Wenn man mit 16 ein Verbrechen begangen hat, aber erst 7 Jahre später...?

9 Antworten

Nein. Ein Verbrechen das in bestimmten alter begannen wurde, wird auch bedacht das du noch nixht volljährig warst und somit nocht nicht ganz im klaren warst was du getan hast.

Bei der Urteilsfindung wird das Gericht das Jugendstrafrecht berücksichtigen. Sollte nach dem 21. Lebensjahr ein schwereres Verbrechen mit angeklagt werden, wird es aber kaum eine Rolle spielen. Es wird eine Gesamtstrafe ausgesprochen werden, wenn die Schuld erkannt wird. Du könntest selbstverständlich auch unschuldig sein.

Mit 23 Jahren sind natürlich gewisse Schutzmechanismen des Jugendstrafrechtes nicht mehr anzuwenden. So wird das Verfahren öffentlich geführt zum Beispiel und nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Auch ein Vertreter des Jugendamtes wird nicht mehr beisitzen.

Auch könnte bei Verhängen einer Haftstrafe der Vollzug in Erwägung gezogen werden, dass diese nicht in einer Jugendanstalt abgesessen wird.

Am besten ist es immer, nicht nur die Frage zu beantworten, sondern seine Antwort auch zu belegen. Und das geht in diesem Fall mit dem Gesetz sehr gut.

Zunächst muss man wissen, wann überhaupt Jugendstrafrecht angewendet wird - also in welchen Fällen das JGG (Jugendgerichtsgesetz) Anwendung findet. Diese Frage wird durch § 1 JGG beantwortet:

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn (...) ist.

Also: Maßgeblich für die Frage, ob Jugendstrafrecht angewendet wird, ist der Umstand, wie alt der Täter "zur Zeit der Tat" war. War er zur Zeit der Tat 14 bis 17, dann gilt er als Jugendlicher und wird in nach Jugendstrafrecht beurteilt.

Die einzige Frage ist jetzt noch, was die "Zeit der Tat" ist. Diese Frage beantwortet § 8 StGB. Allerdings besteht in deinem Fall diesbezüglich wohl kein Problem, denn du schreibst ja, dass die Tat im Alter von 16 Jahren begangen wurde.

FAZIT: Wer mit 16 Jahren eine Straftat begeht, der wird nach Jugendstrafrecht behandelt. Dabei ist es egal, wann die Tat aufgedeckt und der Täter angeklagt wird. Selbst im hohen Alter kann man noch nach Jugendstrafrecht verurteilt werden.

Ausnahme: Es gibt eine Ausnahme, bei der ein Jugendlicher nach allgemeinem Strafrecht verurteilt werden kann. Diese Ausnahme ist in § 32 JGG genannt. Sie betrifft den Fall, dass ein Täter mehrere Straftaten begangen hat, die alle gleichzeitig abgeurteilt werden (also in einem Verfahren). Nur wenn hier das Schwergewicht bei den Taten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu behandeln wären, wird alles zusammen nach Jugendstrafrecht behandelt. Ist das aber nicht der Fall, wird für alle Taten zusammen das allgemeine Strafrecht angewendet.

Wenn in deinem Fall der Täter beispielsweise mit 16 Jahren einen Diebstahl und anschließend mit 22 Jahren eine schwere Körperverletzung und einen Raub begangen hat, und alle diese Taten gleichzeitig abgeurteilt werden, dann wird alles - auch der Diebstahl mit 16 - nach allgemeinem Strafrecht und nicht nach Jugendstrafrecht behandelt.

Es muß immer nach Jugendstrafrecht geurteilt werden, da das Alter zum Zeitpunkt der Tat zählt.

Ausgesprochene Freiheitsstrafen werden aber dann in der Regel im Erwachsenenvollzug vollzogen.

Das Alter zur Tat entscheidet, nicht das Alter bei der Verhandlung. 

Es gibt immer wieder Prozesse, bei denen die Angeklagten schon im Rentenalter sind, der Prozess aber nach Jugendstrafrecht abläuft, weil der Täter zur Tatzeit noch Jugendlicher  war.