte aber noch eine weitere Frage: Werden die Ausgaben für das Unternehmen auch als Einkommen gesehen?

z.B. wenn ich eine 200 Euro Kamera für das Unternehmen kaufen will:

450(Mtl. Umsatz)-200(Kamera) = 250 €

  • 100 Freibetrag
  • 20% -> 30 €

das Einkommen wären dann 130 Euro + eine Kamera für mein Unternehmen, richtig?

Oder muss ich die Kamera dann einfach mit meinem 170 € Einkommen bezahlen?

isomatte  28.02.2018, 07:35
@Radmad

Die nachweisbaren notwendigen Ausgaben müssen natürlich berücksichtigt werden,es zählt dann also nur dein reiner Gewinn,ob solche Anschaffungen jedoch abgesetzt werden können kann ich dir nicht genau sagen !

Wenn du monatlich nicht mehr als 450 € nebenbei verdienen möchtest,dann würde ich mir eine Anstellung suchen,dann hast du viel weniger Stress dem Jobcenter dein monatliches Einkommen nachzuweisen.

Danke dir für deinen Stern !

Da Du volljährig bist, dürftest Du somit nicht mehr zur "Bedarfsgemeinschaft" Deiner Eltern gehören und wärest somit für Dich selber zuständig. Wenn Du zudem nicht mehr im Haushalt Deiner Eltern lebst, wäre es für Deine Eltern unerheblich ob Du Dir etwas neben Deinem Studium hinzu verdienst.

Wenn Du jedoch noch im Haushalt Deiner Eltern lebst, müsstest Du anteilig für die Kosten der Unterkunft ( Miete, Nebenkosten und Heizung ) aufkommen, sofern Dein Vater afür vom Jobcenter neben seiner Regelleistung zum Lebensunterhalt auch noch KDU - Leistungen vom Jobcenter bekommt. Die Kostenbeteiligung an der KDU richtet sich nach der Anzahl der in der Wohnung gemeldeten Personen. Die Regelleistung zum Lebensunterhalt Deines Vaters bliebe davon aber auch in diesem Fall unberührt.

markusher  24.02.2018, 22:46

diese antwort ist falsch. mit 18 fällt er nicht aus der bg seiner eltern. er bleibt mitglied der bg bis er 25 ist. lebt er im haushalt seiner eltern wird sein teil des bedarfs durch eigenes einkomemn verringert.

Parhalia2  25.02.2018, 13:53
@markusher

Du verwechselst hier "Bedarfsgemeinschaft" und etwaige Ansprüche auf Unterhalt. Bezogen auf eine "Bedarfsgemeinschaft" muss das Kind mit Vollendung des 18. Lebensjahres seinen eingenen Antrag auf ALG II stellen und ist somit NICHT mehr Mitglied der elterlichen BG.

markusher  25.02.2018, 15:35
@Parhalia2

deine antwort bleibt falsch. ich verwechsel garnichts, du hast nachweislich keine ahnung. mit 18 ist das kind, welches nohc zu hause lebt teil der bedarfsgemeinschaft seiner eltern und das bleibt es bis es 25 ist. oder genügend einkommen hat um seinen eigenen bedarf zu decken.

unterhalt ist eine völlig andere geschichte. zieht kind aus, weil es eine ausbildung weiter weg hat, dann hat es anspruch auf unterhalt von beiden eltern - so sie leistungsfähig sind. wohnt es zu hause, wählen die eltern die unterhaltsform und das ist in der regel dach über den kopf und genügend essen.

ist kind 18 und hat keine ausbildung oder allgemeinen schulbesuch vorzuweisen, hat es an die eltern keine unterhaltsanspruch. wird kind rausgeworfen, steht es auf eigenen beinen und muss sich selbst durchbringen oder kann alg2 beantragen für seine eigene wohnung. und nur dann ist ein u25 seine eigene bg und stellt seinen eigenen antrag.

Parhalia2  25.02.2018, 16:07
@markusher

Nein, Nein und nochmal nein @markusher . Mit Vollendung des 18. Lebensjahr muss sich das "Kind" lleinig um seinen Lebenunterhalt bemühen ( auch im Sinne einer Beantragung von staatlichen Leistungen )

Mit 18 Jahren entfällt die elterliche Ersatzvornahme einer Vertragsbarkeit wegen nicht vollständiger Geschäftsfähigkeit eines minderjährigen Kindes in solchen Angelegenheiten.

Lediglich ein Beitrag zur KDU wäre zu zahlen wenn das volljährige Kind weiterhin im Haushalt der Eltern wohnt. Was im Zusammenspiel des Leistungsbezuges von Mutter und Vater in ihrer eigenen BG liegt, wird dabei nicht angetastet vom Amt.

Da das Kind aber spätestens mit Vollendung des 18. LJ aus der elterlichen BG heraus fällt, bekommen die Eltern entsprechende Leistungsanteile für das Kind nicht mehr, sondern das Kind selbst. ( Bezogen auf ALG II = Regelleistung zum Lebensunterhalt und anteilige KDU )

Eine Möglichkeit der Leistungskürzung beträfe somit nur das Kind, nicht die Eltern. Solange das Kind mit bei den Eltern wohnt, muss es dann lediglich selbst seinen Beitrag für die Miete an die Eltern zahlen. Lediglich um diesen Anteil würde sich die ALG II - Gesamtleistung durch Unterstützung des Amtes an die Eltern reduzieren.

Das ist aber keine "Leistungskürzung" für die Eltern, sondern lediglich eine Umverteilung der Verantwortlichkeiten. Selbst wenn das Kind dann monatlich 1200 Euro nebenbei verdienen würde, bliebe es in diesem Zusammenhang lediglich bei einem Beitrag der KDU.

Die Eltern selbst bekommen dann immer noch ihre Bedarfsleistungen in derjenigen Höhe, wie es für sie selbst ursprünglich berechnet wurde. Nur den Anteil für das volljährige Kind bekommen sie dann nicht mehr zur Verwaltung, weil das volljährige Kind dieses dann selbst verwalten muss.

markusher  25.02.2018, 19:04
@Parhalia2

die antwort ist falsch. egal ob du das sehen willst oder nicht. nachweislich hast du keine ahnung. mit vollendung des 18. lebensjahres muss sich das kind um garnichts kümmern. es ist teil der bedarfsgemeinschaft seiner eltern, also solche den selben pflichten unterzogen wie seine eltern.

  • die eltern werden weiter alg2 für das kind beziehen als kopf der bedarfsgemeinschaft zu der das volljährige kind gehört
  • hat das kind eigenes einkommen - dabei ist minderjährig oder volljährig egal - wird es auf den bedarf des kindes angerechnet und mindert diesen
  • kann kind sich selbst unterhalten - egal welches alter, fällt es aus der bg raus
  • bis es 25 ist und keine vollständige bedarfsdeckung stattfindet, ist es teil der bedarfsgemeinschaft seiner eltern und bleibt es auch
  • kann es seinen bedarf decken und verdient über den bedarf hinaus und erhält noch kindergeld, wird das als überdeckendes kindergeld dem kindergeldempfänger - hier einer der eltern - angerechnet und vom bedarf abgezogen

ein wenig scheinst du verstanden zu haben aber 95% ist immer doch falsch und blödsinn den du schreibst. das solltest du unterlassen. beschäftige dich nicht weiter mit sachen von denen du nachweislich keine ahnung hast. auch diese antwort ist falsch.

Erstmal: Im SGBII gibt es feststehende Begriffe. Sozialhilfe ist einer davon. Dies kann nur Personen geleistet werden, die (noch) nicht erwerbsfähig sind. Also kann dein Vater keine Sozialhilfe bekommen, wenn er erwerbsfähig ist. Ich nehme an, dass dein Vater ALG2 bezieht.

Jetzt zu deiner Frage: Wovon lebst du bisher? Bekommst du auch Leistungen vom Jobcenter? Oder lebst du von der Rente deiner Mutter?

Solltest du bisher Leistungen vom Jobcenter erhalten haben (oder deine Eltern für dich), dann wird dieses gekürzt. Die ersten 100€ werden nicht angerechnet, und von allem, was darüber hinaus geht, werden 20% nicht angerechnet. Wenn du deinen Bedarf selbst decken kannst, bekommst du keine Leistungen mehr, aber dir wird auch nichts für den Unterhalt deiner Eltern abgezogen.

Deinen Eltern nicht.

Aber dein eigener Anteil an der Bedarfsgemeinschaft wird gegen dein Einkommen aufgerechnet. Dabei hast du einen Freibetrag von 100 € plus 20 % des Mehrverdienstes.

Wenn du selbst Geld verdienst, muss der Staat dich ja nicht unterstützen.

Natürlich kannst du dann nicht kostenlos bei deinen Eltern leben, sondern musst diesen Anteil dann selbst bestreiten.

Ja wird es leider habe damals auch Zeitung ausgetragen wurde das gleiche gemacht. Damit du selbstständig werden möchtest und eine gewinn Absicht hast brauchst du auch ein klein Gewerbe

markusher  24.02.2018, 16:21

wieso leider? das ist doch selbstverständlich.