Erbrecht Pflichtteil Eintrittsrecht?

6 Antworten

Hallo.

Wenn die Angela Nachkommen hat, geht das an die über. Dann wie oben beschrieben in der Frage. Die Kinder haben ein Eintrittsrecht BGB 1924 'BGB III.

ob der § genau stimmt, habe ich nicht nachgeschaut. Würden die anderen auch Kinder haben ist das genau so, und verstorben sein.

Mit 'Gruß

Bley 1914

Jain. C hat anstelle von B den Pflichtteilsanspruch, weil er an seine Stelle als gesetzlicher Erbe tritt und selbst Abkömmling des Erblasser ist.

Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht aber erst mit den Erbfall. Der Pflichtteilsberechtigte muß dazu den Erbfall erleben. Hat er ihn erlebt, also länger als der Erblasser gelebt, wird der Pflichtteilanspruch vererbt. Da B den Erbfall nicht erlebt hat, hatte B somit gar keinen Pflichtteilanspruch.

In diesen speziellen Fall läuft es zwar auf das Gleiche hinaus, das ist aber nicht immer so.

Denn B könnte z.B. per Testament D als Erben eingesetzt haben. Stribt dann erst V und dann B, dann erbt D den Pflichtteil. C hätte in diesen Fall allerding einen Pflichtteilanspruch aus den Erbfall B. Im umgekehrten Fall das B vor V verstirbt, hat C einen Pflichtteilsanspruch und D geht leer aus.

Wäre dies eine Matheaufgabe, ist die Lösung Pflichtteilsanspruch C zwar richtig, aber der Lösungsweg falsch.

Ist B, durch Testament von der Erbfolge des V ausgeschlossen, bereits vorverstorben, steht dem Enkelkind C, das n. § 1924 III BGB an die Stelle des enterbten Stammhalters B tritt, ein eigener Pflichtteilsanspruch gegen die Erbin A zu.

Denn § 2303 BGB regelt, dass Abkömmlinge des Erblassers, die von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen sind, einen Pflichtteilsanspruch haben. Abkömmlinge sind hierbei auch die Enkel des Erblassers, so dass C bei Vorversterben der eigenen Mutter B und des somit vorrangigen Abkömmlings A tatsächlich einen eigenen Pflichtteilsanspruch gegen den Nachlass des V erwirbt :-O

Diese Herleitung ist entscheidend, da C kein Pflichtteilsrecht der B auf sich überleiten kann, dass nie bestand: B verstarb vor dem Erbfall des V und damit ohne Pflichtteilsanspruch gegen den Nachlass des V :-)

Den Anspruch muss C allerdings A gegenüber ausdrücklich wie fristwahrend geltend machen: Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren von dem Schluss des Jahres an gerechnet, in dem C davon erfahren hat, dass der Erbfall des V eingetreten ist und dass B durch ein Testament enterbt wurde, §§ 195, 199 BGB.

G imager761

Er geht nicht über, sondern die Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch aus eigenem Recht.

Nein haben sie nicht, s. § 2303 BGB. Man könnte ihn höchstens über § 1924 III herleiten aber dann wäre es auch kein eigenes Recht sondern das normale Eintrittsrecht der Kinder

@FastReply

Der von dir zitierte § 2303 BGB widerlegt mich nicht, sondern stützt gerade das, was ich gesagt habe. Denn auch Enkel sind Abkömmlinge des Erblassers.

Dass diese ihren Pflichtteil nicht geltend machen können, wenn noch das Kind bzw. ihr Elternteil lebt, ergibt sich nicht aus § 1924 III BGB, sondern aus § 2309 BGB.

Hat Tochter B Nachkommen, so geht deren Pflichtteilanspruch auf die Nachkommen über.

Nimmst du das aus § 2317 II? Ist da nicht der normale Fall gemeint, dass der Pflichtteilsberechtigte nach Erbfall stirbt?