Kann trotz Verpflichtungsurkunde der Unterhalt neu berechnet werden von der gegenseite?

4 Antworten

Der Unterhalt kann jederzeit neu berechnet werden, wenn eine unverschuldete Änderung in der Einkommensstruktur des Unterhaltspflichtigen vorliegt. Die vorhandene Titulierung behält allerdings so lange Gültigkeit, bis sie durch eine Abänderungsklage des Unterhaltspflichtigen abgelöst wird.

.... das Amt wo meine Kinder Leistungen beziehen meint trots Verpflichtungsurkunde den Unterhalt neu berechnen zu dürfen......Ja, das Amt darf, da es für die Kinder zuzahlt

Grundsätzlich: JA.

Der betreuende Elternteil der Kinder hat das Recht, die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils alle zwei Jahre (i.d.R.) überprüfen und den Unterhalt "anpassen" zu lassen.
Wird dieses vom Jugendamt wahrgenommen (wenn für die Kinder eine Beistandschaft besteht...), so kann das JA auch einen durch das Amt erstellten Titel entsprechend ändern....

Der Unterhaltspflichtige selbst könnte einen Unterhaltstitel durch eine "Abändernungsklage" anpassen lassen, falls sich seine "finanzielle Situation" verschlechtert hat....

Wenn sich die Gegebenheiten, die bei der Titulierung vorgelegen haben wesentlich geändert haben, hat der Pflichtige grundsätzlich Anspruch auf eine Anpassung der Titulierung.
Stimmt der Berechtigte dem nicht zu, muss geklagt werden. Ohne Zustimmung des Berechtigten ist eine einseitige Abänderung also nicht möglich.

Falls eine Beistandschaft für die Kinder beim Jugendamt eingerichtet wurde, müsstest du diese Auflösen, ansonsten liegt es in der Hand des Beistandes einer Abänderung zuzustimmen.