Testament einsehen?

7 Antworten

Das Testament ist doch ans zuständige Amtsgericht gegangen und dort eröffnet worden. sie hat ein berechtigtes Interesse und kann sich an das AG wenden mit der Bitte eine Kopie des Testamentes zu bekommen- gegen Gebühr.

Damit bist du raus.

Sie haben mit Sicherheit einen Ehe und Erbvertrag beim Notar gemacht und festgelegt, dass der jeweilige Ehepartner im Todesfall das Geld bekommt!

Vielleicht rufen sie mal kurz beim Notar an, ob Sie verpflichtet sind, der Tochter das Testament zu zeigen? Die müssten das dort wissen.

Ja kann sie Einsicht verlangen, denn sie hat ein "glaubhaftes Interesse"- Aber da sie kein Erbe ist, kann der Norar ihr auch einfach nur mitteilen, daß sie nicht erberechtigt ist. Das reicht.

Ist ein Testament bereits eröffnet, dann kann jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dieses Testament beim Nachlassgericht einsehen, § 357 FamFG.

Einsichtnahme in ein Testament ist allerdings für einen Beteiligten nur insoweit möglich, als nicht schutzwürdige Interessen eines anderen Beteiligten oder eines Dritten der Einsichtnahme entgegenstehen, § 13 Absatz 2 FamFG. So wird einen Vermächtnisnehmer beispielsweise regelmäßig nur die ihn betreffende Vermächtnisanordnung und die Frage interessieren, wer als Erbe das Vermächtnis zu erfüllen hat. Weitere Vermächtnisanordnungen, die ihn nicht betreffen, müssen im Rahmen der Einsichtnahme nicht offenbart werden

vom Gericht wird die Tochter ( sowie alle Kinder) als gesetzlicher Erbe über die Eröffnung informiert.

Mir ist es auch so bekannt, dass den gesetzlichen Erben das eröffnete Testament vom Gericht gleich mitübersandt wird. Mag sein, dass es hier ländermäßig verschiedene Verwaltungsverfügungen gibt.

Und mit dem Tod der Mutter ist es dem Gericht abzugeben und erstmals zu eröffnen.

Ob der Notar oder der Vater hier handeln muss, hängt von der Formulierung ab.

Der Vater könnte sich hier mit §274 StGB vertraut machen.

Den jetzt enterbten Kindern steht ein Pflichtteil zu.

Einsichtnahme in ein Testament ist allerdings für einen Beteiligten nur insoweit möglich, als nicht schutzwürdige Interessen eines anderen Beteiligten oder eines Dritten der Einsichtnahme entgegenstehen, § 13 Absatz 2 FamFG.

§ 13 II FamFG ist hier aber nicht einschlägig, da wir - wie du bereits geschrieben hast - über § 357 FamFG gehen, nicht über § 13 I FamFG.

Hier hat die Tochter als enterbte gesetzliche Erbin ein umfassendes Einsichtsrecht.

Der gesetzliche Erbe hat dieses Recht auch dann, wenn er von dem Erblasser nicht bedacht ist; denn er soll die letztwilligen Verfügungen selbst nachprüfen können, die seine Rechtslage als gesetzlicher Erbe unmittelbar beeinflussen. Es erübrigt sich daher, die allgemeine Vorschrift des § 34 FGG zu Hilfe zu nehmen.
[BayObLG (2 ZS), Beschluß vom 7. Dezember 1954 - BReg. 2 Z 188/54]

Natürlich hat die Tochter das Recht das Testament /Ehevertrag anzusehen.

Nein

@Goodnight

Liebe die rechtlichen Grundlagen in meinem Beitrag. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen. Ich verstehe nicht, waum es hier so viele User immer gibt, die meinen Ratschläge geben zu müssen zu Sachen wo die keine Ahnung von haben,

Was geht die Tochter der Ehevertrag der Eltern an?

@LouPing

um zu entscheiden, ob sie jetzt ihren Pflichtteil einfordert oder auch mit dem Tod des Letztversterbenden noch bedacht wird. ( was sich hier nicht so liest)

und um zu entscheiden, ob der Vater das Testament noch einseitig ändern kann. Vielleicht heiratet er ja wieder und kommt auf neue Ideen.

@kabbes69

Das kann er bei der Testamentsform nicht!

Die Eheleute beerben sich gegenseitig, das T. ist nur zu Lebzeiten BEIDER änderbar weil BEIDE unterzeichnen müssen.

Nach dem Tod eines Partners sind Änderungen nicht möglich.

@LouPing

ja das kommt aber wieder auf die Formulierung an: .

Berliner Testament schließt die einseitige Änderung der Schlußerben nicht grundsätzlich aus.

In meinem geht das z.B

@kabbes69

Das beim BT nach dem Tode eines Partners Änderungen möglich sind ist mir nicht bekannt.

Somit wäre der Sinn und Zweck einer deratigen Regelung fraglich.

@LouPing

tja, wie im Erbrecht oft: kommt erst zum Tragen, wenn nicht alles Friede, Freude, Eierkuchen ist. Ansonsten hat jede Regelung ihre Vor- und ihre Nachteile.

Der/Die junge Witwe/r, der/die von seinen/ihren Kindern geächtet wird, weil er /sie nochmals heiratet, von den Stiefkindern mehr umsorgt wird, wie von den Eigenen? zB.

Die Tochter wird eine Fotokopie des Testaments vom Amtsgericht zugeschickt bekommen. Dagegen kann man nichts machen, und es ist schließlich auch ihr Recht zu wissen, was in dem Testament steht, da sie darin vorkommt.

Wenn sie nicht Erbe ist, bekommt sie es nicht. Und sie ist es ja nicht.

@Duritiam

Sie kommt durchaus darin vor, denn sie wurde vom Erstverstorbenen enterbt.

@Duritiam

Immerhin wird sie Nacherbin sein, wenn auch der Erbfall für sie noch nicht sofort eingetreten ist.

Hältst du es für ausgeschlossen, dass den Kindern als Nacherben eine Kopie des Testaments zugestellt wird, solange der Erbe nicht ausdrücklich den Wunsch angemeldet hat, das Testament möge den Kindern verschwiegen werden?

Mir ist nämlich ein Fall bekannt, in dem eine nichterbende Tochter die Testamentskopie des gemeinsamen Testaments ihrer Eltern bekommen hat, nachdem ein Elternteil verstorben ist. Geschieht das etwa nur auf ausdrücklichen Wunsch des überlebenden Elternteils?

@Paguangare

Lies einfach meinen Beitrag. Das stehen genau die rechtlichen Voraussetzungen.

Das wird aber erst passieren wenn ich gestorben bin.