wiesen betreten erlaubt?

5 Antworten

Hausrecht hat er auch auf unbefriedetem Gelände. Ich denke das was du da meinst ist Hausfriedensbruch - da ist das dann so ähnlich (ich sage bewusst so ähnlich, weil das etwas komplizierter ist).

wenn deinem nachbar die wiese gehört, er sie also besitzt, und dir verboten hat, sie zu betreten, dann ist das auch verboten! klar kann er dich anzeigen:

"Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB liegt dann vor, sobald ein anderer vorsätzlich gegen Deinen Willen Dein Grundstück betritt. Dem Täter muss dabei bewusst sein, dass Du seine Anwesenheit nicht wünschst."

und:

I. Einwilligung des Besitzers

Grundsätzlich ist zum Betreten eines Nachbargrundstücks die Einwilligung des Besitzers erforderlich. Ansonsten liegt der Tatbestand des Hausfriedensbruches nach § 123 Abs. 1 StGB vor. Der § 123 Abs. 1 StGB besagt, dass, wer u.a. in das befriedete Eigentum eines anderen ohne dessen Erlaubnis eindringt oder dort verweilt, sich des Hausfriedensbruches schuldig macht. Das individuelle Hausrecht ist ein geschütztes Rechtsgut, das Haus- und Grundbesitzern die rechtliche Befugnis einräumt, über in ihrem Besitz befindliche Bereiche frei zu verfügen. Hausfriedensbruch wird mit einer Geldstrafe bestraft und kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahre nach sich ziehen.

ausnahme nur in gefahrensituation.....

Ich sehe hier bei einer offenen Wiese keinen Hausfriedensbruch gegeben, dieser ist nur bei befriedeten Besitztümern möglich, nicht jedoch bei unbefriedeten (vgl. § 123 Abs. 1 StGB).

Gegen das Betreten muss er zivilrechtlich vorgehen, sprich auf Unterlassung klagen.

Auch wenn da kein Zaun ist, hast du auf einem fremden Grundstück nichts verloren. Wenn er dir bereits Hausverbot erteilt hat, kann er dich wegen Hausfriedensbruch anzeigen, wenn du dich nicht daran hältst. Ganz unabhängig davon, ob das Gras als Heu benötigt wird.

Rosenspunk 
Fragesteller
 31.03.2014, 20:09

wie sieht die strafe für einen fast 17 jährigen aus ?

Haglaz  31.03.2014, 22:22

Auch hier weise ich dich wieder auf die Unterscheidung von Zivil- und Strafrecht hin, DerHans. Das betreten eines fremden Grundstücks mag zwar zivilrechtlich relevant sein, bei unbefriedeten Grundstücken strafrechtlich aber völlig irrelevant sein, vgl. den Wortlaut des § 123 Abs. 1 StGB.

Nur falls es eingezäunt ist.