Wie formuliere ich die Pflichtteilsstrafklausel für meine Tochter aus 1. Ehe?

5 Antworten

Znächst wäre mal zu klären, ob deine Frau überhaupt damit einverstanden wäre, dass ihre Stieftochter ihren und den von dir ererbten Nachlass als Schlusserbin bekommen soll.
Insbesondere dann, wenn nach deinem Erbfall nachgeborene Kinder oder Ehegatten bei Wiederverheiratung damit von ihrer gesetzl. Erbfolge ausgeschlossen wären.
Dies dürfte nur mit befreiter Vorerbschaft akzeptabel sein, die sie berechtigt, genau für diesen Fall neu zu verfügen.

In dem Fall wäre die Formulierung die gleiche: Jeder Nacherbe verlöre die Hälfte seines Anspruches, wenn er mit Pflichtteilsforderung zweimal auf den Pflichtteil gesetzt wäre.

Dass deine Tochter ihren Anspruch an deinem Reinvermögen gegen die Witwe stellt, weil ihr der Spatz in der Hand (Pflichtteil an deinem Reinnachlass) lieber wäre als die Taube auf dem Dach (Nacherbin eines der Höhe nach unbekannten Gesamt-Nachlasses), könnte man nur mit ihrem notariellen Pflichtteilsverzicht erreichen.

Unterschreibt sie den gegen sofortige Zahlung einer Abfindung in Höhe ihres derzeitigen Pflichtteils an deinem aktuellen Reinnachlass abzgl. erwartbarem Wertverlust und Pflegekostenbedarf, wäre die Erbfolge in eurem Sinne ein für allemal geregelt: Deine Frau muss sich als Witwe keine Sorgen machen, durch Pflichtteilsforderung ihr Heim verkaufen zu müssen und deine Tochter bekommt, was ihr zusteht: Den Pflichtteil an deinem Nachlass, nicht an dem der Stiefmutter.

Wäre deine Tochter hier nicht kooperativ, könnte man sein Vermögen durch lebzeitige Barentnahmen, dessen Verbleib nur der Gattin bekannt wäre soweit senken, dass ihr Pflichtteilsanspruch entsprechend so gering ausfällt, dass die Verpflichtete den locker bezahlen kann.

G imager761

Zunächstmal können sie den Pflichtteil ihrer Tochter aus 1. Ehe nicht verhindern. Eine Pflichtteilstrafklausel macht natürlich nur dann Sinn, wen Ihre Tochter auch als Schlusserbe eingesetzt wird.

Alle Formulierungen beziehen sich auf gemeinsame Kinder.

Nennen sie das Kind einfach beim Namen und Geburtsdatum.

Wichtig ist es, bei einer Pflichtteilsstrafklausel das Nichtfordern des Pflichtteils auch hinreichend attraktiv zu machen. Es gibt viele schlechte ( auch vorformulierte ) Berliner Testamente, die die Kinder in eine so schlechte Position stellen, das für diese der Pflichtteil doch attraktiver ist.

Du brauchst doch keine Vorformulierung - schreib einfach hin, dass Du verfügst, dass Deine Tochter aus erste Ehe ihren Pflichteil aus dem hinterlassenen Vermögen bekommt.


Du möchtest sicherstellen, dass deine jetzige Frau nicht unversorgt zurückbleibt und deine Tochter solange quasi enterben. Und das ist dir nicht den Gang zum Notar wert? Du gehst lieber das Risiko ein, dass deine Tochter deine jetzige Frau verklagt und evtl. finanziell ruiniert?

Pflichteilsansprüche kann man nicht abwehren .Außerdem , erkläre erst mal ausführlich , was eigentlich dein Anliegen ist.