Wer ist in Gewerberäumen für die Feuerlöscher zuständig - Mieter oder Vermieter?

9 Antworten

Gewerberaum kann so vieles sein. Beispiele:

Einfache Lagerhalle, viereckig, ebenerdig mit einer Tür und zwei Toren

Ladenlokal mit Nebenräumen, Lager, Toiletten, Küche etc.

Gaststätte, Hotel o. ä.

und viele Arten mehr.

Also hängt die Antwort auf Deine Frage also schon mal davon ab und in allererster Linie aber davon, was zu diesem Thema vertraglich vereinbart wird.

Steht im Vertrag nichts darüber drin, darf aber grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Mieter alles das selbst organisiert und besorgt, was zur Ausübung seines Gewerbes zwingend notwendig ist und dazu gehören natürlich auch die notwendigen Brandschutzeinrichtungen, die in vielen Fällen auch noch unmittelbar davon abhängen, was gelagert und verwendet wird.

Gemäß Arbeitsstättenrichtlinie ist der jeweilige Unternehmer (Gefährdungsbeurteilung) für die Bereitstellung und Wartung der Feuerlöscher verantwortlich. Das gilt jedenfalls für den angemieteten Bereich. Sollte es Allgemeinbereiche in dem jeweiligen Objekt geben, ist der Vermieter verantwortlich (Bauschein). Feuerlöscher welche sich im Allgemeinbereiche befinden, können zur Anrechnung auf die Mietfläche herangezogen werden.

Grundsätzlich liegt der Fall so, dass der Vermieter für die Einhaltung der allgemeinen Brandschutzbestimmungen verantwortlich ist. Hierunter fällt auch die Installation von Feuerlöschern im Gewerbeobjekt. Grundsätzlich können in einem normalen Mietverhältnis diese Kosten nicht auf den Mieter umgelegt werden (§ 556 BGB: https://dejure.org/gesetze/BGB/556.html). Vertraglich kann aber im Bereich der Gewerbemiete etwas anderes geregelt werden, da diese Vorschrift darauf keine Anwendung findet. So können die Vertragsparteien auch vereinbaren, dass derartige Kosten vom Mieter getragen werden können.

Sollten aufgrund des ausgeübten Gewerbes besondere Schutzmassnahmen erforderlich sein, wäre hierfür grundsätzlich der Betreiber zuständig. Besondere zu ergreifende Brandschutzmassnahmen wären grundsätzlich bei dem zuständigen Bauordnungsamt zu erfragen

Grundsätzlich können in einem normalen Mietverhältnis diese Kosten nicht auf den Mieter umgelegt werden (§ 556 BGB: https://dejure.org/gesetze/BGB/556.html).

 

Aber die regelmäßigen Wartungen der Feuerlöscher können umgelegt werden, sofern vertraglich vereinbart.

Nur mal als Hinweis.

 

@ChristianLE

Vertraglich kann man so ziemlich alles vereinbaren. (Steht auch im darauffolgenden Satz)

Grundsätzlich liegt der Fall so, dass der Vermieter für die Einhaltung
der allgemeinen Brandschutzbestimmungen verantwortlich ist. Hierunter fällt auch die Installation von Feuerlöschern im Gewerbeobjekt.

Falsch. Allgemeiner Brandschutz und damit Vermietersache ist das Gebäude, betrieblicher Brandschutz ist Sache des Unternehmens und damit des Mieters :-O

Er hat je nach Brandlast ausreichende und geeignete (CO2-)Feuerlöscher vorzuhalten und alle 2 Jahre warten zu lassen.

G imager761

@imager761

CO2 Feuerlöscher alleine sind für die allgemeine Ausstattung mit Feuerlöschern eigentlich nie ausreichend.

@imager761

Meine Antwort beruft sich auf ein Gerichtsurteil des Landgerichts Berlin (Urteil vom 22. September 2003 · Az. 12 U 15/02). In diesem Fall erhielt die Klägerin Recht.

Das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen beispielsweise äussert sich aber ebenfalls entgegen dem Urteil des Landgerichts Berlin: "Die Pflichten und Rechte der Mieter eines Gebäudes ergeben sich u. a. aus den Bestimmungen des Mietvertrages, bzw. aus den Anforderungen des Bügerlichen Gesetzbuches - BGB (§§ 535 ff.). Durch eine entsprechende Gestaltung des Mietvertrages können z.B. bezüglich der Durchführung erforderlicher Prüfungen an Anlagen Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter getroffen werden."

Und: "Der Betreiber ist verantwortlich für den sicheren Zustand (...) der betrieblichen Einrichtungen (...)."

Das heisst soviel wie "Der Mieter".


Danke für die Korrektur - wieder was gelernt.

Da sich die Pflicht zur Ausstattung von gewerblich genutzten Räumen aus der ArbStättV ergibt, und diese sich als Arbeitsschutzvorschrift an den Unternehmer wendet, ist hierfür der Mieter zuständig, wenn nicht im Mietvertrag etwas anderes geregelt wurde. 

Der Unternehmer muss ja im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erst einmal festlegen welche und wie viele Feuerlöscher benötigt werden und wo diese zu platzieren sind.

Gleiches gilt für eventuell erforderliche Fluchtwegkennzeichnungen. 

Ich denke der Vermieter - kann es aber nicht mit 100%iger Sicherheit sagen.

@quinann: Dann lass es einfach.