Wie lange darf ein Ost- EU Bürger in Deutschland bleiben?
Wer kennt sich da aus mit den neuen EU-Regeln. Eine rumänische Frau möchte zu mir kommen auf Besuch und möchte sich hier in Deutschland niederlassen , ich weiß das dass EU-Gesetz das erlaubt , aber wie lange darf ein rumänischer oder bulgarischer Bürger ohne Arbeit in Deutschland bleiben , 3 Monate oder Unbefristet , soweit er keine Leistungen vom Staat anfordert ( Sozialhilfe , Alg II )?? Nach wie viel Wochen muss man die Person beim Rathaus anmelden das sie mit in der Wohnung wohnt ?? wie ist das mit dem Vermieter ?? ich wohne nämlich alleine in einer 4 Zimmer Mietwohnung,kann es möglich seien das der Vermieter die Miete erhöht ?? Wenn die Person zum bps einen Deutschen Kurs Besucht in der Schule das sie ein wenig deutsch lernt für die Integration , wie ist das , ist sie Gesetzlich Krankenversichert ( ich weis das der Kurs 210 € Privat kostet bei der Schule für Emigranten ) , oder muss man ihr die Krankenversicherung aus eigener Tasche Bezahlen . Wer kennt sich aus mit solchen dingen . Ich bitte um seriöse Antworten. Das örtliches Ausländeramt hat mir Bestätigt das die Ost-EU Bürger sich in Deutschland einwandfrei niederlassen können , aber was ist mit dem Rest von oben.
2 Antworten
Das Ausländeramt hatte Recht. Sie darf sich als EU-Bürgerin dauerhaft ohne Visum in Deutschland aufhalten. Ob sie bei dir einziehen kann, solltest du mit deinem Vermieter klären. Ich denke nicht, dass er dann die Miete erhöhen wird. Allerdings wirst du dann mehr Nebenkosten zahlen dürfen. Deutschkurs und Krankenversicherung müssen aus eigener Tasche gezahlt werden.
Hallo Veronika , evtl. hilft Euch der Link weiter::Urteil von grundsätzlicher Bedeutung, google da nach und lese alles sehr, sehr aufmerksam
11.10.13Sozialleistungen Recht auf** Hartz IV für arbeitssuchende Rumänen** Eine Familie aus Rumänien hat auf Hartz-IV-Leistungen geklagt – und Recht bekommen.
Am 31. Dezember 2013 endet die Übergangsregelung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit für bulgarische und rumänische Staatsangehörige. IHK Stuttgard::
Ab dem 1. Januar 2014 benötigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus diesen beiden Staaten keine Arbeitsgenehmigung- EU mehr, wenn sie in Deutschland arbeiten wollen. Sie besitzen damit das Recht auf freien und uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Arbeitgeber müssen dann nicht mehr darauf achten, dass bulgarische und rumänische Mitarbeiter eine Arbeitsgenehmigung- EU der ZAV haben. Für sie besteht lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern. Die deutschen Gesetze und Rechtsvorschriften sind vom Arbeitgeber zu beachten (z.B. Mindestlöhne, allgemeinverbindliche Tarifverträge etc.).
auch aus ..http://www.welt.de/wirtschaft/article120802900/Recht-auf-Hartz-IV-fuer-arbeitssuchende-Rumaenen.html
viel Glück ;) h