Wenn ein Finanzbeamter einem Steuerpflichtigen eine Frist gibt innerhalb von 3 Wochen zum Beispiel Nachweise einzureichen?

5 Antworten

Naja... ein Verwaltungsakt ist eine behördliche Maßnahme, die hoheitlich auf Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen erfolgt.

Hier werden bestimmte Unterlagen angefordert bzw. das Finanzamt fordert den Steuerpflichtigen auf entsprechende Unterlagen einzureichen (und gibt dafür eine Frist über drei Wochen). Ich würde sagen hierbei liegt ein Verwaltungsakt vor, zumindest sähe ich nicht, wo die Definition nicht erfüllt wäre.

Die Aufforderung erfolgt von einem Amtsträger als Vertreter einer Behörde als Vertreter des öffentlichen Rechts im Über-Unterordnungsverhältnis, es wird wohl um einen Steuerbescheid gehen bzw. Fragen, die dazu noch offen sind und eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen ist in meinen Augen auch gegeben... es handelt sich ja um eine Aufforderung die Unterlagen einzureichen samt Fristsetzung.

JD22222  29.12.2019, 17:35
unmittelbare Rechtswirkung nach außen ist in meinen Augen auch gegeben

Wo genau siehst du die hier gegeben? Mit einer reinen Beleganforderung wird keine finale Rechtsfolge gegenüber einem Steuerpflichtigen ausgesprochen.

FastReply  29.12.2019, 17:44
@JD22222

Wenn die Belege nach der Frist nicht mehr berücksichtigt werden hast hier schon eine Rechtsfolge. Kommt auf das Gesetz an.

lesterb42  29.12.2019, 17:45
@JD22222

Doch, er muss die Belege übersenden. Das ist eine bestimmte Handlung, die dann auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann.

JD22222  29.12.2019, 17:47
@lesterb42

Hier ist dann die Zwangsmaßnahme der Verwaltungsakt und meistens nur bei einem Auskunftsersuchen gegeben (welche auch eine RBH enthält).

JD22222  29.12.2019, 17:48
@FastReply

Die Rechtsfolge ergibt sich dann aus dem Steuerbescheid, in welchem die Kosten nicht berücksichtigt wurden .

FastReply  29.12.2019, 18:01
@JD22222

Reicht doch

JD22222  29.12.2019, 18:11
@lesterb42

wenn du schon auf ein Urteil verweißt, dann lese doch bitte auch alles (zudem ging es in dem Urteil um einen Fragebogen zur AP).

Entscheidungen: Das erste Schreiben des Finanzamts sein kein Verwaltungsakt, sondern eine reine Bitte des Finanzamts, da es keine rechtlich verbindliche Regelung beinhalte.
Dies ist bei einer als Bitte formulierten Äußerung noch nicht der Fall, auch wenn die Abgrenzung im Einzelfall natürlich schwer fallen kann.
hingegen war das detaillierte zweite Anforderungsschreiben als eine rechtsverbindliche Anordnung zu verstehen, so dass ein Verwaltungsakt vorlag.

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/aufforderung-durch-die-behoerde-als-verwaltungsakt_idesk_PI11525_HI3456244.html

JD22222  29.12.2019, 18:12
@FastReply

aber nicht dazu, dass eine reine Beleganforderung, die zunächst nur als "Bitte" der Finanzverwaltung zu sehen ist, ein VA wird.

In der Anforderung von Unterlagen könnte man einen Verwaltungsakt sehen. Die Fristsetzung ist eher eine Nebenbestimmung und nicht selbständig anfechtbar.

Ein Verwaltungsakt im eigentlichen Sinne dürfte es nicht sein, da mit einer reinen Beleganforderung keine unmittelbare Rechtswirkung eintritt. Davon gibt es aber natürlich auch ein paar Ausnahmen.

Ich würde das so sehen, da er diese Unterlagen sicher zur Überprüfung der Angaben in der Steuererklärung benötigt.

Verwaltungsakt = Sex in der Amtsstube, hihi.

Scherz beiseite. Jede justiziable und rechtswirksame Handlung eines Beamten ist ein Verwaltungsakt.