Hallo, ich bin Mieter und habe jahrelang neben der Miete und den Nebenkosten auch die Rücklagen bezahlt. Kann ich diese Zahlungen zurück fordern?

14 Antworten

Der §556 BGB sieht vor, dass man Einwände innerhalb von 12 Monaten ab Erhalt der Abrechnung geltend machen muss.

Ein Ausnahme gilt aber, wenn der Vermieter davon wissen musste, dass bestimmte Kosten nicht umlagefähig sind. In diesem Fall hat er sich selber das Recht genommen, deine Rückforderung wegen dem Einwendungsausschluss zurück zu weisen. Es wäre ihm dann zuzumuten, den Fehler erst gar nicht zu machen.

Oftmals schreiben die WEG Hausverwaltungen auf die Abrechnung der Eigentümer drauf, welche Kosten an deren Mieter umlagefähig sind und welche nicht. In diesem Beispiel wäre der Vermieter informiert gewesen.

Am besten du sprichst erst mal mit dem Vermieter. Vielleicht sieht er ja seinen Fehler ein und gibt dir freiwillig etwas zurück, ohne dass es zu einem Rechtsstreit kommen muss.

WEG- bzw. Einzelabrechnung kopieren und dem Mieter als NK-Abrechnung zusenden ... passiert häufiger als man denkt, gerade bei juritsich unbeleckten Privatvermietern.

Gem. BetrKVO gehören Rücklagen einer Eigentumswohnung nicht zu den umlagefähigen Nebenkosten. Warum hast Du das bisher gezahlt?

Du kannst die Beträge nur zurückfordern, die noch nicht verjährt sind.

Erkundige Dich am Besten beim Mieterverein über das weitere Vorgehen.

siehe meine Antwort bei iQMastermind...........ja ich weiß das war einfach nur doof. Wollte halt wissen ob ich wenigstens irgendetwas zurück bekommen kann.

@Metzeler69
Danke....ja die Sache ist komplex....und schwierig , leider. Und es war gar nix versteckt. Es gab eine Abbuchung für die Miete, eine für die Nebenkosten und eine für die Rücklagen. Unsere Vermieter sind meine Schwiegereltern. Beim damaligen Kauf der Wohnung war ausgemacht(leider nichts schriftliches) dass sie die Wohnung kaufen(auch aus steuerlichen Gründen) und wir den Rest machen. Und wenn die Wohnung abbezahlt ist bekommen wir sie überschrieben. Deshalb haben wir(eigentlich waren wir nur auf dem Papier die Mieter haben aber alles andere wie die Eigentümer gehandelt. Also Renovierungen selbst bezahlt, usw) auch die Rücklagen bezahlt. So und ...........aus heiterem Himmel haben sie entschieden die Wohnung zu verkaufen............und wir zwei Blöden haben sie abbezahlt und stehen da wie .....ja die größten Idioten. :-(

Tja, da habt Ihr Euch ja echt über den Tisch ziehen lassen. Also geht es nicht nur um die Rücklagen, sondern auch um die Tilgung. Schlecht, wenn es dann nix Schriftliches drüber gibt.

Entweder einigt Ihr Euch oder Du musst einen Anwalt hinzuhiehen. Das ist ein ganz schön komplexer Sachverhalt, der von Laien nicht beurteilt werden kann.

Unsere Vermieter sind meine Schwiegereltern. Beim damaligen Kauf der Wohnung war ausgemacht(leider nichts schriftliches) dass sie die Wohnung kaufen(auch aus steuerlichen Gründen) und wir den Rest machen. Und wenn die Wohnung abbezahlt ist bekommen wir sie überschrieben.

Die haben Euch also schön aufs Kreuz gelegt. Da nimmt sich das, was Ihr jetzt noch zurück fordern könnt, sehr bescheiden aus. Rein rechtlich habt Ihr eine ganz schlechte Position. Ich würde sagen, da hilft nur noch das:

  1. Erben bevor sie verkaufen.
  2. Wenn das nicht geht, den Verkaufspreis erben, also zusehen, dass sie nicht allzuviel von dem Erlös ausgeben.
  1. Vorab Erben geht ja nicht(also zu Lebzeiten der Erblasser) und auf 2. haben wir keinen Einfluss........also bleibt aufs Kreuz gelegt übrig......
@Metzeler69

Glücklicherweise bist Du anständig und hast aufgrund meiner Antwort nicht angefangen zu überlegen, wie...

Das ehrt Dich!

Selbst Webb du „nur“ die letzen 3 Jahre bekämst - mach!

Ich würde einfach mal ein Einschreiben schicken mit der Forderung und schauen was als Antwort kommt, danach kannst du immer noch zum Anwalt

Neben der Miete und dem Bekenntnis die Betriebskosten der ETW bezahlen zu wollen, habt ihr euch verpflichtet die Rücklagen an die Hausverwaltung zu bezahlen. Wer trug die Kosten für die Hausverwaltung?

Waren die Kosten der Verwaltung in den Betriebskosten enthalten, so wären sie fälschlich erhoben wurden. Widerspruch gegen diese Position wäre abhängig vom Zugang der letzten Rechnungen möglich. Ich vermute jedoch, dass es keine Abrechnung der BK jemals gab, weil mit Mietbeginn eure Verpflichtung zur Kostentragung begann.

Mit euren Mietzahlungen wurde vermutlich der Erwerb der ETW refinanziert.

Es bliebe euch vorbehalten, die Eigentümer wegen ungerechtfertigter Bereicherung zivilrechtlich zu verklagen. Die Bedingungen zur Rückforderung aller eingezahlter Rücklagen müssten von einem Fachanwalt geprüft werden. Ob hier Verjährungsfristen von 10 oder 30 Jahren gelten könnten, wäre in diese Prüfung eingeschlossen.