Ist ein Widerspruch gegen ein Hausverbotes beim Landratsamt tatsächlich kostenpflichtig?

4 Antworten

Auf jeden belastenden Verwaltungsakt hast du das Recht, einen Rechtsbehelf zu nutzen. In den meisten Fällen ist das der "Widerspruch". Wenn du diesen erhebst, prüft die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung noch einmal. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen (was durchaus regelmäßig vorkommt), erlässt die Behördenleitung einen Widerspruchsbescheid. Hierin wird u.a. über die Kosten des Verfahrens entschieden (vgl. § 73 VwGO). Je nach lokaler Regelung ist für ein erfolgloses Widerspruchsverfahren eine Gebühr zu erheben, die sich nach dem Streitwert bemisst. Die Höhe ist je nach Stadt/Land/Gemeinde unterschiedlich.

Gegen den Widerspruchsbescheid kannst du wieder eien Rechtsbehelf nutzen, in dem du Klage vor dem zuständigen Gericht erhebst (meist Verwaltungsgericht). Wenn deine Klage da auch erfolglos ist, werden dir natürlich auch wieder Kosten auferlegt. Die ganzen Verfahren verursachen schließlich auch Kosten, die der Unterliegende zu tragen hat. Gewinnst du schließlich, werden dir alle Kosten erstattet !

In deinem konkreten Fall geht es ja um ein Hausverbot. Das wurde ja wahrscheinlich erlassen, weil du dich unpassend benommen hast. Statt eines Widerspruchs wäre eventuell eine Entschuldigung hilfreicher gewesen...

Für was sollte ich mich entschuldigen? Für das, dass sie ein Hausverbot gegen mich ausgesprochen haben und meine Fragen nicht beantwortet haben. Dies ist auch Strafvereitelung wenn in den Behörden Aufklärung um jeden Preis verhindert wird und mir zugesichert wurde, dass meine Fragen beantwortet werden. Da dies nicht geschah ging ich persönlich vorbei um dies zu bereden. Daraufhin erteilte man mir ein Hausverbot um noch mehr vom eigenen Versagen abzulenken. Die Fragen wurden aber immer noch nicht beantwortet.

So arbeiten die Mühlen der Justiz nun mal. Nimm den Widerspruch zurück und es fallen keine weiteren Kosten für dich an. So einfach ist das.

Nicht der Widerspruch ist kostenpflichtig, sondern der Widerspruchsbescheid. Den auszufertigen kosten nämlich Zeit und die musst Du (teilweise) bezahlen. Wenn dem Widerspruch stattgegeben wird trägt die Kosten die Behörde, die den Bescheid erlassen hat.

Die Behörde wird natürlich ihren eigenen Widerspruchsbescheid nicht stattgeben. Wenn sie schon Schreiben: Ihre ausführungen rechtfertigen jedoch keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage, der Widerspruch ist daher unbegründet und wird zurückgewiesen, wenn Sie ihn nicht binnen zwei Wochen nach Erhalt diese Schreibens zurücknehmen. Und was wird so etwas kosten? Und wer wird das überprüfen. Die Behörde kann das ja schlecht selbst prüfen, das sie ja befangen sind.

@lachs4709

Die Gebühren sind in einer Gebührensatzung der jeweiligen Behörde festgesetzt. Du hast einen Rechtsanspruch darauf, diese Gebührensatzung zu erfragen.

Nur Dienstaufsichtsbeschwerden sind kostenlos. Die sind aber erfahrungsgemäß "formlos, kostenlos und aussichtslos".

@Seehausen

Ich habe eine formlose Beschwerde gemacht. Das Landratsamt schreibt, dass dies als Widerspruch gewertet wird. Die können doch nicht einfach meine Beschwerde als Widerspruch werten.

@lachs4709

Widersprüche sind nicht an Formvorschriften gebunden. Und ob Du das als Beschwerde oder Widerspruch oder Einspruch bezeichnest ist egal.

@lachs4709

Du schreibst doch in deiner Frage selbst, dass du Widerspruch eingelegt hast. Also legt man dein Schreiben doch nicht falsch aus ! Wenn es kein Widerspruch sein soll, dann hast du jetzt Gelegenheit, das klar zu stellen...