Wie viel darf ich Privat via. Ebay, Flohmarkt etc. verkaufen, ohne das ich mögliche Probleme mit dem Finanzamt bekomme, bzw. mir ein Gewerbe unterstellt wird?

5 Antworten

Das kann man so pauschal nicht beantworten, aber es gibt ein paar 

Faustformeln:

  1. Wenn du deine Wohnung ausmistest und mehrere (nicht hochpreisige) überwiegend gebrauchte Artikel einstellst, dann ist das überhaupt kein Problem - das kommt letztlich einem Stand auf dem Flohmarkt gleicht.
  2. Kritisch wird es wenn du eine höhere wiederkehrende Menge (mehr als 40 Artikel in engen aufeinanderfolgenden Zeiträumen) an Verkäufen, da schaut der Fiskus etwas genauer hin.
  3. "Hinweise auf ein Gewerbe liegen vor bei regel­mäßigem Handel, hohen Umsätzen, Verkauf von gleich­artigen Sachen oder Neuware, Verkauf für Dritte oder aufwendig platzierten Angeboten."
  4. Liegt Wiederverkauf - also wenn Artikel bewusst für diesen erworben und wieder veräußert werden - vor, ist gewerbliches Handeln anzunehmen.

Wichtige Kennziffern:

  1. 8 354 Euro - Das ist dein jährlicher Freibetrag auf den noch keine ESt. abzuführen ist. Für alles darüber hinaus bist du i.d.R. steuerpflichtig.
  2. 24 500 Euro - Siedeln sich deine Gewinner hierüber an, so wird Gewerbesteuer fällig.
  3. 17 500 Euro - Wird dieser Umsatz erreicht wird Umsatzsteuer fällig.
kevin1905  28.06.2016, 12:26

8.652,- €* für das Wirtschaftsjahr 2016 bei Einzelveranlagung.

kevni2012  28.06.2016, 15:38
@kevin1905

Ah okay, dann haben die das angehoben.

ralfonsolo  25.08.2018, 22:14

ab wann muss ich mehrwersteuer zahlen

Wenn du langfristig die Absicht hast, mit dem Verkauf von Waren Gewinn zu erzielen (auch Hausrat), musst du entweder ein Gewerbe anmelden oder die Einnahmen in deiner Einkommenssteuererklärung kenntlich machen.

Wenn es viele gleichbleibende Artikel sind -> Gewerbe anmelden

Wenn es viele verschiedene Artikel sind -> Einkommenssteuererklärung

Jedoch darfst du "Steuerfrei" 410,00 € Gewinn p.a. verdienen.

Im Endeffekt ist es ausschlaggebend wie viel Absatz, Umsatz und Gewinn du machst. Wenn du ab und zu etwas verkaufst, ist es jedoch kein Problem und weder gewerblich noch steuerlich Relevant.

an- und Verkauf iste in Gewerbe, dass angemeldetwer den muss. Auch wenn du vermehrt dinge zum Verkauf geschenkt bekommst, für andere verkaufst oder auf dem Sperrmüll nach verborgenen Schätzen zum Verkauf suchst, liegt ein anmeldepflichtiges Gewerbe vor. Wenn du künstlerisch tätig bist, und deine eigenen Kunstwerke verkaufst, ist das eine freiberufliche Tätigkeit. Wenn du dinge aus deinem Haushalt verkaufst, ist das kein Gewerbe. Wenn du deine Münz- oder andere Sammlungen verkaufst, musst du Einkommenssteuer entrichten, sofern ein bestimmter Jahresertrag erwirtschaftet wird (der lag mal bei 650 €)

Sobald du Sachen ankauft um diese mit Gewinn zu veräußern, liegt gewerbliches Handeln vor. Dies ist anmeldepflichtig und muss in der Einkommensteuererklärung erklärt werden.

Deinen eigenen Hausrat zu verscherbeln oder den Keller auszumisten ist nicht steuerlich relevant.

ralfonsolo  25.08.2018, 22:15

aber muss ich auch mehrwertsteuer darauf anrechnen

kevin1905  25.08.2018, 23:08
@ralfonsolo

Umsatzsteuer ist ein anderes Thema. Es ging doch um die Frage wie dein Einkommen zu versteuern ist.

Die Anzahl ist nebensächlich. Es kommt darauf an, ob du damit eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgst, also z.B. die Sachen für diesen Zweck ankaufst oder selber herstellst.

kevni2012  28.06.2016, 11:00

Das ist nur so halb richtig! Es kann sehr wohl auf die Anzahl ankommen. Verkaufst du z.B. in sehr kurzer Zeit eine hohe Anzahl von Waren, so kann und wird das Finanzamt zunächst von einer gewerblichen Tätigkeit ausgehen.

franneck1989  28.06.2016, 11:01
@kevni2012

Mag sein, dass das Finanzamt vielleicht mal freundlich nachfragt, aber das ändert an der rechtlichen Lage überhaupt nichts.

kevni2012  28.06.2016, 11:31
@franneck1989

Das stimmt natürlich, wobei ich einen Hinweis auf die "rechtliche Lage" in Ihrem Kommentar nicht entdecken kann ^^

franneck1989  28.06.2016, 11:36
@kevni2012

Das Stichwort "Gewinnerzielungsabsicht" sollte doch ausreichen, oder nicht?

kevin1905  28.06.2016, 12:23
@kevni2012

vgl. § 15 Abs. 2 EStG --> Definition gewerblichen Handelns.