Wer hat Vorfahrt (siehe Bild) beim rausfahren aus dem Parkplatz? Gilt hier rechts vor links oder muss der Linksabbieger warten?

7 Antworten

Nach dem Luftbild fährt der vom Parkplatz kommende Fahrzeugführer von einer baulich abgesetzten Grundstückszufahrt in den fließenden Verkehr ein, hier gilt § 10 StVO:

"Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen."

Natürlich hat der Einfahrende auch eine Obachtpflicht.

Wer vom Parkplatz kommt hat immer zu warten.

Der aus dem Parkplatz Ausfahrende muss warten

das ist doch total logisch:

  • wenn ich von irgendwo her komme und null polarisiert bin
  • und dann in eine funktion integrieren will
  • dann muss ich erstmal abwarten bis ich den richtigen term gefunden habe
  • und dann kann ich integrieren
also wartet man natürlich erstmal bevor man blind auf die autobahn rennt!
Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Grundsätzlich ist der Fahrer auf dem Parkplatz wartepflichtig:

§ 10 Satz 1 StVO (Einfahren und Anfahren)

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

Wenn der Fahrer auf der Straße aber nicht auf den Parkplatz fahren kann, weil der dortige Fahrer im Weg steht, gilt:

§ 11 Abs. 3 StVO (Besondere Verkehrslagen):

Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.