Satzung Vereinsauflösung eines gemeinnützigen Vereins/ Richtige Formulierung für das Finanzamt?
Das hiesiege Finanzamt bemängelt den Punkt der Satzung, der die Vermögenszuwendung nach Vereinsauflösung des gemeinnützigen Vereins betrifft
Die strittige Frage der richtigen Formulierung für das Finanzamt ist dabei der Punkt, dass unsere Sachbearbeiterin behauptet, dass bereits in der Satzung jetzt der ebenfalls gemeinnützig seiende Zuwendungsempfänger im Auflösungsfall festgelegt werden muss, wohingegen wir meinen, dass es ausreicht in diesem Satzungspunkt festzulegen, dass die letzte Mitgliederversammlung eine gemeinnützige Einrichtung für den Übergang des Vermögens eben erst im Auflösungsfall benennen soll, wofür dann zusätzlich in der Satzung festgehalten ist, dass der auflösende Vorstand für die ordnungsgemäße Abwicklung gegenüber dem Finanzamt mit seinem Privatvermögen haftet. reicht das denn nicht so aus??; die Satzungen andere gemeinnütziger Verein sehen dies auch nicht anders vor .... !!!
Wer weiß hierzu was kompetentes beizusteuern oder kann Hinweise zur Erforschung und Aufklärung dieser konkreten Rechtslage geben, bevor wir uns mit dem FA deswegen prozessieren??
4 Antworten

Ergänzend zu meinem ersten Beitrag hier noch die gesetzliche Grundlage:
§ 61 Abs. 1 Abgabenordnung (AO):
Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
Die Folgen einer Nichtbeachtung sind im Absatz 3 aufgeführt:
Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind.
Im Steuerwegweiser für Vereine findest Du den Hinweis im Anhang 14.

Hallo, wir sind gerade ebenfalls dabei einen gemeinnützigen Verein zu gründen und sind bei der selben Frage angelangt. Nun wissen wir, dass ein ebenfalls gemeinnütziger Verein eingetragen werden muss, damit man die gem.nütz. erhält. Wie kann man schnell und einfach einen Begünstigten finden? Soweit ich weiß reicht es nicht aus einfach einen gemeinnützigen Verein einzutragen, man braucht auch dessen Belege. Habe bereits 3 Vereine angeschrieben, jedoch keine Antwort erhalten?! Ist es vielleicht ratsam einfach die Stadt einzutragen? Muss man dabei bestimmtes beachten und braucht auch von dieser Unterlagen?

Gemeinnütziger Verein muß nur für die Gemeinnützigkeitsanerkennung durch das Finanzamt NICHT eingetragen sein beim Vereinsregister!!!

Schau Dir doch mal den Steuerwegweiser für Vereine an, den es beispielsweise unter folgendem Link gibt:
http://www.hessen.de/irj/hessen_Internet?rid=HStK_15/hessenInternet/presse.jsp%3FuMen=3a95072f-a961-6401-e76c-d1505eb31b65%26page=1%26pagesize=5%26attrattributfilterid=f3c702a0-a04a-0421-79cd-aad49d576194%26attrattributfilterval=%26uTem=11111111-2222-3333-4444-100000005006%26icinfonav=fb370577-5b82-a601-a3b2-17144e9169fc%26ic_menu=true%26all=true%26getAttrValues=f3c702a0-a04a-0421-79cd-aad49d576194%26getAttrValuesCls=04b409f6-89c5-5401-e76c-d1505eb31b65%26uMen2=3a95072f-a961-6401-e76c-d1505eb31b65&uid=3a95072f-a961-6401-e76c-d1505eb31b65
Auf Seite 118 ist eine Mustersatzung abgedruckt, die unter § 5 die Regelung des Vermögens eines Vereins bei einer evtl. Auflösung beinhaltet.

Wenn Du den gesamten Link markierst funktioniert es.
Ansonsten gib bei google steuerwegweiser für vereine hessen ein und dann den ersten Link anklicken.

Nein, es reicht nicht (mehr) aus. Das Gemeinnützigkeitsrecht wandelt sich mit der Zeit. Eine zeitlang hat es gereicht, wenn die Mitgliederversammlung abschließend etwas bestimmt. Meist war diese aber bei Vereinsauflösung nicht mehr so sehr daran interessiert etwas zu bestimmen, bzw. es gab keine Mitgliederversammlung mehr.
Theoretisch müsste dem Verein dann die Gemeinnützigkeit nachträglich aberkannt werden, Spendenbescheinigungen wiederrufen und Steuerbescheide geändert werden. Das ist aber unsinnig, deshalb muss der Verwendungszweck jetzt sofort in die Satzung.
Link funktioniert leider nicht!!