Wie kann man den Pflichtteilsanspruch aussetzen/verhindern? Durch Pflichtteilsstrafklausel?

7 Antworten

  1. Dem Berliner Testament müßte die Tochter zustimmen.

  2. Im Zweifel gar nicht. Wenn Du Deine Frau zur alleinigen Erbin machst, hat die Tochter noch immer einen Pflichtteilsanspruch auf die Hälfte Deines Vermögens, also 1/4 der Wohnung.

Nächste Frage, ist die Wohnung denn völlig Schuldenfrei?

Soll die Tochter nichts bekommen?

Was soll denn mit Der Wohnung passieren, wenn Deine Frau dann später verstirbt? Sollen dann deren Verwandten alles bekommen udn Deine Tochter nichts?

Du müßtest versuchen das hinzubekommen. Am besten wäre ein Erbvertrag unter einbeziehung der Tochter. Eventuell kannst Du sie damit locken, das sie später Deine Hälfte ganz bekommt, wenn sie am Anfang auf das Pflcihtteil verzichtet.

Guppy194  27.01.2009, 12:59

@wfwbinder: beachte bitte, dass ein Berliner Testament nur eine gegenseitíge Erbeinsetzung von eheleuten ist; eine Zustimmung ist von keiner Seite erforderlich; es gilt die Testierfreiheit; desweiteren hat die Tochter einen Pflichtteilsanspruch von der Hälfte es gesetzlichen Erbteils; dieser ges. Erbteil ist 1/4 des Vermögens des Vaters, also der Pflichtteil 1/8; und zwar nicht vom gesamten Wert der Wohnung, sondern nur vom Anteil des Vaters; vom gesamten Anteil steht ihr somit nur 1/16 zu;

wfwbinder  27.01.2009, 13:17
@Guppy194

Durch das Berliner Testament wird der Pflichtteilanspruch nicht ausgesetzt.

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Wenn es die einzige Tochter ist, hat sie an der Hälfte der Wohnung gesetzlich den halben Anteil und die andere Hälfte die Ehefrau (nach 1931 BGB 1/4 neben den gesetz.l. Erben der 1. Ornung udn 1/4 wg. zugewinn gemeinschaft). Sie die Tochter enterbt ist also die Hälfte des erbes also 1/4 des Anteil des Vaters (=1/8 der Wohnung, ich meinte das habe aber leider 1/4 der Wohnung geschrieben). Ein 1/16 sehe ich da nirgends.

Guppy194  27.01.2009, 13:41
@wfwbinder

1/16 sehe ich nunmehr auch nicht mehr; Du hattest recht;

Ihr könnt Euch gegenseitig als Alleinerben einsetzen; das Pflichtteilsrecht kannst Du nicht verhindern; verstirbst Du zuerst, dann bestimmt sich der Pflichtteil nach der gesetzlichen Erbfolge; Deine Frau hätte Anspruch auf die Hälfte Deines Erbes und zusätzlich einen Anspruch auf ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich; das restliche Viertel ginge als gesetzlicher Erbteil an´Deine Tochter; der Pflichtteilsanspruch ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, hier also ein Achtel des Erbes des Vaters; die Hälfte der Frau bleibt unberücksichtigt, da sie 1. ja noch lebt und 2. nichts mit ´Deiner Tochter zu tun hat; Beispiel: Wert der Wohnung insgesamt 200.000 Euro; also Dein Anteil 100.000 Euro; davon würden 3/4 an Deine Frau gehen; an dem Rest von 25.000 Euro besteht ein Pflichteilsanspruch von der Hälfte, also 12.500 Euro für die Tochter.

wfwbinder  27.01.2009, 13:18

Entschuldige, aber Du solltest Dein BGB noch einmal befragen.

1931 BGB, Ehegatte 1/4 neben Erben des 1. Ordnung, plus 1/4 für Zugewinngemeinsschaft, also 1/2 des Wohnungsnateils des Ehemannes.

Guppy194  27.01.2009, 13:40
@wfwbinder

black out meinerseits; Du hast natürlich recht;

Berliner Testament wird wohl nicht passen.

http://www.erbrecht-papenmeier.de/erbrecht/fragen/berliner-testament.jsp

Die mögliche Lösung ist das "Berliner Testament". Komplett enterben geht nicht. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es besteht die Möglichkeit, Erben auszuhebeln, in dem man den 1/2-Anteil bereits zu Lebzeiten auf den Parten überträgt(Steuern fallen nicht an!). Dies geschieht sinniger Weise so, dass man sich für den Fall der Ehescheidung oder des wirstschaftlichen Nierderganges ein Rückübertragungsrecht im Grundsbuch Abtl. II eintragen läßt. Danach heist es nur noch 10 Jahre tapfer am Leben bleiben. Sterben Sie vorher, so erwachsen dem geliebten leiblichen Kind sogenannte Pflichtteilsergänzungsgansprüche. Ich wünsche Ihnen Gesundheit!

2. Wie kann man verhindern, dass (sollte ich zu erst versterben) meine
Frau einen Kredit aufnehmen muss, um meine Tochter auszuzahlen?

In dem man der Tochter einen notariell beurkundeten Erb- und damit Pflichtteilsverzicht gegen eine Abstandssumme anbietet.
Die sollte (abzüglich absehbaren Kaufkraftverlust und Pflegekosten) etwa 20% unter ihrem derzeit erwartbaren Pflichtteil liegen.
Mit diesem Angebot macht man ihr klar, dass sie bei Weigerung damit rechnen muss, dass du lebzeitig dein Vermögen aufbrauchen oder nicht nachvollziehbar verschenken könntest, und nichts übrig bleiben würde, von dem ein Pflichtteil zu beanspruchen wäre. Der Spatz in der Hand mag da besser für sie sein als die Taube auf dem Dach :-)

3. Geht das nicht, wie hoch wäre dann der Pflichtteil für meine Tochter?

Der Pflichtteil ist der halbe gesetzliche Erbanspruch deiner Tochter in Geld. Wäre und bleibt sie dein/euer einziges Kind, beerbt dich deine Frau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu 1/4 plus gleichhohem Versorgungsausgleich, also zu 1/2, deine Tochter bekäme die andere Hälfte. Der Pflichtteil davon wäre 1/4.

An dem Wert deines (voll abbezahlten) Miteigentumsanteil der ETW bekäme sie also 1/8, an deinem restlichen Vermögen, was nach Abzug (auch hälftig mit deiner Frau gemeinsamer) Schulden und Beerdigungskosten übrig bliebe, 1/4. Jeweils in Geld, nicht an Anteilen oder Gegenständen.

4. Was kann eine "Pflichtteilsstrafklausel" bewirken?

Wenig. Auf dieses stumpfe Schwert würde ich nicht setzen. Bei einem gemeinsamen Testament mit deiner Frau bewirkt sie, dass dein Tochter bei Pflichtteilsforderung gegen die Witwe auch im zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll. Sie verlöre allerdings nur dann Geld, wenn deine Frau ihr erebtes und eigenes Vermögen zusammenhielte und schützt keineswegs vor Auszahlungspflicht deiner Frau bei deinem Tod.

G imager761