Wie ist die Gerichtliche Frist bei Feiertagen?
Hallo Habe einen Einspruch abzugeben. Der muss eigentlich morgen beim Gericht sein, wie ich gerade eben erfahren habe ist morgen leider Feiertag. Das heißt der Einspruch muss dann erst am Freitag vorliegen oder bereits heute ? Die 14 Tage sind eigentlich erst morgen rum und da ich Krank war komme ich erst heute dazu diesen zu schreiben. Und falls der doch erst morgen vorliegen muss ist es dann ok wenn ich dem beim Gericht einwerfe morgen und ist es ok wenn das gegebenfalls ein anderes Gericht ist sprich leiten die das weiter und ist die Fristwahrung damit auch gewährt ? Oder kann ich denn ruhig per einschreiben senden und zählt dann der Postabsende stempel Tag ? Weis das wir am Bahnhof ein Gericht haben nur nicht ob es das richtige ist und wo die anderen sind. Danke euch für die schnelle Antwort
4 Antworten
Es zählt immer der Eingang beim Gericht. Fristen, deren Ende auf einen Feiertag fallen, verlängern sich bis zum folgenden Werktag.
Leider hast Du nicht angegeben, worum es genau geht, aber im Grunde gilt das in allen Rechtsgebieten.
Strafrecht: § 43 Abs. 2 StPO
Zivilrecht: § 222 Abs. 2 ZPO
Verwaltungsrecht: § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO
Ja, die Zivilprozessordnung, die Verwaltungsgerichtsordnung, das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Abgabenordnung verweisen sogar explizit auf die diesbezüglichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Dennoch sehen manche Gesetze für bestimmte Fälle bei der Fristberechnung auch Ausnahmen vor, die dann Vorrang haben.
Danke.
Es geht darum das ich dem Gerichtsvollzieher rechtzeitig benachrichtigt hatte das ich denn Termin zur Abgabe der EV aufgrund einer starken Grippe mit Hohem Fieber nicht wahrnehmen kann und auch das ich noch in Verhandlungen mit dem Gläubiger steckte bzgl. Ratenzahlung die er Mittlerweile auch zugestimmt hat. Trotz dem hat er Eintrag ins Gläubigerverzeichniss beantragt, was ich nun widersprechen muss zumal ich auch erwartet hätte das er dann in meinem Fall einen neuen Termin anberaunt oder erst mal wartet was die Verhandlungen mit denn Rechtsanwälten ergeben die seltsamerweise laut schreiben wohl auch Haftbefehl zur Abgabe beantragt hatten obwohl ich um Ratenzahlung rechtzeitig gebeten hatte diesen aber mit Eingang der ersten Ratenzahlung zurückziehen. Ich möchte daher das dieser Eintrag erst gar nicht erfolgt und die Anwälte diesen zurückziehen. Ob es klappt und ob sie es dann müssen weiß ich nicht aber ich bin gerade am aufsetzen eines entsprechenden schreibens mit denn Krankenmeldungen der letzten Wochen wobei ich noch nicht sicher bin ob ich jetzt alle Krankenmeldungen inkl. Krankenhausaufenthalt koppieren soll (sind etwa 6 Wochen insgesammt vor und danach ) oder nur die von der besagten Woche und einreichen soll. Was würden sie mir empfehlen ? Ich werde es dann einfach versuchen mit dem Schreiben.
Laut Ihrer Antwort reicht es also, wenn der Brief am Freitag Mittag dort vorliegt ? Das währe prima, Ich danke Ihnen für Ihre Antworten und Zeit die sie in das lesen meiner Fragen und die Antwort investiert haben sehr.
Ich würde empfehlen beim örtlichen Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen und dann den Fall mit rechtsanwaltlicher Hilfe weiter zu bearbeiten (Eigenanteil 15.- €).
Wenn es nämlich schon soweit ist, hat der Gläubiger sie im Würgegriff. Der Gläubiger will also schwarz auf weiß wissen, was es zu holen gibt. Wenn Sie die Versicherung nämlich nicht abgeben, folgt als nächstes der Haftbefehl um sie über die Haft zur Abgabe zu zwingen.
Vielleicht macht es sogar mehr Sinn über einen Vergleich zu verhandeln, wenn die Bonität ohnehin auf kreditunwürdig steht.
Es zählt das Eingangsdatum. Wenn der Termin ein Feiertag ist, das der nächste Arbeitstag, also Freitag.
Postabgabe ist nicht relevant.
Bei einer gerichtlichen Frist wär ich mir aber gar nicht sicher das der nächste Werktag noch in der Frist ist.
14 Tage Frist sind halt zwei Wochen und nicht 14+1
Wenn das Fristende auf einen Feiertag fällt, dann sind es halt doch 14 Tage plus 1 Tag. ;-)
Hast du nicht die Möglichkeit ,das Schreiben per Fax zu schicken.Du solltest dich mit dem GV in Verbindung setzen ,und um einen neuen Termin beten.Du kannst die Ev auch verhindern ,indem du Ratenzahlung anbietest.Sagen wir mal im schlimmsten Fall kommt die Polizei mit einen Haftbefehl,gibst du dann die Ev ab,ist der Haftbefehl auch wieder weg.Ist halt ein Druckmittel ,wenn sich Leute weigern eine Ev abzugeben.
Hallo, ja könnte ich machen per online Fax habe aber keine Möglichkeit die Krankenmeldung dann mit zufaxen da ich keinen Scanner habe. Einer Ratentzahlung ist nun zugestimmt worden, daher ist auch kein weiterer Termin erforderlich es heißt nun nur noch diesen Eintrag verhindern. Habe gerade gelesen im schreiben das das Ausgangsschreiben des GVs mitgesendet werden soll zur Vorladung, muss denn das nicht bereits vorliegen ? Denn das hat die Schudnerberatung so viel ich weiß komme ich falls überhaupt morgen oder Montag erst dran,
Gerichte haben aus genau diesem Grund einen Nachtbriefkasten um den ordnungsgemäßen Zugang auch zu gewährleisten.
Poststempel zählen eher bei Preisausschreiben.
Ich glaube die Frage ist sachkundiger und richtiger beantwortet worden.
Sorry für meinen falschen Rat.
Nachfrage:
Ist die Regelung in den einzelnen genannten Gesetzen mit den Regelungen des BGB (§§ 186ff) vergleichbar?