Balkonüberdachung bei Wohneigentum - wer muss zustimmen?

11 Antworten

gibt es eine hausverwaltung? die muss jährlich eine wohnungseigent+merversammlung einberufen. und die weiss über gesetzliche bestimmungen und so weiter bescheid. es kann sein, dass dein vorhaben genehmigungspflichtig durch die gemeinde ist, falls das so im bebauungsplan steht. es kann sogar sein, dass dieser b-plan so etwas ganz verbietet, weil es dann als erweiterung der erlaubten wohnraumquadratmeter gilt, die nach b-plan und baugenehmigung für das haus festliegt und wahrscheinlich bereits bis an die grenze ausgenutzt ist.

ps

ruf mal an beim örtlichen bauamt, die sind freundlich und geben dir jede auskunft.

In diesem Falle müssen wohl alle Eigentümer zustimmen, da die Veränderung das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes verändert.

Ich hatte vor vielen Jahren einen ähnlichen Fall. Da wollte ein Eigentümer seinen Balkon verglasen lassen. Und der ist fast ein Jahr einem Eigentümer hinterher gerannt wegen der Zustimmung.

Du musst auf jeden Fall Dein Vorhaben als Tagesordnungspunkt in der nächsten Eigentümerversammlung aufnehmen lassen.

Da die Fassade Gemeinschaftseigentum ist, darfst Du ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft keine Änderungen vornehmen, die das Bild der Fassade wesentlich ändern - und eine Überdachung tut dies zweifelsfrei. Sie dürfte unter eine bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG fallen und erfordert insofern eine Genehmigung.

das muß bei der nächsten eigentümerversammlung abgestimmt werden.mußt du aber vorher schriftlich einreichen,dann wird abgestimmt wer dafür ist,bei mehrheit kannst du deinen balkon überdachen,wenn die mehrheit dagegen stimmt,nicht,viel erfolg...-)

eine Veränderung des Außenfassade muss auf jeden fall Baurechlich geprüft werden und von der Eigentümerversammlung genehmigt werden.Es muss auch sichergestellt sein, das diese  Veränderung keine Auswirkung auf das  Eigentum Dritter hat. ( Feuchtigkeit etc.)