Unterhalt für Kind wenn es selbst ein Kind bekommt?
Hallo,
ich habe in meinem ferneren Umfeld mitbekommen das die Tochter (13 oder 14 Jahre) eines Bekannten (Vater der Tochter, zahlt an sie unterhalt und wohnt nicht mir ihr zusammen) vermutlich von einem jungen Mann (16 Jahre, Schüler) geschwängert wurde.
Wie verhält es sich bzgl. dem Unterhalt im Falle einer tatsächlichen Schwangerschaft? Ist der junge Mann der jungen Dame nun Unterhalt schuldig? Sind jeweils die Eltern der beiden für den Unterhalt zuständig? Ändert sich für den Vater der Tochter gar nichts und er zahlt den gleichen Unterhalt weiter an seine Tochter oder ...?
2 Antworten
In der Theorie ist natürlich der Kindsvater für den Unterhalt von Mutter und Kind verantwortlich. In der Praxis dürfte es in diesem Fall dann aber schwierig sein den Unterhaltsanspruch durchzusetzen, da der junge Mann nicht leistungsfähig ist.
Fällt allerdings der Vater des Kindes als Zahlender aus, kann die Mutter einen Anspruch gegenüber ihren eigenen Eltern haben. Dies ist dann der Fall, wenn sie einen eigenen Unterhaltsanspruch ihnen gegenüber hat. Auch wenn sie volljährig wird, kann dieser Anspruch weiter bestehen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (AZ: 25 UF 241/12).
Aber es besteht auch grundsätzlich in Anspruch gegenüber allen Großeltern. Also auch den Eltern des jungen Mannes. Denn die junge Mutter kann nicht darauf verwiesen werden mit ihren jungen Jahren neben der Betreuung auch den Barunterhalt zu leisten wenn der Kindsvater nicht leistungsfähig ist.
Für den Vater der Tochter ändert sich hingegen nichts an der Unterhaltspflicht für seine Tochter. Inwieweit er dann auch noch zum Unterhalt für den Enkel ran gezogen werden kann, sei mal dahin gestellt.
Alle Beteiligten sollten sich einmal zusammen setzen und auch einen Termin mit dem Jugendamt ausmachen um mögliche finanzielle Leistungen wie Unterhaltsvorschuss prüfen lassen.
https://familienportal.de/familienportal/lebenslagen/schwangerschaft-geburt
Das Kind wird eh unter die gesetzliche Vormundschaft des Jugendamtes gestellt. Und die Vaterschaft muss ja auch festgestellt werden, falls der junge Mann dies nicht freiwillig macht.
Und ist sie erst 13, dann stellt sich ggf. ja auch die Frage inwieweit er sich strafbar gemacht hat mit ihr Sex gehabt zu haben.
Interessant wäre auch dies vielleicht:
Seit Beginn des Jahres 2009 haben auch die Großeltern Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder minderjährig oder während der Schulzeit beziehungsweise Ausbildung ein Kind bekommen haben. Sie können dann bei ihrem Arbeitgeber eine "Großelternzeit" beantragen.
https://www.eltern.de/schulkind/jugendliche/recht-und-rat-fuer-teeniemuetter.html
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Der jeweilige Vater ist dem dazugehörigen Kind zu Unterhalt verpflichtet.