Wie viele Fehltage in der Schule darf man in Baden-Württemberg haben? Was sind die Konsequenzen wenn man mehr Fehltage hat?

2 Antworten

„(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen denen Erziehung und Pflege des Kindes anvertraut ist volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich fernmündlich elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. ..
(2) Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn bei Teilzeitschulen von mehr als drei Unterrichtstagen kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers der Teilnahmepflicht gemäß § 1 nachzukommen auf andere Weise nicht ausräumen kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. In diesen Fällen und unter den gleichen Voraussetzungen bei langen Erkrankungen kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 
(3)…“

http://rechtsanwalt.schulrecht-baden-wuerttemberg.com/index.php?c=schulpflicht-erkrankung-schulbesuchsverordnung.html

Woher ich das weiß:Recherche

Wenn man krank entschuldigt fehlt, gibt es keinen Automatismus für Konsequenzen. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn Unterrichtstagen kann der Klassenlehrer die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Ob das Schuljahr eventuell wiederholt werden muss, hängt hauptsächlich von den Leistungen trotz des Fehlens wegen Krankheit ab.

Schulschwänzen kann ein Bußgeld (bis zu 1.000 Euro) nach sich ziehen, das Ableisten von Sozialstunden oder einen Schulverweis. Wenn die Eltern ihrer Pflicht nicht nachkommen, den Schulbesuch durchzusetzen, können auch sie belangt werden, im Extremfall kann ihnen das Sorgerecht entzogen werden.