Widerspruch bei Jobcenter - Wie formuliert man Vertrauensschutz?
Hallo,
ich bin gerade dabei einen Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid des Jobcenters zu verfassen.
Als ich neulich bei einer Rechtsberatung war, wurde mir gesagt, dass ich in meinen Widerspruch das Schlagwort "Vertrauensschutz" mit einbeziehen sollte.
Nun habe ich im Internet ein wenig recherchiert, aber nicht herausfinden könnne, wie eine entsprechende Formulierung mit eben diesem Wort aussehen kann.
Habt Ihr einen hilfreichen Hinweis?
Vielen Dank,
jubdidudei
3 Antworten
Hiermit gehe ich in Widerspruch zum Erstattungsbescheid vom ......... = ist vollkommen ausreichend!!! ....dann die Fakten formulieren.
Die Widerspruchsbehörde entscheidet im Regelfall durch einen Widerspruchsbescheid.
Du hast Recht. Genauso habe ich es gemacht. Sachlich alle Fakten schildern, keine emotionalen Sätze schreiben.... und eine andere Rechtsberatung hat mir davon abgeraten, das Wort selbst einzubeziehen - dann eben lieber die Sachlage sehr detailliert darstellen. Ich habe im Widerspruch auch eigentlich fast nur dasselbe wie in allen Briefen zuvor geschrieben - an den Fakten hatte sich ja nix geändert ;-)
Vielen Dank fürs goldene Sternchen!
Ein solcher Vertrauensschutz gegen Rückforderungen von Sozialleistungen bezieht sich auf SGB X § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes:
"(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn ..."
Und ab da wird es etwas komplizierter. Denn danach heißt es:
"... wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann."
Ein Vertrauensschutz wirkt also höchstens, wenn das Geld schon weg ist oder fest verplant.
Aber ein Vertrauensschutz wirkt überhaupt nicht, wenn man - fangen wir mal hinten an, das trifft am meisten zu:
3.) Wenn man wusste, dass einem die Kohle gar nicht zusteht - oder wenn man es hätte wissen müssen, wenn man sich nur normal informiert hätte.
Härter wird es dann bei 2.: Wenn man beim Antrag Sachen "unrichtig oder unvollständig" angegeben hat - und dabei nicht gänzlich ahnungslos war, grob gesagt.
Nummer 1 versteht sich von alleine, das trifft hier sicher nicht zu - außer bei Bösewichten.
Wenn man also schreibt und durch die Schilderung der genauen Umstände glaubhaft machen kann, dass man trotz aller "erforderlicher Sorgfalt" nicht ahnen konnte, dass der Verwaltungsaktes rechtswidrig war, und dass das Geld schon ausgegeben wurde, dann könnte das einen Vertrauensschutz ermöglichen.
Das trifft aber kaum zu, wenn man etwa aus Versehen statt 790,- Euro plötzlich 970,- Euro überwiesen bekommt und so weiter. Oder das Doppelte aufgrund einer Doppelbuchung und so weiter.
Denn so was kann (oder müsste) auch der naivste Mensch erkennen, meinen die Gerichte. Nicht aber jede versteckte Unklarheit eines Bescheides ...
Gruß aus Berlin, Gerd
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich habe noch eine andere Rechtsberatung und die hat mir einen entscheidenen Hinweis für meine konkrete Lage gegeben, so dass ich letztendlich Recht bekam :-)
Frag mal hier nach:
http://www.elo-forum.org/alg-ii/81773-aufhebungs-erstattungsbescheid-nichtig.html
Viel Erfolg!
Kann das Forum auch nur empfehlen.