Kann ein Bescheid über die Festsetzung eines VERSPÄTUNGSZUSCHLAGS wegen neuer Tatsachen (§ 173 AO) geändert werden (AO=Abgabenordnung)?

§173 AO - (Gesetz, Finanzen, Steuern) §152 AO - (Gesetz, Finanzen, Steuern)

2 Antworten

Ein Verspätungszuschlag liegt im Ermessen des Finanzamtes - es ist ein sonstiger selbständiger Verwaltungsakt.

Dem Verspätungszuschlag liegt ein Ermessensgebrauch zu Grunde - ändert sich der dazugehörige Steuerbescheid zu Gunsten des Steuerpflichtigen ändert sich auch nachträglich die Grundlage für den Ermessensgebrauch.

War in einem Steuerbescheid ein Verspätungszuschlag festgesetzt und wird die Steuerschuld in der Einspruchsentscheidung (Einspruchsverfahren) oder einem Änderungsbescheid (Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden) herabgesetzt, so hat das Finanzamt zu prüfen, in welchem Umfang die für die Festsetzung des Verspätungszuschlags maßgebenden Gesichtspunkte noch gegeben sind.

Denn durch die Herabsetzung der Steuerschuld haben sich die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Gesichtspunkte geändert (BFH vom 19.3.1979, V R 69/77, BStBl II 1979, 641).

Wird die Steuerfestsetzung erhöht, ist eine Erhöhung des Verspätungszuschlags ausgeschlossen.

Wird die Steuerfestsetzung herabgesetzt, ist es geboten, die Höhe des bereits zuvor in gesonderter Verfügung festgesetzten Verspätungszuschlags auch dann in vollem Umfang zu überprüfen, wenn diese Festsetzung bereits unanfechtbar geworden ist.

Denn mit der Ermäßigung der Steuer erweist sich zumindest ein Teil der bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags angestellten Ermessenserwägungen als unrichtig.

Wenn also z. B. 10% der ursprünglichen Steuer festgesetzt wurden, ist der Verspätungszuschlag auf 10% der neuen Steuer zu senken.

Don-ner-wet-ter! oO

Vielen Dank!!

Nein, denn die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist kein Steuerbescheid sondern ein (sonstiger) Verwaltungsakt. 

Was aber nicht per se ausschließt, dass man anderweitig gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages vorgehen kann. Nur greift halt der 173 AO nicht.