Wie viel Geld steht mir nach Auszug zu?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Solange du bei der Mutter gewohnt hast, hat sich dein "unterhaltsrechtlicher Bedarf" am Einkommen beider Eltern zusammen orientiert (nach der "Düsseldorfer Tabelle" - und nach Abzug des Kindergeldes dann dein Unterhaltsanspruch errechnet.

Durch den Auszug ändert sich höchstwahrscheinlich dein "unterhaltsrechtlicher Bedarf", er orientiert sich dann nicht mehr an der "Düsseldorfer Tabelle" sondern entspricht dem geltenden "BAföG- Satz", der derzeit bei insgesamt 670 Euro liegt.

Wenn das Einkommen der Mutter unter ihrem Selbstbehalt liegt, bleibt der Vater vermutlich weiterhin allein unterhaltspflichtig.

Zwar würde durch deinen erhöhten Bedarf auch dein Unterhaltsanspruch steigen (670 Euro - 184 Euro Kindergeld = 486 Euro Unterhalt), aber der Vater braucht tatsächlich nicht mehr an dich zu zahlen, als er es nach der geltenden Düsseldorfer Tabelle allein müsste. 

  • Seit dem Anstieg der Unterhaltssätze ab August 2015 wären das für seine Einkommensstufe nun statt 353 Euro dann 367 Euro (neuer Bedarf 555 Euro - neues Kindergeld 188 Euro  = 367 Euro)

Tatsächlich müsste er dir aber erst dann die 14 Euro mehr zahlen, wenn du selbst den Unterhaltstitel gegen ihn entsprechend abändern lassen hast.

Die Differenz, die dir dann noch zu deinem eigentlichen "Bedarf" fehlt, müsstest du als BAföG beantragen.


Wenn deine Mutter bisher das Kindergeld für dich bezogen hat, steht es ihr nach dem Auszug nicht mehr zu. 

Der Vater hätte nun eigentlich Anspruch darauf (da er entsprechend Unterhalt zahlt...), aber er müsste es dann an dich weiterleiten. 

Du könntest aber auch einen "Abzweigungsantrag" an die Familienkasse stellen, mit Einverständnis des dann eigentlich bezugsberechtigten Vaters könnte es auch direkt an dich ausgezahlt werden. 

Der Anspruch auf Kindergeld besteht bis zu deinem 25. Geburtstag.

Wie lange du noch einen Unterhaltsanspruch an den Vater hast, hängt hingegen u.a.  von der Anzahl deiner bisher absolvierten Semester ab.....

My177 
Fragesteller
 25.08.2015, 16:21

Das ist die mit Abstand beste Antwort! Vielen Dank, ich hab's super verstanden!

My177 
Fragesteller
 25.08.2015, 16:23

Was ist denn, wenn nächstes Jahr das Kindergeld wegfällt?

DFgen  25.08.2015, 16:34
@My177

Dann musst du den "Fehlbetrag" selbst ausgleichen, BAföG würde deshalb nicht "aufgestockt".

  • "Normalerweise" müssten die unterhaltspflichtigen Eltern das dann wegfallende Kindergeld durch mehr Unterhalt aufstocken, was aber auf deine Eltern nicht zutrifft, da die Mutter nicht "leistungsfähig" ist und der Vater die Grenze seiner Belastbarkeit erreicht hat.

Etwas anders verhält es sich dann mit der Krankenversicherung: Ab dem 25. Geburtstag kannst du nicht mehr "familienversichert" bei der Mutter sein, sondern müsstest dich dann selbst versichern (Studententarif...). Da auch hier nichts mehr vom Vater "zu holen ist", könntest du für die Krankenversicherung einen entsprechenden Zuschlag zum BAföG beantragen. 

Dein Unterhaltsanspruch bleibt unverändert, vorausgesetzt, du bekommst überhaupt, was dir zusteht. Du solltest aber dringend auch deine Ansprüche gegenüber deiner Mutter geltend machen.

Anspruch auf Kindergeld hast ohnehin nicht du, sondern deine Mutter. Wenn diese ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht mindestens in Höhe des Kindergeldes nachkommt und du in einer eigenen Wohnung lebst, kannst du eine Abzweigung des Kindergeldes gemäß § 74 EStG bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragen.

Wie die Düsseldorfer Tabelle funktioniert ist in dem Dokument ausführlich beschrieben, z. B. dass die Werte immer für zwei Unterhaltsberechtigte gelten. Es reicht nicht aus, sich die Tabelle anzuschauen.

Was hattest du gesagt, wovon du leben willst?

My177 
Fragesteller
 25.08.2015, 10:50

Also das Kindergeld bekomme ich auch jeden Monat von ihr. Hab ich das dann richtig verstanden, dass sich dahingehend nichts ändert, egal wo ich wohne?
Wie verhält sich das mit dem Wert aus der Düsseldorfer Tabelle sobald nur ein Elternteil Unterhalt bezahlt? Alles komplett alleine tragen wäre ja auch iwie utopisch oder?

TreudoofeTomate  25.08.2015, 10:52
@My177

Richtig, das Kindergeld verändert sich nicht.

Der Wert laut Düsseldorfer Tabelle ist dein Gesamtanspruch auf Unterhalt. Dieser wird entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit auf beide Eltern aufgeteilt. Wenn einer von beiden seiner Unterhaltsverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommt (z. B. weil du sie nicht geltend machst), muss deshalb der andere nicht mehr zahlen.

schelm1  25.08.2015, 10:56

@treudoofetomate

Sie hat einen Freund mit dem sie zusammengezogen ist. Das könnte der Schlüssel zu sorgenfreiem Studentendasein sein, nachdem sie sich wohl seinerzeit die falschen Eltern erwählt hatte!?! 

My177 
Fragesteller
 25.08.2015, 11:00

Ok, dann zahlt quasi jeder den Teil den er muss, kann er das nicht, entfällt dieser Teil - soweit richtig?
Im Internet hab ich jetzt folgendes gefunden: "Lebt das volljährige Kind nicht mehr bei einem Elternteil, beläuft sich der monatliche Unterhalt auf 670 Euro. Studiengebühren und die Kosten von Kranken- und Pflegeversicherung können als Mehrbedarf geltend gemacht werden.

Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/unterhalt-volljaehrige-kinder/#ixzz3jobpwTPd"
Wie kommt man jetzt letztendlich auf den Teil, den jeder davon tragen müsste?

My177 
Fragesteller
 25.08.2015, 11:13

Danke, die Seite les ich mir auf jeden Fall durch!

Beide Elternteile sind dir gegenüber im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu Unterhalt verpflichtet. Wieso geht deine Mutter nicht arbeiten...?

Jedenfalls bekommst du bis 25 natürlich noch Kindergeld, den Unterhalt von deinem Vater und kannst ansonsten einen Antrag auf BaföG stellen. Mehr Geld von deinem Vater wird dir nicht zustehen. Der wird das zahlen, was er aufgrund der Düsseldorfer Tabelle zahlen muss.

My177 
Fragesteller
 25.08.2015, 10:51

Ich hab nicht gesagt, dass meine Mutter nicht arbeitet. Sie verdient nur nicht genug und liegt somit noch in dieser Selbstbehaltsgrenze. Bafög bekomme ich keins.

passaufdichauf  25.08.2015, 11:11

Da die Tochter bereits volljährig ist, unterliegt die Mutter auch keiner gesteigerten Erwerbsobligenheit. Die Mutter muss nicht mehr arbeiten  nur um der Tochter Unterhalt zahlen zu können. 

Der Vater muss auch nicht mehr bezahlen, nur weil Tochter ausziehen möchte. Denn offensichtlich zahlt er ja den nach seinem Einkommen anstehenden Betrag.

Nur einen Abzweigungsantrag fürs Kindergeld kann die Fragestellerin stellen. 

Und natürlich, auch wenn ihr diese Möglichkeit nicht in den Sinn kommt, sich einen Nebenjob suchen.

My177 
Fragesteller
 25.08.2015, 11:16

Mit kommt diese Möglichkeit sehr wohl in den Sinn, allerdings lässt der Zeitaufwand für mein Studium das nicht zu ;)

atzef  25.08.2015, 16:23
@My177

Dann kannst du einen BaföG-Antrag stellen und bekommst zu dem Unterhalt deines Vaters noch das Kindergeld (Abzweigungsantrag) und ein bisschen BaföG. Wenn das BaföG-0 Euro zu kommen.Amt nach Prüfung der eingereichten Unterlagen zu dem Schluss kommt, dein Vater müsse und könne mehr zahlen, musst du dich halt an den Halten, um auf deine 67

Das Kindergeld steht den Eltern zu wenn sie Unterhalt leisten, in diesem Fall also deinem Vater. Es kann dir seinen Anspruch übertragen wenn du nicht mehr bei den Eltern wohnst. Der Unterhaltsbedarf errechnet sich nach dem Einkommen der Eltern und dem Kindesalter.  http://www.treffpunkteltern.de/familienrecht/Unterhaltstabellen/duesseldorfer-tabelle.php Deinen Eltern steht ein Selbstbehalt von je 1080 Euro zu. Da deine Ansprüche bald enden muß du so langsam selbst für die Finanzierung deines Lebensunterhaltes sorgen. Wenn der Vater als Sponsor ausfällt.

... und warum gibt es keinen Antrag auf Leistungen nach dem BAföG oder auf ein Stipendium (Beispiel ev. Studienwerk Villgst)?

My177 
Fragesteller
 25.08.2015, 10:47

Bafög bekomme ich keins, da meine Eltern (bzw. in dem Fall mein Vater) ein zu hohes Einkommen aufweisen.

schleudermaxe  25.08.2015, 10:52
@My177

.... und das verfügt das Studentenwerk? Dann ist ja ein Antrag fällig auf elternunabhängige Vorausleistungen, wenn denn die Eltern wie hier nicht oder nur teilweise leisten können. Wurde dieser gestellt? Dann wird ja die Zugabe der Eltern nicht nach dem BAföG mit seinen läppischen Pauschalen sondern nach dem deutlich besseren BGB ermittelt!

My177 
Fragesteller
 25.08.2015, 10:56

Davon habe ich noch nie was gehört, deswegen wurde dieser Antrag nicht gestellt. Wie läuft das denn ab?

schleudermaxe  25.08.2015, 11:05
@My177

.... aber das Formblatt 8 gehört doch dazu, wenn denn die Eltern finanziell nicht den vollen Bedarf leisten können. Alle meine Kinder sind damit allerbest gefahren, haben den vollen Bedarf vom Studentenwerk bekommen und gut war es!

My177 
Fragesteller
 25.08.2015, 11:19

Also ich hab das erste Semester Bafög bekommen, da hier noch der Bescheid von einem Jahr der Arbeitslosigkeit meines Vaters eingereicht wurde. Im darauffolgenden Jahr hab ich keins mehr bekommen. Welche Blätter ich da genau mitgeschickt hab, kann ich  jetzt nicht mehr sagen.

schleudermaxe  25.08.2015, 11:23
@My177

... aber jetzt geht es doch um jetzt, denn Vater leistet doch nicht komplett. ... und wird vielleicht nach dem BGB auch nicht müssen.

My177 
Fragesteller
 25.08.2015, 11:25

Mein Vater leistet komplett 353€, das wurde damals vom Anwalt so ausgerechnet. Meine Mutter leistet nicht, weil sie innerhalb der Selbstbehaltsgrenze liegt.

schleudermaxe  25.08.2015, 13:20
@My177

... und die Leistung nach dem BAföG beträgt doch so rd. 640 EUR, oder?