Ehe mit Ausländer.. Muss er Deutsch sprechen können?

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7 Antworten

Neuseeland zaehlt zu den wenigen Staaten, bei denen kein Deutschtest verlangt wird (weitere Staaten sind die USA, Kanada, Israel, Suedkorea, Japan und Australien).

Wenn dein (zukuenftiger) Ehepartner also beispielsweise die australische Staatsangehoerigkeit bezitzt, muss er keinen Deutschtest absolvieren. Besitzt er aber die Staatsangehoerigkeit eines oben nicht genannten Drittstaates, wird er um den Test nicht herum kommen.

Diese Regelung gibt es aber erst seit etwa 5 Jahren. Vorher war kein Deutschtest erforderlich.

Hier bekommst du einen ersten groben Ueberblick: http://derstandard.at/1259282271451/Wissen-Das-Gesetz-in-Deutschland

bevor er nach Deutschland kommt, oder kann er das machen, wenn er schon da ist?

@kiwiundco

Vorher! Das Visum gibt's erst nach der Vorlage der Pruefungsbescheinigung.

@DerCAM

Nein, die Einreise ist gesichert, ein Sprachkurs kann nach der Einreise gemacht werden.

"Die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG getroffene Regelung zum Spracherfordernis ist auf den Ehegattennachzug zu Deutschen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG nur entsprechend anzuwenden. Die verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG gebietet es, von diesem Erfordernis vor der Einreise abzusehen, wenn Bemühungen um den Spracherwerb im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich sind. Dies enthebt nicht von Bemühungen zum Spracherwerb nach der Einreise."

(Quelle, BVerwG 10 C 12.12 vom 4.9.2012)

@Irubis

"... von diesem Erfordernis vor der Einreise abzusehen, wenn Bemühungen um den Spracherwerb im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich sind."

Das bedeutet, dass der Sprachtest grundsaetzlich vor der Visumerteilung bestanden werden muss. Nur wenn dies nicht moeglich, nicht zumutbar oder trotz entsprechender Bemuehungen nach einem Jahr noch immer nicht erfolgreich ist, muss dem auslaendischen Antragsteller dennoch der Nachzug zum deutschen Ehegatten ermoeglicht werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem betreffenden Fall auch NICHT fuer oder gegen eine Visumerteilung entschieden sondern den Fall an das zustaendige untergeordnete Verwaltungsgericht zur entsprechenden Pruefung und Entscheidung zurueck verwiesen. Dieses hatte laut BVerwG vorher keine solche Pruefung durchgefuehrt und wurde nun angehalten, nach einer entsprechenden Pruefung erneut zu entscheiden.

Bei einem seit vielen Jahren in Australien lebenden, anscheinend gut Englisch sprechenden Saudi-Arabier duerften diese ueberlegungen aber wohl keine Rolle spielen. Er wirdf in Australien die Moeglichkeit zum Erlernen der deutschen Sprache haben, dies wird auch sicher unter zumutbaren Umstaenden moeglich sein und wenn er die englische Sprache gut erlernt hat, wird er kaum glaubhaft nachweisen koennen, fuer das Erlernen der nach A1 geforderten Basiskenntnisse der deutschen Sprache zu daemlich zu sein.

@DerCAM

Ich denke, du legst das BVerwG-Urteil zu eng aus. Im Endeffekt wird es so sein, dass die einfache Erklärung, keinen Sprachkurs gemacht haben zu können, ausreichen wird, ein Visum zu erlangen. Es dürfte zu weit gehen, einen Nachweis dafür zu verlangen, warum der ausländische Gatte keinen Sprachkurs machen konnte. Letztlich steht die Familie unter besonderem Schutz des Staates und der Ehegatte hat ein Einreiserecht.

@Irubis

Wenn es so auszulegen waere, haette das BVerwG das verfahren sicher nicht mit der Massgabe an das untergeordnete Gericht zurueck verwiesen, zu ueberpruefen, ob es der analphabetischen Afghanin aus einem von der Hauptstadt weit entfernten Bergdorf wirklich unmoeglich war, den Sprachkurs zu besuchen. Dann haette es das Gericht sicher angewiesen, die entsprechende Erklaerung als ausreichenden Beweis fuer die Unmoeglichkeit zu werten und aufgrund dieses Beweises neu zu entscheiden.

Das BVerwG hat im betreffenden Urteil aber gar nicht an der Rechtmaessigkeit des Sprachtests als Voraussetzung fuer den Nachzug zum deutschen Ehegatten gezweifelt sondern diese auch noch ausdruecklich bestaetigt. Es verwies halt nur darauf, dass beim Nachzug zum deutschen Ehegatten - uebrigens im Gegensatz zum Nachzug zum auslaendischen Ehegatten (Drittstaat) - eine eventuelle Unmoeglichkeit des Erlernens der Grundkenntnisse nach A1 entsprechend zu wuerdigen ist. Dies war im dort behandelten fall aber nicht der Fall und nur aus dem Grund wurde das Verfahren zur erneuten Entscheidung unter Vermeidung der zuvor gemachten Rechtsfehler zurueck verwiesen.

Eine Aufenthaltsgenehmigung erhält man auch ohne der Sprache mächtig zu sein. An sich müsste dies auch für die spätere Anerkennung der Staatsbürgerschaft gelten. Die Sprache zu sprechen bzw sich darum zu bemühen dürfte die Einbürgerung lediglich begünstigen.

Kenne zumindest genug Personen im Freundes/Bekanntenkreis die selbst, oder deren Eltern wenn überhaupt auch nach Jahrzehnten nur sehr gebrochen Deutsch sprechen.

Es genügt, wenn er Links- von Rechtsverkehr trennen kann.

Na ja, ich versuche dann mal nach den anderen hier, eine halbwegs vernünftige Antwort zu geben.

Ich kenne es nur so, dass seit ???? der A1-Test Pflicht ist bevor das Visum zur FZF erteilt wird. Ob das bei euch auch zutrifft, kannst du ebenfalls auf der Seite nachfragen, die ich dir schon zur vorherigen Frage mitgeteilt habe. Sollte dein Mann anglophon sein, ist es vielleicht nicht solch ein großes Problem, den A1-Test zu schaffen. Gibt es für euch gut erreichbar ein Goethe-Institut? Die Standorte kannst du auch über Google finden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Spracherfordernis vor der Einreise am 4.9.2012 gekippt.

@Irubis

Dies allerdings nur fuer solche Faelle, in denen das Erlernen der Grundkenntnisse nach A1 nicht moeglich oder nicht zumutbar oder trotz entsprechender Bemuehungen nach einem jahr noch immer nicht erfolgreich ist. In allen anderen Faellen muss der Test weiterhin VOR der Visumerteilung bestanden werden.

Das von dir angefuehrte Urteil entlaesst den Antragsteller also keineswegs aus der Pflicht, vor dem Visum einen Deutschtest erfolgreich zu absolvieren. Es stellt lediglich klar, dass in solchen Faellen, in denen das gar nicht geht, dennoch eine Moeglichkeit fuer den Ehegattennachzug gefunden werden muss.

Wie hoch die Huerden bezueglich der Zumutbarkeit und des Ausmasses der Bemuehungen liegen, werden die zustaendigen Gerichte in den naechsten jahren sicher annaeherungsweise herausarbeiten. Dennoch handelt es sich hierbei immer um einen Ausnahmefall, der an den jeweiligen individuellen Umstaenden des Einzelfalles festzumachen sein wird.

Muss ein ausländischer Ehepartner (nicht EU) deutsch sprechen, wenn er mit mir nach Deutschland zieht?

Es gibt nur eine Regel:

§ 28 Abs. 1 AufenthG

"Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen... Ehegatten eines Deutschen, zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat."

Es gibt keinerlei Einschränkung für den Ehegatten eines Deutschen. Bei dem Ehepartner eines Deutschen/einer Deutschen ist es also egal, ob und welche Sprache er/sie spricht. Sie beide haben einen Anspruch auf die Einreise des Ehegatten.

Um Missverständnissen vorzubeugen:

Die Einreise ist auf jeden Fall gesichert, ein evtl. Sprachkurs kann auch nach der Einreise gemacht werden.

Bitte nicht AufenthG § 30 unterschlagen! Der wird durch das von dir an anderer Stelle erwaehnte Urteil des BVerwG nicht aufgehoben sondern lediglich dahingehen konkretisiert, dass dann vom Sprachtest abgesehen werden muss, wenn der auslaendische Antragsteller einen solchen gar nicht bzw. nur unter unzumutbaren Umstaenden absolieveren kann.

Dies duerfte aber hier sicher nicht der Fall sein (gut Englisch sprechender Sausi-Arabier, der schon seit vielen Jahren in Australien lebt).

@DerCAM

Bitte nicht AufenthG § 30 unterschlagen!

Der befasst sich aber mit dem Ehegattennachzug von Ausländern. Das ist in dem hier geschilderten Fall offentsichtlich ohne Belang.

@Mikkey

Stimmt schon. Nur findet sich in § 28 (der befasst sich nun wirklich mit dem Familiennachzug zu Deutschen) nun aber folgende Regelung: "§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden."

Schau selbst nach, welche saetze und Absaetze jeweils gemeint sind. Im Ergebnis heisst das aber: Deutschtest erforderlich.