Darf das Jobcenter die Kundschaft von sich aus beenden wenn der Kunde einer Aufforderung zum Sozialamt zu wechseln nicht einwilligt?

4 Antworten

Das Jobcenters sitzt nun Mal am längeren Hebel. Es kann sich allerhand an Begründungen ausdenken, um seine Maßnahmen zu rechtfertigen.

Ein beliebter perfider Trick ist es, die Betreffenden - deren Selbstwertgefühl nach jahrelangen Schikanen am Boden liegt - zu „Behinderten“ zu machen, sie zu verdächtigen wegen angeblicher „Schwachsinnigkeit“ bzw. „psychischer Beeinträchtigung“ nicht mehr dem normalen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.

Um diesen unterstellten Verdacht zu erhärten, stellt das Jobcenter Arbeitslose unter Zugzwang und dokumentier in deren Akte, dass sie verhaltensauffällig gewesen seien und wegen dieser psychischen Beeinträchtigung dem Arbeitsmarkt nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung ständen und aus diesem Grund eine Beschäftigung in einer beschützenden Werkstatt anzustreben sei.

vgl. https://www.youtube.com/watch?v=1hf5U0RR710

oder

https://www.youtube.com/watch?v=s-SOCQc7QCg

Zur rechtlichen Absicherung dieser "Entmündigung" regt das Jobcenter für den Betreffenden beim nächsten Amtsgericht einen gesetzliche Betreuung an. Aus dem Arbeitslosen wird dann umgehend ein Patient, den es zu betreuen und zu beschäftigen gilt.

Als Patient gerät dieser dann in die Mühlen der gesetzlichen Betreuungsindustrie und letztlich in die Hände eines Berufsbetreuers, der ihm fortan alle Entscheidungen abnimmt und ihn in eine beschützende Werkstatt zum Stundenlohn von einem EURO vermittelt.

Damit der entsprechende amtsgerichtliche Betreuungsbeschluss zur "Entmündigung" des Betreffenden nicht angefochten werden kann, wird selbstverständlich noch ein "psychiatrisches Gutachten" angefertigt, wonach sich herausstellt, dass diese Maßnahmen zum Wohle des Betroffenen unbedingt erforderlich sind..

Gleichzeitig lässt es sich dieser Betreuer nicht nehmen, seinen Patienten in eine betreute Wohngruppe anzumelden, dessen Bankkonto zu kontrollieren, ihm das Taschengeld zuzuordnen und für ihn eine Grundsicherung zu beantragen.

Für seine "Leistungen" darf der Betreuer dann vom Konto des Betreuten jeden Monat einen Geldbetrag von mindestens 138 EURO abbuchen. dies ist der Betrag für einen Berufsbetreuer, der selbst keinerlei Ausbildung besitzt. Falls dieser eine Ausbildung – gleich welcher Art – nachweisen kann, ist dieser Betrag dann noch höher.

Damit der Arbeitslose nicht als Psychiatrisierungsopfer endet, gibt es die Möglichkeit, die Flucht nach vorne anzutreten und selbst als Berufsbetreuer tätig zu werden.

Eine Ausbildung ist hierzu nicht notwendig. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass derjenige, der für sich selbst Anträge bei Ämtern stellen kann, dies auch als gesetzlicher Betreuer für andere tun kann.

Dazu muss der Arbeitslose sich allerdings beim hiesigen Amt für Betreuung als Berufsbetreuer bewerben.

Dann war Mindestlohn gestern und er kann dann als Berufsbetreuerin ohne unternehmerisches Risiko – selbst wenn er keine Ausbildung haben sollte - gutes Geld verdienen.

vgl.

https://pflege-prisma.de/2019/05/28/pflegekraefte-koennten-als-berufsbetreuer-ein-vielfaches-verdienen/

https://www.gutefrage.net/frage/verdienst-als-nebenberufl-gesetzliche-betreuerin

https://www.gutefrage.net/frage/gesetzlicher-betreuer-wohnort-bestimmen#answer-326243962

https://www.gutefrage.net/frage/betreuer-vernachlaessigt-seine-pflichten#answer-327131377

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Sicher, wenn du aufgefordert wirst einen Antrag auf evtl.vorrangig zustehende Sozialleistungen zu stellen und du dieser Aufforderung ( Mitwirkungspflicht ) nachweislich nicht nachkommst, können deine Leistungen vorsorglich ganz eingestellt werden.

Genauso würde dir Einkommen auf deine Leistungen angerechnet, welche dir vorrangig zustehen ( z.B. Kindergeld ) würden, die du aber nicht beantragst, dann würde es als fiktives Einkommen angerechnet.

Vielen Dank für deine ausführliche und kompetente Antwort =)

Aber mit einem kurz begründeten Widerspruch (auch wenn dieser nicht akzeptiert wird) würde sich das Verringern bzw. komplette Einstellen der Leistungen verzögern, da ja mit dem Widerspruch ein geltender Rechtsweg begangen wurde der von der Behörde erstmal bearbeitet werden muss, richtig? Außerdem wurde doch vor zwei Tagen entschieden, dass mehr als 30 % nicht mehr sanktioniert und somit auch nicht die kompletten Leistungen eingestellt werden können...

@Waldmaennlein

Widerspruch gegen was, wenn einem vermutlich doch gar keine Leistungen mehr nach dem SGB - ll zustehen ?

Nicht umsonst wird ja verlangt einen Antrag beim Sozialamt nach dem SGB - Xll zu stellen, um hier prüfen zu lassen ob ein Anspruch besteht oder nicht.

Hierbei würde es sich dann ja auch nicht um eine Sanktion, sondern um das vorläufige einstellen der Leistungen handeln, welche man dann zu 100 % nachgezahlt bekommen würde, sollte man dann nachweisen das der Antrag gestellt wurde bzw.kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB - Xll besteht.

Ein Kunde empfängt während langjähriger Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld II.

Was sind die Voraussetzungen um Anspruch auf H4 zu haben? - du musst dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Kannst du den Anspruch nicht erfüllen rutscht du in die Grundsicherung- damit ist das Sozialamt für dich zuständig.

Du hast sicher entsprechende Post bekommen, lese das Kleingedruckte.

Warum haben sie bei meinem Bekannten den es betrifft sechs Jahre trotz Arbeitsunfähigkeit Hartz IV gezahlt? Er fühlt sich langsam besser, möchte bald eine kleine Beschäftigung aufnehmen und bekommt durch die gesamte Bürokratie und den Stress beim Wechsel des Amtes Schwierigkeiten.

Warum denn widersprechen? Ist doch eigentlich besser als das Gängelamt weil der ganze Druck wegfällt.

Und nen Job suchen kann man sich dann ja immer noch. Ist ja nicht verboten...

Geldmäßig ändert sich ja nicht wirklich was. Der Regelsatz der Grundsicherung ist derselbe wie bei Hartz4.

Und wenn das Jobcenter jemanden auffordert, Grundsicherung zu beantragen dann macht man das halt einfach. Die sind ja nur dafür da, arbeitsfähige zu vermitteln. Mit arbeitsunfähigen können die nix anfangen.

Also ja, die werden das schon durchdrücken wenn sie es unbedingt wollen.

warehouse14

Die unbekannten Faktoren beim Wechsel des Amtes sind meinem Bekannten nicht eindeutig ersichtlich. Bisher ist er mit dem Jobcenter immer gut gefahren und möchte sowieso bald eine kleine Beschäftigung aufnehmen. Die gesamte Bürokratie und den Stress des Wechsels sind ihm zu viel.

@Waldmaennlein

Naja, ein Wechsel zur Grundsicherung hat den Vorteil, daß man da nur jährlich Fortzahlung beantragen muss statt wie bei H4 halbjährlich... Es ist also weniger Bürokratie.

Und eine kleine Beschäftigung reicht sicher nicht um den Lebensunterhalt komplett zu bestreiten. Erst recht wenn man eigentlich arbeitsunfähig ist. Da kann der Job schneller wieder weg sein als man ihn gefunden hat. Beim Jobcenter kann das Probleme machen, beim Sozialamt eher nicht.