Testament/Pflichtteil/Erbteilsanspruch umgehen – Immobilien in GmbH?

6 Antworten

Wenn der Mann in seinem Testament die Kinder als Nacherben bestimmt hat, kann seine Frau das nicht ändern. Insoweit halte ich bereits das Einbringen des Vermögens in eine GmbH für problematisch.

§ 2113 BGB

Ich gehe mal davon aus, dass die Eheleute mehrere Immobilien haben, wobei die Frau einen Teil davon lt. Grundbuch ihr Alleineigentum nennen kann und diese hat sie nun an eine von ihr gegründete GmbH übertragen. Diese GmbH steht damit wohl auch als Eigentümerin im Grundbuch.

Sie kann nun die Anteile der GmbH natürlich auf das Enkelkind übertragen. Nichts und niemand wird sie daran hindern.

Weshalb sollte die Erbengemeinschaft Anspruch auf die Immobilien haben, die zum Todeszeitpunkt des Ehemannes nicht mehr ihr, sondern der GmbH gehörten, deren Gesellschaftsanteile ihr allerdings gehören?

Angenommen, ein Ehepaar ist Eigentümer von zahlreichen sehr wertvollen Schmuckstücken und verfassen ein Testament über diese Gegenstände. Das Testament wird ordentlich verwahrt und die Leute leben noch mehrere Jahrzehnte lang. In dieser Zeit wird ein Stück nach dem anderen gut verkauft, um damit einen hohen Lebensstandard zu halten. Als dann erst einer der Ehepartner und bald darauf der zweite verstirbt, wird das Testament erneut zur Hand genommen und es stellt sich heraus, dass darin zwar von Schmuckstücken was geschrieben steht, aber diese nicht mehr im Eigentum der Verstorbenen waren. Hätten die Erben dann einen Anspruch darauf, dass die Erwerber (oder auch Beschenkten) diese wieder heraus geben? Wohl kaum!

Genauso ist es auch mit dem Immobilieneigentum, das die Erblasserin vor ihrem Tod mit vollem Recht in eine GmbH übertragen hat.

Anmerkung: Ich bin weder Notar, noch Rechtsanwalt oder ähnlicher Spezialist und kann nur aus eigenen Erfahrungen heraus schreiben.

Deine Antwort ist leider unrichtig. Die Schlusserben des Berliner Testaments haben in der Konstellation im normalfall einen Anspruch gegen die beschenkten auf Herausgabe der Schenkung. Der länger lebende Teil ist nicht mehr berechtigt sein Eigentum zu verschenken, außer es liegen besondere Umstände vor. Eine Umgehung des Testament wird vermutet.

Nun möchte Sie die GmbH vollständig dem Enkelkind übertragen (schenken/veräußern), um das Testament zu umgehen, da dieses nichtmehr angepasst werden kann.

Was heißt zu "umgehen"? Das kann man natürlich mit der GmbH machen, aber genauso gut kann sie die Grundstücke dem Enkel auch so schenken. Was Pflichtteilsansprüche betrifft, bringt diese Lösung keinen Mehrwert.

- Ich gehe davon aus, dass die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf die Immobilen haben, da diese in das Testament fallen. 

In das Testament fällt ihr Vermögen. Mit der Eigentumsübertragung ist es nicht mehr ihr Vermögen. Pflichtteilsergänzungsansprüche können trotzdem bestehen.

- Wie verhält sich das, wenn die Mandantin sich die Immobilien selber gekauft hat und schon immer im Grundbuch gestanden, fallen diese dann auch in das Testament?

Wenn die Schlusserbeneinsetzung bindend ist, dann ist ihr gesamtes Vermögen davon umfasst. Die Fragen kann man aber ohnehin nicht richtig beantworten, ohne das Testament und die Eigentumsverhältnisse zu kennen. Das fängt schon damit an, dass du von ihr als Vorerbin sprichst. Eine Vor- und Nacherbschaft wird in aller Regel aber nicht vereinbart, sondern lediglich ein gemeinsamer Schlusserbe eingesetzt.

Es kommt in analoger Anwendung von § 2287 BGB darauf an, ob die Erblasserin ein lebzeitiges Interesse an der Schenkung hat und diese folglich von den Schlusserben zu akzeptieren sind. Andernfalls geht man regelmäßig von einer Beeinträchtigungsabsicht aus, wobei hierfür auch schon ausreichend ist, dass die Erblasserin von der Schmälerung des Erbes weiß. Auf eine zusätzliche Absicht kommt es dagegen gerade nicht an. Für den Herausgabeanspruch ist es daher nicht erforderlich, dass die Erblasserin in böswilliger Absicht Geschäftsanteile auf einen Dritten überträgt.

Anders sieht es dagegen aus, wenn der Schenkung eine Gegenleistung entgegensteht. Beispielsweise können die Schlusserben die Herausgabe nicht verlangen, wenn die Schenkung als "Gegenleistung" für die von einem Dritten vorgenommenen Pflege ist. So liegt der Fall hier aber ersichtlich nicht.

Die Kinder haben gegen die Beschenkten einen Anspruch aus Herausgabe wenn der Erbfall eingetreten ist.
Es ist somit im Normalfall nicht möglich ein Berliner Testament auf diese Weise zu umgehen.