Wer zahlt Überdachung von Balkon einer Eigentumswohnung?

8 Antworten

Wenn genügend Rücklagen da sind und keine größeren Instandhaltungen in der nächsten Zeit geplant sind............warum nicht? Das wird die Eigentümergemeinschaft entscheiden, auch wenn Du nicht zustimmst.

Außerdem geht es oft um das einheitliche Bild des Hauses. Weiterhin machen die Fachleute für alle Bewohner finanziell bessere Angebote oder bieten zusätzlich günstige Wartungsarbeiten als für Einzelpersonen. Denk mal daran, dass damit die Wohnqualität aufgewertet wird!

Hallo,

der Jockl hat die Frage verstanden. Es ist eine Aufwertung der oberen Wohnungen, die ich mitbezahlen muss, obwohl ich keinen nutzen davon habe. Es ist eine Neuanschaffung das hat nichts mit Instandhaltung zu tun. Agnes

  1. Überdachung der obersten Balkone: erfordert einen Beschluss, dem alle (!!!) Eigentümer zustimmen. Allstimmigkeit! Das bedeutet: jeder Eigentümer muß zustimmen, nicht nur diejenigen, die bei der Versammlung anwesend sind.

  2. Eine Finanzierung aus der Rücklage kann genauso beantragt werden.

Zustimmen müssen Sie überhaupt nicht, wenn Sie diese Maßnahmen so nicht wollen.

Wenn trotzdem ein Beschluss gefasst wird, dann müssen Sie gegen den Beschluss eben auf dem Rechtswege angehen - das geht nur mit entsprechender anwaltlicher Unterstützung. Dann müßte geprüft werden, ober der Beschluss so rechtmäßig gefasst ist oder nicht.

Also, für mich kann da etwas nicht stimmen. Das Gebäude wird verändert, also ist es eine Baumaßnahme,also müssen alle ET zustimmen, alle, wenn ich die Literatur so richtig lese. Wenn denn alle zugestimmt haben und der Beschluß wurde bestandskräftig, gibt es auch eine Kostenverteilung. Die ergibt sich aus der Teilungserklärung. Davon kann abgewichen werden mit einem sogenannten Zitterbeschluß. Wenn denn auch dieser Beschluß rechtskräftig wurde, ist doch alles im Lot, oder?

Sie können ablehnen! Es handelt sich bei dieser Maßnahme um eine bauliche Veränderung, die nur dann von vorne herein unanfechtbar wäre, wenn ein allstimmiger Beschluß gefaßt würde. Da Sie aber bereits Ihren Unwillen dazu geäußert haben, käme allenfalls ein Mehrheitsbeschluß zustande, den Sie innerhalb der gesetzlich dafür vorgesehenen Frist gerichtlich anfechten können. Unterlassen Sie die Anfechtung , so erwächst der Beschluß mit dem Ablauf der Anfechtungsfrist in Bestandskraft und Sie wären dann an den Kosten der Maßnahme zu beteiligen.