warum werden 18 - 20 jährige nach dem jugendstrafrecht verurteilt. Man ist doch lt. Gesetz mit 18 vo

13 Antworten

Weil es nunmal so ist das , dass Alter einer Person noch nichts über die geistige Reife aussagt und ich finde das auch richtig so, gerade jungen Menschen sollte die Chance gegeben werden trotz einem Fehler noch ein "anständiges" Leben zu führen.

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Hintergrund für das Bedürfnis nach einem besonderen Strafrecht und Strafverfahren für junge Täter ist die Anschauung, dass es sich bei Jugendkriminalität oft um relativ harmlose, vorübergehende Entgleisungen handelt (sog. Episodenhaftigkeit der Jugendkriminalität), die fast bei jedem jungen Menschen gleich welcher Gesellschaftsschicht (Ubiquität der Jugendkriminalität) während der Einordnung in das soziale Leben der Erwachsenen auftreten können. In solchen Fällen soll zwar auch dem jungen Straftäter durch ernsthafte Ermahnung oder leichte Sanktionen (Denkzettel) deutlich gemacht werden, dass die Normen der Gesellschaft auch für ihn verbindlich sind, andererseits soll aber beachtet werden, dass eine übermäßige Strafe sich entwicklungsschädigend auswirken kann.

Das Gesetz geht weiter davon aus, dass es jungen Tätern noch an dem für die strafrechtliche Verantwortlichkeit erforderlichen Unterscheidungsvermögen zwischen Recht und Unrecht (Unrechtsbewußtsein) fehlen kann. Auch wenn diese Unterscheidungsfähigkeit gegeben sei, besitze der Jugendliche oft nicht die Fähigkeit, der Einsicht entsprechend zu handeln. Daher ist nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) in jedem Strafverfahren gegen einen Jugendlichen positiv festzustellen, dass er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln: Die sogenannte Verantwortungsreife (§ 3 JGG). Die Beurteilung der Verantwortungsreife ist anders als die Feststellung der Schuld(un)fähigkeit im Erwachsenenstrafrecht auch von dem Delikt abhängig, das der Täter begangen hat. Gerade bei vierzehnjährigen Tätern kann die Einsicht in das Unrecht komplexerer Vorgänge fehlen, auch wenn ihnen grundsätzlich klar ist, dass sie niemanden schlagen oder bestehlen dürfen.

Eine weitere Besonderheit junger Täter stellt ihre, im Vergleich zu Erwachsenen, größere Formbarkeit dar. Diese rechtfertigt, dass sich insbesondere die Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts von denen des allgemeinen Strafrechts unterscheiden. Während sich dort die Höhe der Strafe maßgeblich nach der Schuld des Täters bemisst, stehen im Jugendstrafrecht fast ausschließlich spezialpräventive (erzieherische) Gesichtspunkte im Vordergrund. Jugendstrafrecht ist deshalb Erziehungsstrafrecht. Nicht Sühne, Vergeltung, Abschreckung oder Sicherung der Allgemeinheit, sondern Erziehung, Sozialisation und Resozialisierung bestimmen Art und Maß der Reaktion auf die Straftat. Jugendstrafrecht ist Täterstrafrecht. Nicht die Tat, sondern die umfassend gewürdigte Persönlichkeit des Täters steht im Vordergrund.

Mehr noch als im allgemeinen Strafrecht ist im Jugendstrafrecht die Wiederherstellung des sozial adäquaten Verhaltens Ziel. Die Bedeutung des Lernens der Normen und des Ausgleiches von Sozialisationsdefiziten wird besonders hervorgehoben. Stets sind solche Ziele - die strafrechtliche Kontrolle - an den Schranken des Rechtsstaats und der Grundrechte zu messen. Insbesondere ist das Jugendstrafrecht ein Eingriff in das Erziehungsprivileg der Eltern nach Art. 6 GG.

---> http://de.wikipedia.org/wiki/Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht darf bis zum Alter von 25 Jahren angewandt werden, wenn nach einer psychologischen Begutachtung des STraftäters davon auszugehen ist, dass dieser noch nicht die Reife und Festigung aufweist, die man einem Erwachsenen zurechnet. Es ist zum Schutz der Persönlichkeit bei jungen Leuten! Ich finde das guT!

Ihr habt in gewissen Sachen schon recht! Nehmen wir mal den Fall von München-solln! Die sind erwachsen, die wußten und wissen was sie getan haben! Warum werden solche volljährige nicht als solche Verurteilt? Wenn man da erst ein Gutachten benötigt um Ihre Reife festzustellen! Dann dürften Sie auch erst nach einer Persönlichkeits-Überprüfung den Führerschein machen,wenn sie reif dazu sind!Das passt doch hinten und vorne nicht zusammen! Auf der einen Seite Jugendlicher mit 20 Jahren und auf der anderen Seite Führerschein als Volljähriger!

Es ist nicht richtig, dass Heranwachsende (zwischen 18 und 21 Jahren alt) nicht nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

Nur wenn ein Gutachten vorliegt, dass der Straftäter erst den Reifegrad eines Minderjährigen hat, wird ausnahmsweise das Jugendstrafrecht für Heranwachsende angewendet.

Wer übrigens mit 21 Jahren erst die Reife eines 17jährigen hat wird immer nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt (oder freigesprochen).

Ja, es ist richtig, dass wir "schöne" Gesetze haben - ich würde sie nicht schön sondern eher zweckmäßig und an die Realitäten angepasst nennen. Von einem "armen Deutschland" kann man wohl kaum sprechen. Bemitleiden muss man die Menschen in jenen Staaten, in denen Kinder und Jugendliche wie Erwachsene behandelt werden.

Weil manche 18-jährige tatsächlich schon die Reife eines Erwachsenen haben. Andere sind in ihrer Entwicklung aber längst nicht so weit. Man könnte sagen, in deren Fall ist 18 nichts mehr als eine Zahl. Es liegt hier also im Ermessen einer Jugendpsychologin/eines Jugendpsychologen festzustellen, wie weit die geistige Reife des Jugendlichen tatsächlich entwickelt ist. Ist der Jugendliche noch sehr unreif, wird eben Jugendstrafrecht angewandt. Liebe Grüße