Wie lange haftet der ehem. Vorsitzende eines Vereins nach dessen Schließung?

3 Antworten

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Normalerweise wird ein Verein ja nicht "geschlossen" sondern er beschließt die Auflösung. In dessen Folge werden vom Vereinsregister Liquidatoren bestellt, die das Vermögen und alle Außenstände des und Forderungen gegen den Verein erfassen. Die Forderungen sind einzig aus dem Vereinsvermögen zu erfüllen. Bestehen hingegen Forderungen, die aus rechtswidrigen Handlungen, oder Gründen der groben Fahrlässigkeit des Vereins heraus entstanden sind, haftet tatsächlich der im Vereinsregister nach § 26 BGB eingetragene Vorstand mit seinem privaten Vermögen. Die Liquidation des Vereins wird durch das Amtsgericht bekannt gemacht. Nun haben sämtliche "Gläubiger" oder Anspruchstellende Zeit, Ihre Forderungen gegenüber den Liquidatoren zu formulieren. In der Regel ist die Liquidation nach einem jahr beendet. Auch hierüber entscheidet im Zweifelsfall das Vereinsregister. Als Liquidator werden oft die im Vereinsregister nach § 26 BGB eingetragenen Vorstandsmitglieder eingesetzt. Ist die Liquidation mit vorhergehender Vereinsauflösung unterblieben und hat das vereinsregister nicht von Amts wegen den Verein aus dem Register gestrichen, bleibt die Haftung des zuletzt eingetragenen Vorstandes für alle vom verein ausgegangenen Schulden bestehen.

DragonqueenHH 
Fragesteller
 02.05.2013, 02:09

Vielen Dank. Da es offenbar auf die Art und Weise der Schliessung ankommt, hake ich nochmal präziser ein... der Verein wurde mangels jahrelanger Inaktivität von Amts wegen im Jahr 2008 geschlossen. Aufgelaufene Kontoführungsgebühren von einem Konto, welches ausschliesslich von der damaligen Rechnungsführerin geführt wurde (zu der auch die Auszüge versendet wurden), soll ich als ehemalige Vorsitzende jetzt bezahlen. Fühle mich damit ehrlich gesagt ziemlich überrumpelt, da ich von dem ganzen Vorgang nichts wusste. Ich war davon ausgegangen, dass das Vereinskonto längst erloschen ist.

War Ihr Verein im Vereinsregister eingetragen ? Dann ist die vorige Antwort in etwa korrekt. Wenn Ihr Verein nicht eingetragen ist, haftet jedes Mitglied für die Gesamtverbindlichkeit, also auch Sie. Die Verjährungsfristen des BGB gelten natürlich.

DragonqueenHH 
Fragesteller
 02.05.2013, 14:31

Ja, der Verein war im Vereinsregister eingetragen, wurde dort aber, wie geschrieben, 2008 von Amts wegen gelöscht. Auszug aus dem VR hierüber liegt vor.

Die Kontoführungsgebühren für das Vereinskonto, um die es in diesem Fall geht, entstanden erst NACH der Schliessung.

Deshalb frage ich mich... haftet der ehemalige Vorsitzende alleine, der ehemalige Gesamt-Vorstand, oder überhaupt jemand noch nach dieser Zeit?

coacher1953  05.05.2013, 07:54
@DragonqueenHH

Aus Ihrer Antwort entnehme ich, dass der Verein auch vermögenslos ist. Frage ist, wer ist verantwortlich für die "Schließung" des Kontos. Dies ist sicherlich der Vorsitzende nach § 26 BGB. Schicken Sie der Bank den Auszug aus dem Vereinsregister. Meistens werden die Gebühren dann ausgebucht. Ein Verschulden kann man ja Ihnen nicht nachweisen; ob das Verschulden dem ehemaligen Vorstand, Kassier nachgewiesen werden kann, können Sie nicht beurteilen. Da müssten die Umstände des Einzelfalls geprüft werden, wie z. B. wer hat Konto eröffnet, usw.

Vielen Dank. Da es offenbar auf die Art und Weise der Schliessung ankommt, hake ich nochmal präziser ein... der Verein wurde mangels jahrelanger Inaktivität von Amts wegen im Jahr 2008 geschlossen. Aufgelaufene Kontoführungsgebühren von einem Konto, welches ausschliesslich von der damaligen Rechnungsführerin geführt wurde (zu der auch die Auszüge versendet wurden), soll ich als ehemalige Vorsitzende jetzt bezahlen. Fühle mich damit ehrlich gesagt ziemlich überrumpelt, da ich von dem ganzen Vorgang nichts wusste. Ich war davon ausgegangen, dass das Vereinskonto längst erloschen ist.