Wie wahrscheinlich ist es, dass die Beleidigung fallen gelassen wird?

7 Antworten

Die Beamtenbeleidigung ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Ob man eine Privatperson oder einen Beamten im Dienst beleidigt, es bleibt eine Beleidigung nach § 185 StGB.

Das duzen eines Polizeibeamten kann tatsächlich eine ehrverletzende Tat sein und somit als Beleidigung gehandelt werden. In vergleichbaren Gerichtsurteilen wurden Geldstrafen in Höhe von ca. 400-600 € verhängt.

Ggfs. bekommst du durch deinen alkoholisierten Zustand (mangels Zurechnungsfähigkeit) "strafmildernde" Umstände, was weniger oder gar keine Tagessätze bedeutet. (Abhängig von deinem mtl. Einkommen)

Mit etwas Glück wird das duzen nur als "Unhöflichkeit ohne ehrverletzenden Inhalt" gehandelt und du kommst mit einer Ermahnung/Einstellung des Verfahrens davon.

P. S. Eine ehrliche persönliche Entschuldigung kommt vor Gericht immer gut.

Viele Grüße Alex.

Das stimmt. Beamtenbeleidigung gibt es in Deutschland nicht. Allerdings kann "unangemessenes" duzen tatsächlich eine Straftat nach § 185 StGB darstellen. Das liegt da ganz im Ermessen des Beleidigten. Aber es kann echt sehr gut sein dass die Anklage nach § 153 StPO fallen gelassen wird. Ich denke die wollten dir nur n bisschen Angst einjagen. Sowas ist schnell gesagt, aber passieren tut da meistens nichts.

Lg und viel Glück

600 Euro wegen Duzens wäre Wucherei.

Das ist auch keine Beleidigung.

Mache Dir keine Sorgen.

Hallo.      

Es gibt keine Beamtenbeleidigung, es gibt nur die Beleidigung. 

Ob tatsächlich noch was nachkommt wegen Beleidigung kann ich dir natürlich nicht sagen aber wenn die Beamten das zur Anzeige gebracht haben, obliegt es der Staatsanwaltschaft ob es fallen gelassen wird oder juristisch verfolgt wird.     

Liebe Grüße, FlyingDog 

ziemlich gut, Polizisten sind im öffentlichen Dienst.

Nicht im öffentlichen Amt

PatrickLassan  27.10.2015, 06:47

Polizisten sind im öffentlichen Dienst. Nicht im öffentlichen Amt.

Erstens ist das eine völlig sinnlose Aussage, zweitens ändert das nichts am Tatbestand der beleidigung (§ 185 StGB).