Wer muss ab Vollendung des 18. Lebensjahres den Unterhalt neu berechnen lassen?

4 Antworten

Wenn sich am Einkommen deines Vaters nichts geändert hat,dann wird er sicher weniger zu zahlen haben,auch wenn dein Unterhaltsanspruch ab deinem 18 Lebensjahr etwas höher ist !

Ab deinem 18 Lebensjahr musst du dich nicht nur selber um deinen Unterhaltsanspruch kümmern,sondern das Kindergeld wird ab da nun voll und nicht mehr nur hälftig auf deinen Unterhaltsanspruch angerechnet und es werden beide Elternteile barunterhaltspflichtig.

Es muss also das relevante Nettoeinkommen beider Elternteile addiert werden,um so deinen gesamten Unterhaltsanspruch zu ermitteln und nach Abzug des Kindergeldes und deinem sonstigen anrechenbarem Einkommen müsste der evtl.noch zu zahlende Unterhalt prozentual je nach Einkommen des jeweiligen Elternteils berechnet werden.

Wenn du das Einkommen von beiden Elternteilen hast,dann kannst du doch deinen Unterhaltsanspruch berechnen lassen und das teilst du deinen Eltern dann schriftlich mit dementsprechenden Nachweisen mit.

Was sagt den der Titel den du hast aus ?

Stell einen Antrag auf BaföG, dann müssen deine Eltern die Unterlagen beibringen, beide. Wenn dein Vater gar nicht zahlt, dann kann das Bafög-amt dir BaföG zahlen und holt es sich ggf. auf dem Klageweg von deinem Vater wieder.

Solange der Titel nicht abgeändert wird- und daran trägt er Anteil, er muss, genau wie deine Mutter alle Einkommen offen legen um eine Neuberechnung machen zu lassen, kannst diu diesen vollstrecken lassen. Kostet zwar erst mal- aber das muss er dann auch noch übernehmen.

Hat das JA im nicht in Verzug gesetzt- mit Frist? Das kann bis hin zur Beugehaft gehen.

Wenn er nicht zahlt, wende dich ans BaföG- Amt oder geh zum Amtsgericht, hol dir einen Beratungsschein, lass dich erstberaten und dann reicht Klage beiom Familiengericht ein.

DFgen  26.01.2017, 10:34

Stell einen Antrag auf BaföG, dann müssen deine Eltern die Unterlagen beibringen, beide.

Ja....., aber die im Bafög-Bescheid ausgewiesenen Beträge, in deren Höhe die Eltern "leistungsfähig" wären, beziehen sich nur auf den Anspruch nach dem BAföG, nicht aber auf den Unterhaltsanspruch nach geltendem Unterhaltsrecht....

Ein BAföG-Bescheid ist auch kein "Titel", mit dem irgendetwas von den Eltern eingefordert werden könnte.....

Wenn dein Vater gar nicht zahlt, dann kann das Bafög-amt dir BaföG zahlen und holt es sich ggf. auf dem Klageweg von deinem Vater wieder.

Sog. "BAföG-Vorausleistungen" werden nur dann gezahlt, wenn nachgewiesen werden kann, dass 

  • entweder titulierter Unterhalt nicht gezahlt wird... 
  • oder aber nachweislich geforderte Unterlagen (Einschreibebelege...) für eine Unterhaltsberechnung nicht beigebracht wurden...

sonst nicht. 

Das BAföG-Amt nimmt ihren Kunden die Unterhaltsaufforderungen an ihre Eltern nicht ab.....

Solange der Titel nicht abgeändert wird- und daran trägt er Anteil,

Es kommt nur noch sehr selten vor, dass ein Titel über die Volljährigkeit hinaus gilt - nur dann müsste der Vater diesen abändern lassen.

In der Regel endet der Titel über Kindesunterhalt, den eine Mutter (bzw. die Beistandschaft des Jugendamtes) gegen den Vater ausstellen lässt, mit dem 18. Geburtstag eines Kindes..... - und danach ist das Kind allein für die Erstellung eines neuen Titels verantwortlich.

Das Jugendamt darf dann lediglich noch beraten, aber selbst nichts mehr für einen Volljährigen fordern....

Wer muss ab Vollendung des 18. Lebensjahres den Unterhalt neu berechnen lassen?


Allein das möglicherweise unterhaltsberechtigte Kind selbst ist ab seinem 18. Geburtstag dafür verantwortlich, sich um seine Unterhaltsansprüche zu kümmern.

Da ich nach dem Abitur direkt mit einem Studium begonnen habe, stellt sich die Frage ob er überhaupt weniger Zahlen muss

Da mit dem 18. Geburtstag das Sorgerecht für ein Kind endet, 

  • hat der bisher betreuende Elternteil keinen Anspruch mehr auf Unterhaltszahlungen für das Kind vom anderen Elternteil...
  • die bisherigen Zahlungen könnten eingestellt werden...
und ob ich ihm gegenüber verpflichtet bin dies berechnen zu lassen oder ob er das selbst erledigen muss? 

Der Vater braucht überhaupt erst wieder Unterhalt zahlen, ...
  • nachdem der Sohn selbst eine Neuberechnung vorgenommen hat 
  • und den väterlichen Anteil am Gesamtunterhalt titulieren lassen hat
 Zusätzlich hat er nach Offenlegung der Verdienste meiner Mutter verlangt

Da - wenn überhaupt - beide Eltern ab der Volljährigkeit barunterhaltspflichtig wären, ist eine Neuberechnung nur möglich, wenn auch das Einkommen der Mutter offen gelegt wurde, nachdem der Sohn auch sie dazu aufgefordert hat.....

Ein Unterhaltszahler hat Anspruch darauf, gegen ihn gestellte Forderungen nachvollziehen zu können, es muss ihm also ggf. auch Einsicht in alle zur Berechnung nötigen Unterlagen gewährt werden,wie z.B.
  • in die Einkommensnachweise und Steuerbescheid der Mutter... 
  • und in mögliche Einkommensnachweise des Kindes selbst 
  • bzw. Unterlagen über mögliches anrechenbares Vermögen des Kindes... 
 jedoch hat mein Vater weder die vom Jugendamt bereitgestellten Unterlagen zur Neuberechnung noch den BAföG-Antrag vollständig ausgefüllt zurückgeschickt. 

Das Jugendamt kann Volljährige unter 21 lediglich noch beraten, aber nichts mehr für sie von den Eltern einfordern..... , das muss das "Kind" allein tun (oder ggf. ein von ihm beauftragter Anwalt, dessen Kosten es dann aber allein tragen muss...).
Wird ein Elternteil vom Kind oder vom BAföG-Amt aufgefordert, das entsprechende, ihm zugesendete Formblatt des BAföG-Antrages auszufüllen, muss es dem fristgerecht nachkommen....
bis ich nicht alles berechnen hab lassen. Kann er das einfach machen?

Ja. - Unterhalt muss erst ab dem Zeitpunkt gezahlt werden (und dann ggf. auch nachgezahlt werden...), 
  • an dem das Kind selbst seinen Unterhaltsanspruch nachgewiesen hat (z.B. durch Immatrikulationsbescheinigung) 
  • und die Elternteile nachweislich (z.B. durch Einschreibebeleg...) zur Offenlegung ihrer Einkommens für eine Unterhaltsberechnung aufgefordert hat.

Für davor liegende Zeiten braucht nichts nachgezahlt werden (und kann somit auch nichts tituliert werden), selbst wenn eigentlich ein Unterhaltsanspruch bestanden hätte....

Ab 18 sind beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet. Auch deine Mutter, auch wenn du bei ihr lebst. Das Kindergeld wird voll auf deinen Bedarf angerechnet. Dein Vater wird weniger zahlen. im Studium ändert sich der Selbstbehalt auf 1300 Euro pro Elternteil wobei jüngere Geschwister und ein neuer Ehepartner vor dir kommen im Unterhaltsrecht