Wie kann man sich als behinderte/r Arbeitnehme/rin im allgemeinen gegen eine fristlose erhaltene Kündigung am eigenen Arbeitsplatz zur Wehr setzen?

2 Antworten

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Also für eine fristlose Kündigung muß man sich normalerweise schon "einiges geleistet haben", sofern es sich um das Verhalten handelt.

Ansonsten ist eine Kündigung hauptsächlich dann zulässig, wenn keine "Werkstattfähigkeit" mehr vorliegt, z. B. wenn man sich oder andere gefährdet oder der Sozialhilfeträger die Finanzierung einstellt.

Eine Kündigung darf "nicht willkürlich" erfolgen und muß vorher genau geprüft werden.

Um sich gegen eine Kündigung zu wehren ist nicht das Arbeitsgericht sondern die Zivilgerichte zuständig.

verreisterNutzer  01.06.2022, 21:25

(" Okay ich verstehe jetzt ein klein wenig mehr darüber Dank dir satian, denn mir wurde ehrlicherweise vor kurzem innerhalb unserer eigenen behinderten Werkstatt wahrheitsgemäß in einem mündlichen Gespräch zwischen mir selber und sowohl: (meinem eigenen Gruppenleiter aus der eigenen Arbeitsgruppe am Arbeitsplatz und dem sozialen Dienst auf der Arbeit dort) mit der fristlosen Kündigung direkt gedroht, weil ich wahrheitsgemäß gegen einen stellvertretenden Gruppenleiter am eigenen Arbeitsplatz innerhalb unserer eigenen behinderten Werkstatt in Lamspringe im Bundesland: (Niedersachsen) bei uns in Deutschland bei der Staatsanwaltschaft in Braunschweig einen Strafantrag, wegen Nötigung am Arbeitsplatz gestellt hatte, weil dieser mich trotz der schriftlichen Vorlage einer (negativen Corona-Testbescheinigung) von: (einem Coronatestzenrum außerhalb unseres eigenen Arbeitsplatzes) gegen meinen eigenen Willen auf Corona am eigenen Arbeitsplatz Zwangsgetestet hatte...")

satian  02.06.2022, 08:46
@verreisterNutzer

Danke für deine aufklärende Antwort. Man sieht wieder mal ganz deutlich: Mit Corona kann man wirklich alles machen. Deine Schwierigkeiten kommen daher, daß du halt kein "Schaf in der großen Herde" bist - aber gerade solche Leute wie dich bräuchten wir heute mehr denn je.

Bei Schwerbehinderten ist eine Kündigung nur nach Genehmigung des Integrationsamtes zulässig sofern der Arbeitnehmer schon mindestens 6 Monate im Betrieb angestellt ist. Fehlt diese Genehmigung die sowohl bei fristloser als auch bei ordentlicher Kündigung einzuhalten ist so ist sie rechtsunwirksam. Du musst dann den Arbeitgeber auf die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung hinweisen am besten per eingeschriebener Post.

Woher ich das weiß:Recherche